Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1985, Az.: VI ZR 265/83
Entfernung einer Partei von den Geschehnissen, auf die sich der Vortrag ihres Prozessgegners bezieht; Substantiierung des Bestreitens einer Partei; Einfaches Bestreiten durch eine Partei; Würdigung der Indizien durch das Gericht, ohne dass die Strafakten oder das Strafurteil Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren; Möglichkeit eines substantiierten Gegenvortrags durch die erklärungsbelastete Partei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 265/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 06.10.1983
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 309 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 60-61 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft,
dieser vertreten durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft,
dieses vertreten durch seinen Präsidenten, F. Straße 29-31, E.
Prozessgegner
Kaufmann Georg M., C.straße 22, F.
Amtlicher Leitsatz
Steht eine Partei den Geschehnissen, auf die sich der Vortrag ihres Prozeßgegners bezieht, erkennbar fern, so kann von ihr eine nähere Substantiierung ihres Bestreitens nicht verlangt werden, vielmehr genügt dann ein einfaches Bestreiten.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und
Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Oktober 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Firma "G. für U." (G.), die in E. eine Altölverbrennungsanlage unterhielt. Die G. hatte 1971 mit der klagenden Bundesrepublik Deutschland - vertreten durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft - einen Altölbeseitigungsvertrag abgeschlossen. Danach zahlte die Klägerin der G. Zuschüsse von 10 DM pro 100 kg verbrannten Altöls. Die verbrannte Altölmenge wurde durch Meßinstrumente ermittelt, die in den Rohrleitungen der Verbrennungsanlage installiert waren.
In der Zeit von Herbst 1972 bis September 1974 zahlte die Klägerin aufgrund von Anträgen der G., die der Beklagte unterzeichnet hatte, Zuschüsse für tatsächlich nicht verbrannte Altölmengen. Durch Einführung von Preßluft in die Rohrleitungen der Verbrennungsanlage war der Klägerin eine größere als die tatsächlich verbrannte Altölmenge vorgespiegelt worden.
Durch Urteil des Landgerichts A. wurde der Beklagte rechtskräftig u.a. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafkammer gelangte auf der Grundlage von Indizien zu der Überzeugung, daß der Beklagte spätestens ab April 1973 von den Preßluftmanipulationen gewußt und sie durch die ständige Forderung nach höheren Durchsätzen sowie durch Beteiligung an der Fälschung von Sammelscheinen aufrecht erhalten habe.
Mit der Klage begehrt die Klägerin - gestützt auf die Feststellungen des Strafurteils - von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 160.000 DM. Sie hat behauptet, der Beklagte habe bei Unterzeichnung der Anträge auf Bewilligung der Zuschüsse die Preßluftmanipulationen gekannt; sie habe an die GfU unberechtigte Zuschüsse in Höhe von mindestens einer Million DM ausgezahlt.
Der Beklagte hat seine Kenntnis von den Preßluftmanipulationen bestritten; nicht er, sondern allein der Betriebsleiter B. habe die Manipulationen vorgenommen bzw. durch Arbeiter vornehmen lassen.
Das Landgericht hat der Klage gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB stattgegeben. Es hat als erwiesen erachtet, daß der Beklagte gemeinschaftlich mit dem Betriebsleiter B. durch bewußt unrichtige Angaben in den Anträgen auf Zuschußgewährung einen Betrug zum Nachteil der Klägerin begangen habe. Dabei ist das Landgericht - den im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Feststellungen des Strafurteils folgend - davon ausgegangen, daß der Beklagte spätestens seit 1973 von den Preßluftmanipulationen gewußt und sich die überhöhten Meßergebnisse zur Erlangung ungerechtfertigter Zuschüsse der Klägerin zunutze gemacht habe.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich die Kenntnis des Beklagten von den Preßluftmanipulationen nicht feststellen. Das Berufungsgericht führt aus, die für die Kenntnis des Beklagten sprechenden Indizien, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat, erwiesen sich nach dem Berufungsvortrag des Beklagten nicht mehr als tragfähig. Vielmehr ergebe dieser Vortrag, daß B. ein starkes eigenes Interesse nicht nur an den Preßluftmanipulationen, sondern auch daran gehabt habe, die Kenntnis des Beklagten von diesen Manipulationen zu verhindern. Nach dem Vortrag des Beklagten habe B. nämlich mit Preßluft manipuliert, um Kapazitäten der Anlage freizubekommen, die er hinter dem Rücken des Beklagten zum illegalen Verbrennen von giftigem Industriemüll eingesetzt habe; überdies habe er durch die Manipulationen eigene Fehlleistungen als Betriebsleiter - insbesondere Fehldispositionen -, die zu einer nur teilweisen Auslastung der Anlage geführt hätten, vor dem Beklagten verheimlicht. Dieses Berufungsvorbringen des Beklagten, das die Überzeugungskraft des bisher geführten Indizienbeweises beseitige, sei der Entscheidung über die Berufung zugrundezulegen, weil es die Klägerin nicht substantiiert bestritten habe. Ihrem Vorbringen
"Im übrigen weise ich darauf hin, daß die Berufung unbegründet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen weise ich auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils und auf die vom Landgericht beigezogenen Strafakten hin."
