Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.08.1956, Az.: 2 AZR 317/54
ArbG; Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit; Identische Tatsachen; Gesellschaftsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.08.1956
- Aktenzeichen
- 2 AZR 317/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 12.05.1954 - 2 Sa 176/52
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AP Nr. 23 zu § 2 ArbGG 1953
- AR-Blattei Arbeitsgerichtsbarkeit VB Entsch 1
Amtlicher Leitsatz
Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des ArbG sind, wenigstens soweit die die Zuständigkeit des ArbG begründenden Tatsachen mit der die Klage begründenden Tatsachen identisch sind, allein die vom Kläger behaupteten Tatsachen, nicht aber der wahre Sachverhalt entscheidend. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger Tatsachen behauptet, die ein Arbeitsverhältnis ergeben, während der Beklagte ein Gesellschaftsverhältnis behauptet.