Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.1975, Az.: 4 StR 537/74
Verjährung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG); Unterbrechen einer Verjährung durch richterliche Handlung; Begriff einer richterlichen Handlung; Fördernder Zweck eines Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1975
- Aktenzeichen
- 4 StR 537/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 29.08.1974
- AG Pirmasens
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 26, 80 - 84
- MDR 1975, 505-506 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1178-1179 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zuwiderhandlung gegen die StVO
Prozessgegner
Kunstschreiner Fritz M. aus L., geboren am ... 1942 in B.
Amtlicher Leitsatz
Eine Verfügung, durch die der Richter die Akten der Staatsanwaltschaft mit der Antrage zugeleitet hat, ob der Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG zugestimmt werde, konnte die Verjährung nicht im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 8 OWiG a.F. unterbrechen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. August 1974
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 13. Februar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Schmidt und
die Richter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal
gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird wegen Verjährung eingestellt. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 15 OWiG a.F. schuldig gesprochen. Von der Verhängung einer Geldbuße hat es jedoch wegen der Schwere der Verletzungen und Unfallfolgeschäden, die der Betroffene selbst erlitten hat, in entsprechender Anwendung der Bestimmung des § 16 StGB a.F. abgesehen.
Gegen diese Anwendung des § 16 StGB im Ordnungswidrigkeitenrecht richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Wenn eine Geldbuße nicht am Platze sei, komme nur die Verfahrenseinstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG in Betracht.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken ordnete mit Verfügung vom 28. Juni 1974 an, die Akten der Staatsanwaltschaft mit der Antrage zuzuleiten, ob sie einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG zustimme. Die Staatsanwaltschaft beantragte darauf, das Verfahren wegen Verjährung einzustellen, weil die gerichtliche Verfügung vom 28. Juni 1974 die Verjährung nicht unterbrochen habe.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 OWiG zugelassen. Es meint, die Verfügung des Berichterstatters vom 28. Juni 1974 habe die Verfolgungsverjährung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 8 OWiG a.F. unterbrochen, und beabsichtigt, über die Rechtsbeschwerde in der Sache zu entscheiden. Hieran sieht es sich durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLGSt § 68 StGB, 89) gehindert, die der richterlichen Antrage, ob einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG zugestimmt werde, die verjährungsunterbrechende Wirkung i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 8 OWiG a.F. abspricht. Das vorlegende Oberlandesgericht beabsichtigt weiter, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, weil es den § 16 StGB a.F. (jetzt § 60 StGB) im Ordnungswidrigkeitenverfahren für entsprechend anwendbar hält. Da jedoch das Oberlandesgericht Hamm die entgegengesetzte Auffassung vertritt (MDR 1971, 859), hat das Oberlandesgericht Zweibrücken die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender zwei Rechtsfragen vorgelegt:
- 1.
Unterbricht eine richterliche Verfügung, mit der nach Beratung durch den Senat die Akten der Generalstaatsanwaltschaft mit der Bitte um Zustimmung zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiGübersandt werden, die Verjährung?
- 2.
Kann der Richter im Ordnungswidrigkeitsverfahren entsprechend § 16 StGB von der Verhängung einer Geldbuße absehen?
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Der Senat hält es für zweckmäßig, in der Sache selbst zu entscheiden.
III.
Das Verfahren muß nach § 206 a StPO eingestellt werden. Die Sache ist verjährt. Die richterliche Verfügung vom 28. Juni 1974, mit der der Berichterstatter die Akte dem Generalstaatsanwalt mit der Antrage zugeleitet hat, ob der Einstellung des Verfahrens zugestimmt werde, hat die - am 30. Juni 1974 ablaufende - Verjährung nicht unterbrochen.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 8 OWiG a.F., der nach Art. 309 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974, BGBl I S. 469 ff, für die Beurteilung der in Frage stehenden Unterbrechungshandlung fortgilt (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitsgesetz 4. Aufl. § 31 OWiG Vorbem. 4, § 33 OWiG Anm. 7), da sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden ist, unterbricht jede richterliche Handlung die Verjährung, die zur Verfolgung der Tat gegen den Täter gerichtet ist. Das ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung und Lehre, insbesondere auch § 68 StGB a.F., jede Maßnahme, die ernsthaft bestimmt und geeignet ist, das konkrete Strafverfahren zu fördern. Es kommt nicht darauf an, daß die Handlung dazu bestimmt ist, den Täter zu überführen; auch Aufklärungsmaßnahmen zu seinen Gunsten sind "zur Verfolgung der Tat gegen den Täter gerichtet". Das gilt selbst auch für zunächst und in erster Linie hemmend wirkende, d.h. einen gewissen Verfahrensstillstand herbeiführende Maßnahmen, wenn sie nur zugleich die Absicht erkennbar machen, nach Behebung des Hindernisses die Strafverfolgung weiterzuführen. Entscheidend ist allein, daß die Maßnahme mit der Absicht der Verfolgung des Täters zur Aufklärung des Straffalles und zur Förderung der Strafverfolgung getroffen worden ist. Darauf, ob sie das Verfahren tatsächlich fördert, kommt es nicht an. Der das Verfahren fördernde Zweck fehlt dagegen bei rein negativen, ablehnenden Entscheidungen, z.B. der Ablehnung eines Haftbefehls oder eines Eröffnungsbeschlusses (BGHSt 9, 198, 199; 11, 335, 337; 15, 233, 234; 16, 193).
