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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.08.1993, Az.: V B 44/93

Festlegung eins Steuerabzugsbetrags hinsichtlich eine Umsatzsteuererklärung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
26.08.1993
Aktenzeichen
V B 44/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1994, 355

Tatbestand

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (1990) begehrte er u.a. einen Steuerabzugsbetrag gemäß § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) veranlagte den Kläger antragsgemäß, ohne indes den Steuerabzugsbetrag zu gewähren.

2

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Abschaffung des Steuerabzugsbetrages verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und gegen die Bestandsschutzgarantie. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

5

Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die Aufhebung von § 19 Abs. 3 UStG 1980 durch Art. 12 Nr. 3 des Steuerreformgesetzes (StRG) 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1003) mit Wirkung vom 1. Januar 1990 (Art. 29 Abs. 3 des StRG 1990, a.a.O.) verletze ihn in seinem Grundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG, fehlt die Darlegung, wieso die durch § 19 Abs. 3 UStG 1980 a.F. vermittelte öffentlich-rechtliche Rechtsposition, die nicht auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist, der eines Eigentümers entsprechen soll (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluß vom 20. Juni 1978 2 BvR 71/76, BVerfGE 48, 413 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76]; Beschluß vom 8. Juni 1977 2 BvR 499/74 und 1042/75, BVerfGE 45, 142, 170, 171 m.w.N.). Allein der allgemein gehaltene Hinweis des Klägers, es sei durchaus denkbar, mindestens ausnahmsweise eine solche eigentumsähnliche Verfestigung auch dann anzunehmen, wenn die Kriterien der eigenen Leistung und der ausschließlichen staatlichen Gewährung nicht gegeben seien, reicht hierfür nicht aus.

6

Soweit der Kläger rügt, Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil der Gesetzgeber gehalten gewesen sei, für bestimmte Berufsgruppen oder Personenkreise eine Übergangsregelung mit zeitlicher Begrenzung zu schaffen, fehlt es bereits an der Darlegung, ob und inwieweit Art. 12 Nr. 3 StRG 1990 durch die Aufhebung des § 19 Abs. 3 UStG 1980 a.F. Personengruppen ungleich behandelt (vgl. hierzu zuletzt BVerfG-Beschluß vom 8. Juni 1993 1 BvL 20/85, Der Betrieb 1993, 1601, 1602 m.w.N. aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG).

7

Der Kläger kann hierzu nicht auf sein Vorbringen im Vorverfahren oder im erstinstanzlichen Klageverfahren Bezug nehmen (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1960 II B 35.60, Neue Juristische Wochenschrift 1961, 425; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Rz. 57 m.w.N.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 115 FGO Tz. 87 m.w.N.).