Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.02.1997, Az.: 6 AZR 808/95
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.02.1997
- Aktenzeichen
- 6 AZR 808/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 27491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Kiel 21.02.1995 - 1b Ca 2584/94
- LAG Schleswig-Holstein - 12.10.1995 - AZ: 4 Sa 300/95
In Sachen
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 1997 durch den Vizepräsidenten Dr. Peifer, die Richter Dr. Freitag und Dr. Armbrüster sowie die ehrenamtlichen Richter Schwarck und Kapitza für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Oktober 1995 -; 4 Sa 300/95 -; wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Gutachten die er in Betreuungs- und Unterbringungssachen erstellt, ein persönliches Liquidationsrecht zusteht.
Der Kläger wurde vom beklagten Land, vertreten durch den Minister für Soziales, Gesundheit und Energie, aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 12. März 1991 zum 1. April 1991 bei der Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Rehabilitation Schleswig zur Weiterbildung zum Gebietsarzt eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Der Arbeitsvertrag, der zunächst bis zum 31. März 1992 befristet war, wurde in der Folgezeit uneingeschränkt verlängert. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. II a BAT.
Seit Beginn seiner ärztlichen Tätigkeit erstellte der Kläger Gutachten und gutachtliche Äußerungen, für die er privat liquidierte. Durch Erlasse vom 21. September 1992 und 31. März 1993 ordnete das beklagte Land an, daß nach Inkrafttreten des Gesetzes[XXXXX]