lasse sich nicht entnehmen, welche Einwände und Beweismittel sie dem schlüssigen Berufungsvortrag habe entgegensetzen wollen; ein substantiiertes und damit erhebliches Bestreiten könne hierin nicht erblickt werden.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Allerdings rügt die Revision ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht eine Würdigung der Indizien vorgenommen hat, ohne daß die Strafakten oder das Strafurteil Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Hierin liegt kein nach §§ 286, 415 ZPO beachtlicher Verfahrensfehler. Die Umstände und Vorgänge, auf die das Landgericht - dem Strafurteil folgend - seine Beweiswürdigung gestützt hat, waren unstreitig; die Schlußfolgerung, ob die Beweistatsachen zur Feststellung ausreichten, der Beklagte habe die Preßluftmanipulationen bei Unterzeichnung der Anträge auf Bewilligung der Zuschüsse gekannt, hatte das Berufungsgericht eigenständig zu treffen. Es ist nicht erkennbar, daß die Klägerin insoweit dadurch beschwert ist, daß die Strafakten oder das Strafurteil nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
2.
Ebensowenig greift die Rüge der Revision durch, das Berufungsgericht habe nicht ohne eigene Beweisaufnahme zu einer anderen Beweiswürdigung als das Landgericht gelangen dürfen. Allerdings liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verfahrensfehler vor, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines erstinstanzlich vernommenen Zeugen anders beurteilt oder den Inhalt seiner protokollierten Aussage anders auslegt als die Richter der Vorinstanz, ohne sich selbst einen Eindruck von dem Zeugen und dem Inhalt seiner Aussage verschafft zu haben (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1984 - IVa ZR 216/82 - MDR 1985, 390 m.w.N.). Abgesehen davon, daß eine Pflicht zur erneuten Beweisaufnahme aber grundsätzlich nur dort besteht, wo für eine abweichende Bewertung der Aussage Faktoren im Vordergrund stehen, deren Beurteilung - wie die Urteilsfähigkeit des Zeugen, sein Erinnerungsvermögen, seine Wahrheitsliebe - wesentlich vom persönlichen Eindruck des Zeugen auf den Richter abhängen (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 96/83 - VersR 1985, 341 f.), geht es im Streitfall nicht um eine andere Würdigung von Zeugenaussagen. Vielmehr hat das Berufungsgericht im Lichte eines neuen Tatsachenvortrags die Aussagekraft unstreitiger Indiztatsachen anders als das Landgericht gewertet. Ein solches Verfahren ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern der neue Tatsachenvortrag unstreitig ist (vgl. hierzu nachfolgend unter 3).
3.
Mit Recht erblickt die Revision aber einen Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung das Berufungsvorbringen des Beklagten als unstreitig zugrundegelegt hat, statt über dieses als erheblich erachtete Vorbringen Beweis zu erheben. Denn tatsächlich hat die Klägerin dieses Vorbringen wirksam bestritten.
Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Hieraus folgt, daß die erklärungsbelastete Partei - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen ihres Prozeßgegners grundsätzlich "substantiiert" (d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern hat. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Seine Befolgung setzt vielmehr voraus, daß der erklärungsbelasteten Partei ein substantiierter Gegenvortrag möglich ist; dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sich die behaupteten Vorgänge in ihrem Wahrnehmungsbereich abgespielt haben (vgl. BGH, Urteil v. 20. Januar 1961 - I ZR 79/59 - NJW 1961, 826, 828; BGHZ 12, 49, 50). Steht die Partei den Geschehnissen aber erkennbar fern, so kann von ihr eine nähere Substantiierung ihres Bestreitens nicht verlangt werden, vielmehr genügt dann ein einfaches Bestreiten (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 43. Aufl., § 138 Anm. 4 A; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 138 Rdn. 28; Zöller-Stephan, ZPO, 14. Aufl., § 138 Rdn. 2 und 10).
