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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.1999, Az.: BVerwG 8 B 166.99

Anforderungen an die Darlegung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit der Angabe eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz, insbesondere Zumutbarkeit des Gerichts ein nur dem Datum und nicht dem genauen Aktenzeichen nach bekanntes Urteil aufzufinden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.07.1999
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 166.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Cottbus - 14.04.1999 - AZ: 1 K 1523/97

Fundstelle

  • SGb 2000, 624

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. April 1999 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 290 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen begründet worden ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Soweit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), genügt zur Begründung der Beschwerde nicht das Vorbringen, daß die Sache von grundsätzlicher Bedeutung sei. Vielmehr ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache darzulegen. Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997 S. 3328.).

3

Soweit Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerügt wird, bedarf es ihrer genauen Bezeichnung. Es genügt hierzu nicht, daß ein Datum dieser Entscheidung angegeben wird, ohne daß ein Aktenzeichen oder der erkennende Senat oder die Fundstelle benannt werden. Dem Bundesverwaltungsgericht kann nicht zugemutet werden, die an einem bestimmten Tage ergangenen Entscheidungen des Hauses daraufhin zu überprüfen, ob eine von ihnen vom Beschwerdeführer gemeint sein könnte (Beschluß vom 20. Februar 1964 - BVerwG IV CB 10.64 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 48 S. 50). Im übrigen kann eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz nur dann als hinreichend bezeichnet angesehen werden, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluß vom 19. August 1997 a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 290 800 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13, 14 GKG.

Dr. Müller
Sailer
Krauß