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§ 12 BremBodSchG - Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Amtliche Abkürzung
BremBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2129-g-1

Ist der Kreis der nach § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu informierenden Betroffenen nicht in vollem Umfang bekannt, sind die Unterlagen auf Antrag des nach § 12 Satz 1 des Bundes- Bodenschutzgesetzes Verpflichteten von der zuständigen Behörde nach ortsüblicher Bekanntmachung über Ort und Zeit der Auslegung einen Monat zur Einsichtnahme auszulegen.