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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1996, Az.: 2 StR 202/96

Auswirkung des Alkoholgenusses; Leistungsfähigkeit; Erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit; Drogen und Alkohol

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1996
Aktenzeichen
2 StR 202/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 1996, 289-290 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 536

Amtlicher Leitsatz

Bei der Beurteilung von Auswirkungen des Alkoholgenusses auf die Verfassung des Täters braucht der Umstand, daß seine "Leistungsfähigkeit" erhalten geblieben ist, er sich namentlich noch situationsangepaßt und plangemäß verhalten hat, der Annahme einer erheblichen Minderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht entgegenzustehen. Ist der Einfluß einer kombinierten Einnahme von Alkohol und Drogen auf die Schuldfähigkeit des Täters zu beurteilen, gilt im Grundsatz nichts anderes.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.

2

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit der Beschwerdeführer - wie der unbeschränkte Aufhebungsantrag und dessen Begründung im Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. März 1996 erkennen läßt - den Schuldspruch angreift (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch dagegen ist aufzuheben. Die insoweit erhobene Verfahrensbeschwerde bedarf keiner Erörterung; denn die Rüge der Verletzung sachlichen Rechtes greift durch. Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.

3

II. 1. Der Angeklagte hatte am Vorabend der Tat etwa ab 18 Uhr auf einer Party Alkohol und Drogen - LSD, Kokain, mindestens 5 Tabletten "Ecstasy" - zu sich genommen und Haschisch geraucht. Nähere Feststellungen zu Art und Menge seines Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums vermochte das Landgericht nicht zu treffen. Am Schluß der Feier fühlte er sich "schwebend, ohne Boden unter den Füßen und ohne Empfinden für Kälte und Wärme". Er verließ die Party nach 1 Uhr zu Fuß. Auf seinem Weg, den er bei einem Bekannten und seiner früheren Freundin kurz unterbrach, leerte er noch zwei bis drei Dosen Bier zu je 0,3 Liter. Als er gegen 3 Uhr an einem Altenwohnheim vorbeikam, erinnerte er sich an einen Medienbericht über die Gutgläubigkeit älterer Leute, die vorgebliche 'Kriminalbeamte' in ihre Wohnungen einließen und von ihnen leicht übertölpelt wurden. Ihm kam die Idee, "dies sogleich selbst zu probieren", sich als Kriminalbeamter auszugeben, eine Wohnungsdurchsuchung vorzutäuschen und dabei Wertsachen zu stehlen. Nachdem er an zwei Türen vergeblich geklingelt hatte, öffnete ihm an der dritten Tür die 71-jährige Wohnungsinhaberin M.. Sie glaubte dem Angeklagten zunächst und ließ ihn gewähren, durchschaute dann jedoch die Täuschung und schlug ihm mit einer Flasche auf den Kopf. Daraufhin stürzte sich der Angeklagte auf sie, schlug ihr mehrmals ins Gesicht, würgte sie kurz und erstach sie mit einem Messer. Anschließend durchsuchte er die Wohnung nach mitnehmenswerten Gegenständen und entfernte sich schließlich unter Mitnahme eines Geldcouverts, eines Schlüssels sowie einer Lampe.

4

2. Das Landgericht hat zur Schuldfähigkeit des Angeklagten einen psychiatrischen Sachverständigen gehört. Dieser hat im wesentlichen folgendes ausgeführt: Bei dem Angeklagten liege weder eine Hirnleistungsschwäche noch eine endogene Psychose vor. Auch ein akutes psychotisches Geschehen sei auszuschließen. Die Einnahme "zustandsverändernder Substanzen" habe allenfalls einen "gewöhnlichen" Rausch ausgelöst. Bis zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte dem Opfer in der Wohnungstür gegenübergetreten sei, lasse sich keine "relevante Bewußtseinsbeeinträchtigung" feststellen. Allerdings sei unter den gegebenen Umständen (zweimal fehlgeschlagener Versuch, in eine Wohnung eingelassen zu werden, Widerstand des Tatopfers) bei Berücksichtigung der weiteren Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen nicht auszuschließen, daß er "auf dem Hintergrund seiner Persönlichkeit und unter dem Einfluß der genommenen Substanzen unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt habe, als er sein Opfer tötete". Das Landgericht ist diesen Ausführungen zwar teilweise gefolgt, hat aber eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint, da sich dieser vom Betreten der Wohnung an und auch noch nach der Tötung des Opfers "plangemäß" verhalten, nämlich die Durchsuchung der Wohnung fortgesetzt und damit sein Ziel, sich zu bereichern, weiterverfolgt habe.

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3. Die Begründung, mit der das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) ausgeschlossen hat, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

6

Der Angeklagte hatte vor der Tat im Verlauf einer etwa acht Stunden währenden Party in nicht näher feststellbarem Umfang Alkohol und verschiedene Drogen (LSD, Kokain, mindestens 5 "Ecstasy"-Tabletten und Haschisch) konsumiert, sich am Schluß der Feier "schwebend, ohne Boden unter den Füßen und ohne Empfinden für Kälte und Wärme" gefühlt und später noch 0,9 Liter Bier getrunken. Er befand sich in einem ("gewöhnlichen") Rauschzustand, der freilich nicht mit einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung verbunden war. Bei dieser Sachlage mußte sich dem Landgericht die Frage aufdrängen, ob der Rauschmittelgenuß nicht - was nahelag - zu einer erheblichen Minderung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) geführt hat oder geführt haben konnte. Mit dieser Frage hat es sich nicht auseinandergesetzt; auch der Sachverständige hat, wird die Darstellung seines Gutachtens in den Urteilsgründen zugrunde gelegt, hierzu nicht Stellung genommen. Es versteht sich von selbst, daß mit dem Ausschluß einer "relevanten Bewußtseinsbeeinträchtigung" nichts über die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gesagt ist, weil diese auch bei ungetrübtem Bewußtsein des Täters erheblich gemindert sein kann. Auch läßt sich eine erhebliche Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten nicht etwa deshalb verneinen, weil er sich - wie das Landgericht - ausgeführt hat - während seines Aufenthalts in der Wohnung des Tatopfers durchgängig "plangemäß" verhalten habe. Bei der Beurteilung von Auswirkungen des Alkoholgenusses auf die Verfassung des Täters braucht der Umstand, daß seine "Leistungsfähigkeit" erhalten geblieben ist, er sich namentlich noch situationsgerecht und plangemäß verhalten hat, der Annahme einer erheblichen Minderung seiner Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) nicht entgegenzustehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 1, 2; Blutalkoholkonzentration 4, 11, 30); wo - wie hier - der Einfluß einer kombinierten Aufnahme von Alkohol und Drogen auf die Schuldfähigkeit des Täters zu beurteilen ist, gilt im Grundsatz nichts anderes.