Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.07.1964, Az.: 2 AZR 419/63
Deutsche Bundesbahn; Unkündbarer Arbeiter; Gesundheitliche Gründe; Fristlose Entlassung; Rente; Gesetzliche Rentenversicherung; Anderweitige Unterbringung; Beschäftigungsbetrieb
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.07.1964
- Aktenzeichen
- 2 AZR 419/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 28.05.1963 - 6 Sa 107/63 N
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1964, 1523 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1965, 15
Amtlicher Leitsatz
1. Ein sogenannter unkündbarer Arbeiter der Deutschen Bundesbahn kann aus gesundheitlichen Gründen fristlose entlassen werden. Etwas anderes gilt nur für diejenigen unkündbaren Arbeiter, die eine bahnärztlich bestätigte Aussicht auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben (Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn vom 12.09.1960 § 30 Abs 4).
2. Die Verpflichtung eines Arbeitgebers, die anderweitige Unterbringung eines unkündbaren Arbeitnehmers zu versuchen, beschränkt sich nicht auf den bisherigen Beschäftigungsbetrieb.