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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.07.1964, Az.: 2 AZR 419/63

Deutsche Bundesbahn; Unkündbarer Arbeiter; Gesundheitliche Gründe; Fristlose Entlassung; Rente; Gesetzliche Rentenversicherung; Anderweitige Unterbringung; Beschäftigungsbetrieb

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.07.1964
Aktenzeichen
2 AZR 419/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 28.05.1963 - 6 Sa 107/63 N

Fundstellen

  • DB 1964, 1523 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1965, 15

Amtlicher Leitsatz

1. Ein sogenannter unkündbarer Arbeiter der Deutschen Bundesbahn kann aus gesundheitlichen Gründen fristlose entlassen werden. Etwas anderes gilt nur für diejenigen unkündbaren Arbeiter, die eine bahnärztlich bestätigte Aussicht auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben (Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn vom 12.09.1960 § 30 Abs 4).

2. Die Verpflichtung eines Arbeitgebers, die anderweitige Unterbringung eines unkündbaren Arbeitnehmers zu versuchen, beschränkt sich nicht auf den bisherigen Beschäftigungsbetrieb.