Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1997, Az.: 4 StR 467/97
Unterbrechung der Verjährung der von den Angeklagten gemeinsam begangenen Tat durch Anordnung einer Dursuchung und Erlass von Haftbefehlen; Rechtliches Zusammentreffen von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit einer nicht verjährten unerlaubten Einfuhr derselben; Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfolgungsbewegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 467/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 17.04.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
1. Reiner Peter J. aus E., dort geboren am 1947, zur Zeit in Haft
2. Gabriele R. aus E., dort geboren am ... 1961
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 23. Oktober 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. April 1997 in den Schuldsprüchen dahin geändert und berichtigt, daß schuldig sind
- 1.
der Angeklagte J. der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem weiteren Fall und der falschen uneidlichen Aussage,
- 2.
die Angeklagte R. der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- II.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
- III.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten J. unter Freisprechung im übrigen wegen "unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall und wegen falscher uneidlicher Aussage" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen die Angeklagte R. hat die Strafkammer unter Freisprechung im übrigen wegen "unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge" eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlußformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. September 1997.
2.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen führt lediglich im Fall III 1. der Urteilsgründe zu einer Änderung der Schuldsprüche, weil insoweit teilweise Verjährung eingetreten ist.
a)
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer hinsichtlich der unter III 1.-3. der Urteilsgründe festgestellten Taten (Tatzeiten: Herbst 1989, Frühjahr 1990 und Sommer 1992) das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. bejaht. Jedoch hat es nicht erkennbar bedacht, daß für § 29 Abs. 3 BtMG a.F. nach § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB die fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Wie die dem Senat vorliegenden Sachakten ergeben, ist - anders als in bezug auf die im Frühjahr 1990 begangene Tat (Fall III 2. der Urteilsgründe), zu der der Angeklagte J. am 20. Oktober 1992 verantwortlich vernommen wurde (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB; Nebenakte - Tatenband I Bl. 30) - die Verjährung hinsichtlich der im Herbst 1989 von beiden Angeklagten gemeinsam begangenen Tat (Fall III 1. der Urteilsgründe) erstmals im März 1996 durch die Anordnung der Durchsuchung und den Erlaß von Haftbefehlen (§ 78 c Abs. 1 Nrn. 4 und 5 StGB) unterbrochen worden (SA Bd. I Bl. 63 f., 82; Nebenakte - Täterakte Bd. III - Bl. 24). Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Daß das unerlaubte Handeltreiben rechtlich mit einer nicht verjährten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) zusammentrifft, steht der von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfolgungsverjährung nicht entgegen, weil jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1 m.w.N.).
b)
Der Senat ändert den beide Angeklagten betreffenden Schuldspruch im Fall III 1. der Urteilsgründe entsprechend. Zugleich berichtigt er die nur den Angeklagten J. betreffenden Schuldsprüche in den Fällen III 2. und 3. dahin, daß die Kennzeichnung der Verwirklichung des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 a.F. ("nicht geringe Menge") entfällt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.N.).
c)
Die Schuldspruchänderung läßt die Strafaussprüche gegen beide Angeklagten im Fall III 1. unberührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler in diesem Fall auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Gegen den Angeklagten J. hat die Strafkammer mit zwei Jahren Freiheitsstrafe die Mindeststrafe des von ihr angewandten Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG verhängt. Hinsichtlich der Angeklagten R. ist das Landgericht von einem minder schweren Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG ausgegangen und hat es mit der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf eine Strafe erkannt, die im unteren Bereich des Strafrahmens liegt. Im übrigen können auch verjährte Tatteile - wenngleich mit geringerem Gewicht - bei der Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten Berücksichtigung finden (st. Rspr.; Senatsbeschluß vom 12. April 1994 - 4 StR 74/94; Tröndle StGB 48. Aufl. § 78 Rdn. 2).
3.
Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann