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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.03.1983, Az.: 6 ABR 33/80

Prämie

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.03.1983
Aktenzeichen
6 ABR 33/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 10102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 26.09.1979 - 6 BV 45/79
LAG Düsseldorf 23.04.1980 - 6 TaBV 11/80

Fundstellen

  • BAGE 42, 113 - 117
  • JR 1984, 264
  • NJW 1983, 2463-2464 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Freiwillig gewährte Prämien gehören als Gehaltsbestandteile zu den Bruttobezügen, die dem Einblicksrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG unterliegen.

2. Der Begriff "Liste" in § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bezieht sich auch auf in EDV-Anlagen gespeicherte Gehaltsdaten.

3. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes stehen dem Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn- und -gehaltslisten nicht entgegen.