Einigkeit herrscht auch darüber, daß Maßnahmen, durch die eine Einstellung lediglich vorbereitet (KG VRS 33, 274, vgl. auch KG VRS 8, 127, 128) oder angeregt (OLG Celle, NdsRpfl 61, 17) werden soll, das Verfahren nicht im Sinne der §§ 68 StGB a.F., 29 Abs. 1 Nr. 8 OWiG a.F. fördern. Denn ihnen fehlt jeder für die Untersuchung sachliche Gehalt. Derartige Maßnahmen sind nicht darauf gerichtet, den Täter zu verfolgen, sondern darauf, ihn durch Abbruch des Verfahrens von Strafe freizustellen, Streitig ist dagegen, ob die richterliche Verfügung, mit der die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG erfragt wird, in diesem Sinne das Verfahren fördert.
Das Kammergericht hat dies zu § 153 StPO a.F. bejaht (VRS 5, 364, 365; JR 1958, 389). Die Verfügung lasse nicht nur die Neigung des Richters erkennen, das Verfahren bei Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzustellen, sondern enthalte zugleich auch die Feststellung, daß alle Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens vorlägen und zeige die Absicht des Richters, bei Verweigerung der Zustimmung das Verfahren fortzusetzen. Die Antrage diene deshalb der Klärung, auf welchem Wege das Verfahren weiter fortzuführen sei und fördere es insofern.
Demgegenüber verneint das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLGSt § 68 StGB, 89; vgl. dazu auch OLG Hamm, VRS 41, 216 für die richterliche Antrage bei der Staatsanwaltschaft, ob die Klage fallengelassen wird) die unterbrechende Wirkung einer Antrage nach § 47 Abs. 2 OWiG. Eine solche Verfügung wolle - ebenso wie andere die Einstellung vorbereitende oder anregende Maßnahmen - das Verfahren nicht fördern, sie wolle es vielmehr mit dem Ziel beenden, den Betroffenen von der Buße freizustellen. Darin liege die Vorbereitung einer rein negativen Entscheidung, die nicht anders als die vorbereitete Entscheidung selbst wirken und nicht als bedingte Verfolgungsmaßnahme aufgefaßt werden könne.
Der Senat hält diese Auffassung für richtig.
Die Antrage am die Staatsanwaltschaft, ob einer Einstellung des Verfahrens zugestimmt werde, ist ebensowenig wie andere die Einstellung vorbereitende oder anregende Maßnahmen "zur Verfolgung der Tat gegen den Täter gerichtet". In einer solchen Antrage tritt die Absicht des Gerichts, den Täter zu verfolgen, in keiner Weise hervor. Sie zielt erkennbar nicht darauf ab, das Verfahren einem (verurteilenden oder freisprechenden) Erkenntnis über Tat und Täterschaft näher zu bringen. Sie trägt nicht das "Gepräge einer Verfolgungshandlung" (vgl. die Nachweise bei Dreher, StGB 34. Aufl. § 68 Anm. 1 C b). Denn auch sie will das Verfahren nicht mit dem Ziele einer Klärung der Vorwürfe gegen den Täter fördern, sondern eben ohne eine solche endgültige Klärung im jeweiligen Stande abbrechen. Die Klärung der Vorwürfe wird durch sie nicht nur nicht gefördert, sondern in aller Regel und typischerweise sogar verzögert.
Die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (BGHSt 16, 193; 15, 233, 234; 12, 335). Das verbietet es auch, die Anfrageverfügung etwa nur deshalb als Verfolgungshandlung anzusehen, weil ihr die Auffassung des Gerichts zugrunde liegen muß, daß die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens an sich gegeben sind. Die Verfügung kann schließlich auch nicht deshalb als auf Verfolgung gerichtet gewertet werden, weil sie die Absicht des Gerichts zu erkennen gäbe, das Verfahren im Falle der Verweigerung der Zustimmung fortzusetzen. Eine solche Absichtserklärung kann schon darum nicht aus der Verfügung abgeleitet werden, weil der Richter der Fortsetzung des Verfahrens bereits von Gesetzes wegen verpflichtet ist, wenn es nicht eingestellt wird, so daß eine entsprechende Absichtserklärung im Zeitpunkt der Verfügung sinnlos wäre. Auch insoweit ist dem Charakter der verjährungsunterbrechenden Normen als Ausnahmeregelung bei der Auslegung Rechnung zu tragen.
IV.
Da das Verfahren einzustellen ist, bedarf es einer Entscheidung der zweiten Vorlegungsfrage nicht.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
Börtzler
Mayr
Spiegel
Hürxthal