Bundesfinanzhof
Urt. v. 23.10.1969, Az.: V R 13/66
Rechtmäßigkeit der Einordnung von Provisionen eines Schiffsmaklers als steuerbefreite Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 23.10.1969
- Aktenzeichen
- V R 13/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 28 Abs. 1 Nr. 4 UStDB 1951
Fundstellen
- BFHE 97, 152 - 154
- BStBl II 1970, 27
- DStR 1969, 772 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Erhält ein Schiffsmakler Provisionen von Schlepp-Reedereien, Wertten, Tallyfirmen, Stauerei-Vereinigungen und ähnlichen Unternehmen, so handelt es sich, soweit diese Unternehmen ausschließlich im Rahmen der Schiffsklarierung für die von dem Schiffsmakler vertretenen Reedereien tätig werden, um zusätzliche Entgelte Dritter zu den gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 4 UStDB 1951 steuerbefreiten Leistungen des Schiffsmaklers.
Erhält ein Schiffsmakler Provisionen von Schlepp-Reedereien, Werften, Tallyfirmen, Stauerei-Vereinigungen und ähnlichen Unternehmen, so handelt es sich, soweit diese Unternehmen ausschließlich im Rahmen der Schiffsklarierung für die von dem Schiffsmakler vertretenen Reedereien tätig werden, um zusätzliche Entgelte Dritter zu den gemäß §28 Abs. 1 Nr. 4 UStDB 1951 steuerbefreiten Leistungen des Schiffsmaklers.
Tatbestand:
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist Schiffsmakler und Generalpassageagent für mehrere Schiffahrtslinien. Sie vertritt ferner mehrere Luftfahrtgesellschaften.
In der Revision ist allein noch streitig, ob es sich bei Entgelten, die die Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Schiffsklarierung für die von ihr vertretenen Reedereien von dritten Unternehmen erhalten hat, um solche für gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 4 UStDB 1951 steuerbefreite Leistungen handelt.
Im einzelnen handelt es sich um die folgenden Sachverhalte, denen gemeinsam ist, daß die Steuerpflichtige Rechnungen für Leistungen dritter Firmen, die diese für von der Steuerpflichtigen vertretenen Reedereien ausgeführt haben, beglichen und von diesen Firmen als Provisionen, Skonti, Rabatte, Kommissionen oder Preisnachlässe bezeichnete Beträge erhalten hat.
1.
Wurde ein Schiff einer von der Steuerpflichtigen vertretenen Reederei abgeschleppt und die Rechnung von der Schiffsreederei an die Steuerpflichtige gesandt, so überwies diese den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen an die Schlepp-Reederei aus dem Guthaben der von ihr vertretenen Reederei; soweit ein solches nicht vorhanden war, trat die Steuerpflichtige in Vorlage. Die Steuerpflichtige setzte ... v.H. des Rechnungsbetrages ab, während sie von der von ihr vertretenen Reederei den vollen Rechnungsbetrag erstattet erhielt.
2.
Vermittelte die Steuerpflichtige einen Auftrag an die Stauerei-Vereinigung, so wurde unter den Beteiligten eine von der Stauerei-Vereinigung an die Steuerpflichtige zu zahlende und in Form eines Nachlasses zu gewährende "Kommission" in Höhe von etwa ... v.H. ausgehandelt. Die Steuerpflichtige erhielt hierüber von der Stauerei-Vereinigung eine Gutschrift.
3.
Ebenso erhielt die Steuerpflichtige von der Tallyfirma B. eine "Kommission" von ... v.H. auf den Gesamtrechnungsbetrag. Die Höhe der Kommission konnte je nach Bedeutung und Umfang des Auftrages hiervon abweichen.
4.
Einer Wäscherei, welcher die Steuerpflichtige Aufträge vermittelte, räumte ihr "Skonti" in Höhe von ... oder ... v. H. bei sofortiger oder kurzfristiger Zahlung ein.
5.
Eine Druckerei gewährte der Steuerpflichtigen "Skonti" zwischen ... und ... v.H. z. T. wegen kurzfristiger Zahlung z. T. im Hinblick auf die Höhe der Aufträge.
6.
Von einer Annoncenexpedition erhielt die Steuerpflichtige "Rabatte" nach dem Tarif der Zeitungsverlage. Die Höhe der Rabatte staffelte sich nach der Höhe der Abschlüsse.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) zog die Steuerpflichtige mit den vorstehend bezeichneten Entgelten im Anschluß an eine Betriebsprüfung zur Umsatzsteuer heran und vertrat die Auffassung, die diesen Entgelten zugrunde liegenden Leistungen seien nicht nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 UStDB 1951 steuerfrei.
