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§ 40 BVO - Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen sind beihilfefähig. Bei vollstationärer Pflege gilt Satz 1 nur für Gegenstände, die individuell angepasst sind oder überwiegend nur der pflegebedürftigen Person allein überlassen werden, sofern sie nicht üblicherweise von der Einrichtung vorzuhalten sind.

(2) Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind bis zu dem in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB XI genannten Betrag monatlich beihilfefähig. Sofern ein monatlicher Bedarf an zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel in Höhe des Höchstbetrages nach Satz 1 glaubhaft gemacht wird, kann auf die monatliche Vorlage von entsprechenden Belegen verzichtet werden und die Beihilfengewährung insoweit ohne Nachweise auf Antrag erfolgen. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle ist ein Nachweis über die Höhe der Aufwendungen vorzulegen.

(3) (1) Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person sind bis zu dem in § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI genannten Betrag je Maßnahme beihilfefähig. Satz 1 gilt entsprechend, wenn mehrere pflegebedürftige Personen in einer gemeinsamen Wohnung leben. In den Fällen des Satzes 2 ist der Gesamtbetrag der Förderung aus Beihilfe und Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung auf dem in § 40 Abs. 4 Satz 4 SGB XI genannten Betrag je Maßnahme begrenzt; bei mehr als vier Pflegebedürftigen reduziert sich der beihilfefähige Betrag je Maßnahme der Anzahl entsprechend anteilig.

Nach Nummer 29 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 6. Dezember 2024 (GVBl. S. 405) soll in § 40 neu Absatz 3 Satz 2 der Betrag "16 000,00 EUR" durch die Worte "dem in § 40 Abs. 4 Satz 4 SGB XI genannten Betra" ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 40 Absatz 3 Satz 3 durchgeführt.