So liegen die Dinge hier. Es ist nicht erkennbar, daß die mit der Abwicklung der Zuschüsse beauftragte Dienststelle der Klägerin, deren Sitz von der Verbrennungsanlage weit entfernt ist, von den nunmehr behaupteten Geschehnissen (heimliches Verbrennen von giftigem Industriemüll; Fehldispositionen des Betriebsleiters, die zum zeitweiligen Ausfall der Verbrennungsanlage geführt haben) hätte Kenntnis nehmen können. Bei dieser Sachlage reichte ein einfaches Bestreiten aus. Als solches einfaches Bestreiten ist der Vortrag der Klägerin aber auch zu werten. Sie hat sich in ihrer Berufungserwiderung durch Bezugnahme die Begründung des Landgerichts, nach der der Beklagte die Preßluftmanipulationen gekannt hat, zu eigen gemacht. Damit hat sie den Berufungsvortrag des Beklagten, mit dem er weiterhin darzutun suchte, daß er die ihm zur Last gelegte Kenntnis nicht besaß, rechtswirksam bestritten. Ein (einfaches) Bestreiten kommt im übrigen auch in ihrer Erklärung zum Ausdruck, die Berufung sei unbegründet.
III.
Das Berufungsurteil war damit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm - ggf. nach einer Ergänzung der Beweisantritte des Beklagten - Gelegenheit zu geben, die Feststellungen zu treffen, aus denen nach seiner Auffassung folgt, daß aus den unstreitigen Indiztatsachen durchaus auch andere Schlüsse in Betracht kommen, als sie das Landgericht gezogen hat (vgl. BGHZ 53, 245, 260). Dabei wird das Berufungsgericht auch seine Feststellungen zu den Indiztatsachen einer Überprüfung unterziehen müssen. So hat das Berufungsgericht ausgeführt (BU 11), die Strafkammer habe nicht festgestellt, daß eine zur Kapazitätsausnutzung der Verbrennungsanlage erforderliche Altöl-Wassergemisch-Menge nicht vorhanden gewesen sei, so daß im Strafverfahren offen geblieben sei, ob nicht der Betrieb der Anlage hätte ausgelastet werden können, wenn nur das vorhandene Altöl-Wassergemisch rechtzeitig aufbereitet worden wäre. Demgegenüber heißt es im Strafurteil (S. 37/71), daß für eine ständige Auslastung der Anlage nicht genügend Altöl vorhanden gewesen sei; es habe fast immer an brennbarem Altöl gefehlt. Dabei hat die Strafkammer die Feststellung zugrundegelegt (S. 37), daß vielfach Öl-Wasser-Gemische oder Altöle angeliefert oder gesammelt worden seien, die wegen ihrer Zusammensetzung nur schwer oder gar nicht hätten verbrannt werden können. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat danach die Strafkammer in ihre Feststellungen zur mangelnden Kapazitätsausnutzung auch den vom Berufungsgericht vermißten Gesichtspunkt einbezogen. Auch im übrigen setzt sich das Berufungsgericht, indem es die Beweistatsachen aus der Sicht der vom Beklagten dafür, gegebenen Erklärungen würdigt, nicht hinreichend damit auseinander, ob und inwieweit die zahlreichen Umstände, auf die die Strafkammer ihre Feststellung zur Kenntnis des Beklagten von den Manipulationen und seinen Bemühungen zu ihrer Verdeckung gestützt hat, mit der jetzt vom Beklagten gegebenen Version zu vereinbaren sind. Soweit das Berufungsgericht überhaupt auf diese Umstände näher eingeht, werden diese von seinen Ausführungen nur unvollständig erfaßt; u.a. fehlt jede Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Strafkammer, die gegen die vom Beklagten behauptete Absicht des Zeugen B., die Manipulationen vor dem Beklagten geheimzuhalten, sprechen (Feststellung, daß B. gegenüber dem Beklagten wiederholt den Mangel an Öl beklagt habe, Bl. 71 d. Strafurteils; Feststellung zu den Äußerungen des B. vor den Gesellschaftern in Saarbrücken, Bl. 70 d. Strafurteils). Ferner wird das Berufungsgericht, wenn es die vom Landgericht als für seine Schlußfolgerung ausreichend erachteten Indizien anders gewichten will, im einzelnen darzulegen haben, auf welchen Erwägungen seine andere Würdigung beruht. Mit dem bloßen Hinweis (BU 12/13), die Indiztatsachen seien angesichts des neuen Vortrags des Beklagten weder für sich allein noch in Verbindung miteinander oder im Lichte der Gesamtheit der weiteren Umstände geeignet, einen überzeugenden Schluß auf eine Kenntnis des Beklagten zu rechtfertigen, genügt es nicht seiner Begründungspflicht.
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Dr. Schmitz