Der Einspruch führte in dem hier noch streitigen Umfang zu keiner Änderung. Auch die Berufung, jetzt Klage, der Steuerpflichtigen blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ist der Auffassung, bei den in Rede stehenden Leistungen der Steuerpflichtigen handele es sich nicht um Leistungen eines Schiffsmaklers "für zur See ankommende oder abgehende oder auf einer Seereise befindliche Schiffe, für deren Ladung, Besatzung oder Reisende" (§ 28 Abs. 1 Nr. 4 UStDB 1951). Die Steuerpflichtige erbringe vielmehr Leistungen gegenüber dritten Unternehmern, Wertten, Schlepp-Reederei, Tallyfirma, Stauerei-Vereinigung u.a., die darin bestünden, daß die Steuerpflichtige diesen Firmen eine "kulante" Behandlung zuteil werden lasse und insbesondere die Rechnungen umgehend bezahlte. Hierfür habe die Steuerpflichtige die von diesen Firmen als Provision, Skonti, Rabatte, Kommissionen oder Preisnachlässe bezeichneten Beträge erhalten.
Hiergegen richtet sich die Revision der Steuerpflichtigen, mit der sie erneut Steuerfreiheit gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 4 UStDB 1951 für die oben bezeichneten Leistungen beansprucht.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur teilweisen Aufhebung bzw. Abänderung der Einspruchsentscheidung.
Der Senat ist der Auffassung, da es sich bei den vorbezeichneten Leistungen der Steuerpflichtigen nicht um Sonderleistungen der Steuerpflichtigen gegenüber dritten Unternehmern handelt, sondern daß diese Unternehmer vielmehr zu den der Steuerpflichtigen von ihren Reedereien für ihre gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 4 UStDB 1951 steuerbefreiten Leistungen entrichteten Entgelten zusätzliche Provisionen gewährt haben. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, sind die beauftragten Unternehmen (Schlepp-Reederei, Stauerei-Vereinigung GmbH, Tallyfirma usw.) ausschließlich im Rahmen der Schiffsklarierung für die von der Steuerpflichtigen vertretenen Reedereien tätig geworden. Daß es sich bei den Klarierungsgebühren, die ein Schiffsmakler erhält, um Entgelte für nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 UStDB 1951 steuerbefreite Leistungen zur Abfertigung von Schiffen handelt, ist unstreitig. Andere Leistungen aber hat die Steuerpflichtige auch im vorliegenden Fall nicht erbracht. Insbesondere teilt der Senat nicht die Auffassung der Vorinstanz, daß es sich bei den Leistungen der Steuerpflichtigen um solche gegenüber den beauftragten Unternehmen handelt. Eine solche Sonderleistung gegenüber den beauftragten Unternehmen kann vor allem nicht in der umgehenden Bezahlung der Rechnungen der vertretenen Reedereien gesehen werden. Soweit die Steuerpflichtige als Schiffsmakler auch für die pünktliche Bezahlung der Rechnungen der Reedereien Sorge getragen hat, lag ihr Handeln vielmehr im Rahmen ihrer allgemeinen Tätigkeit für die von ihr vertretenen Reedereien. Stellen sich aber diese Tätigkeiten als nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 UStDB 1951 steuerbefreite Leistungen dar, worüber unter den Parteien kein Streit besteht, so kann das im Rahmen dieser Tätigkeit liegende Handeln auch dann nicht einer anderen umsatzsteuerlichen Beurteilung unterliegen, wenn dafür zusätzliche Provisionen von Dritten, nämlich den beauftragten Unternehmern entrichtet wurden. Da gemäß § 10 Satz 2 UStDB 1951 zum Entgelt auch das gehört, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt (vgl. auch § 99 HGB), teilen auch die zusätzlichen Provisionen vielmehr das Schicksal der für die steuerbefreiten Tätigkeiten der Steuerpflichtigen von den Reedereien entrichteten Hauptentgelte und scheiden daher ebenfalls aus der Umsatzbesteuerung aus. (Im Ergebnis ebenso Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 9. Auflage, Tz. 1922; Hartmann-Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 5. Auflage, § 4 Nr. 3 Erläuterung Nr. 68.) Dabei ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob es sich bei den Schiffsmaklern um Handelsmäkler im Sinne der §§ 93 ff. HGB handelt, oder ob diese ständig mit der Schiffsbetreuung vertraglich betraut sind.
Da das FG insoweit die Rechtslage unrichtig beurteilt hat, waren das vorinstanzliche Urteil im vollen Umfang und die Einspruchsentscheidung teilweise aufzuheben bzw. zu ändern.