Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.2011, Az.: 5 StR 87/11
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.2011
- Aktenzeichen
- 5 StR 87/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 13725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 13.09.2010
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. März 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) - auch gemäß § 357 StPO hinsichtlich des Nichtrevidenten C. - dass der Angeklagte im Übrigen (Fall I 4 der Anklageschrift) freigesprochen ist.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom heutigen Tage hat vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Bellay
Brause
Schaal
Schneider
Bellay