Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1975, Az.: II ZR 130/73
Anspruch auf Gewinnauszahlung; Recht auf Barentnahme; Auslegung einer Vertragsurkunde; Anspruch auf Vorausverzinsung; Rückwirkender Entzug von Zinsansprüchen durch Gesellschafterbeschluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1975
- Aktenzeichen
- II ZR 130/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1975, 1693 (Volltext)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei Auslegung einer Vertragsurkunde ist die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung vorangig. Die für die Behauptungs- und Beweislast maßgeblichen Grundsätze sind nur bei der Feststellung der für die Auslegung maßgeblichen Tatsachen anzuwenden. Auch gesetzliche Vorschriften nachgiebigen Rechts können zur Ergänzung nur herangezogen werden, soweit ein anderer Wille der Vertragschließenden nicht ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gekommen ist.
- 2.
Selbst wenn gesellschaftsvertragliche Bestimmungen über die Verzinsung der Gesellschafterguthaben durch Mehrheitsbeschluß geändert werden können, ergibt sich daraus nicht, dass ein solcher Beschluss auch zulässig ist, soweit er Zinsen einbezieht, die bereits entstanden sind und auf deren Gutschrift die Gesellschafter bereits einen Rechtsanspruch erworben haben. Ein solcher Eingriff in die Rechte des einzelnen Gesellschafters kann grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Betroffenen vorgenommen werden.
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Juni 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die beklagte Kommanditgesellschaft ist im Jahre 1959 durch Umgründung der H...-Werk C. M. H... Nachf. GmbH, Herstellung chem. Produkte und Mineralölvertrieb entstanden. Der Kläger ist Kommanditist mit einer Einlage von 92.000 DM. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1969 erwarb er von dem damals ausscheidenden persönlich haftenden Gesellschafter G... K... gegen Zahlung von 600.000 DM dessen Kapitalanteil, der dabei in eine Kommanditeinlage umgewandelt wurde. Der in diesem Zusammenhang am 27. September 1969 neu gefaßte Gesellschaftsvertrag bestimmt unter anderem:
§ 3 Abs. 3 und 4
Am Gesellschaftsvermögen sind lediglich die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen beteiligt. Diese Beteiligung soll unverändert bleiben. ... Guthaben der Kommanditisten über die Kapitaleinlage hinaus sind auf einem Darlehenskonto gutzubringen. Das gilt insbesondere für nicht entnommene Gewinne.Die Guthaben der Kommanditisten und der persönlich haftenden Gesellschafterin auf den Einlagekonten und den Darlehenskonten werden mit 2 % über dem Bundesbankdiskontsatz (heute 6 %) jährlich verzinst. Die Zinsberechnung für das Guthaben der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie für die Darlehenskonten erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen im Laufe des Jahres sich verändernden Kontostände (Zinsstaffel).
§ 6 Abs. 3
Änderungen des Gesellschaftsvertrages können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Kommanditeinlagen beschlossen werden.§ 7 Abs. 2 und 3
Kommanditisten sind am Gewinn und Verlust im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen beteiligt.Herr H... M... hat die Gegenleistung für die Übernahme des Kapitalanteils von Herrn K... zu einem Teil mit Krediten finanziert. Ihm wird ein Gewinn in Höhe der effektiven Zinsen für diese Kredite garantiert, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 24.000 DM jährlich.
Der Kläger, der bis Mitte 1971 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten war, hat aufgrund der Gewinngarantie bis zum ersten Quartal 1971 vierteljährlich 6.000 DM entnommen. Mit der Klage verlangt er für 1971 die Zahlung weiterer 18.000 DM. Außerdem macht er für 1970 den Zinsanspruch nach § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages geltend; er fordert insoweit, seinem Darlehenskonto einen Betrag von 8.176,90 DM gutzuschreiben.
Die Beklagte hat dem Kläger die beanspruchten 18.000 DM gutgebracht, verweigert jedoch die Auszahlung. Den Zinsbetrag von 8.176,90 DM hatte sie ursprünglich per 31. Dezember 1970 dem Darlehenskonto des Klägers gutgeschrieben, im Juli 1971 aber wieder storniert, weil in der Gesellschafterversammlung vom 20. April 1971 ein Beschluß folgenden Inhalts gefaßt worden war:
Die Kommanditeinlagen der Kommanditgesellschaft H...-Werk C. M. H... Nachf. sollen lediglich in Gewinnjahren aus dem vorhandenen Gewinn verzinst werden. Der § 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages vom 27. September 1969 wird geändert und erhält folgende Fassung:
Die Guthaben der Kommanditisten und der persönlich haftenden Gesellschafterin auf den Einlagekonten und den Darlehenskonten werden in Gewinnjahren aus dem Gewinn mit 2 % über dem Bundesbankdiskontsatz (heute 6 %) jährlich verzinst.
Die Beklagte hat hierzu behauptet, der Beschluß habe auch für 1970 gelten sollen.
Das Landgericht hat auf den Antrag des Klägers die Beklagten verurteilt,
- 1.
an den Kläger 18.000 DM nebst Zinsen zu zahlen,
- 2.
die Stornierung der Zinsgutschrift von 8.176,90 DM aufzuheben und es bei der Gutschrift dieses Betrages auf dem Darlehenskonto des Klägers zu belassen.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die zugunsten des Klägers ausgesprochene Gewinngarantie im Jahre 1971 den vereinbarten Höchstbetrag von 24.000 DM erreichte. Es hält den Anspruch auf Zahlung von 18.000 DM dennoch für unbegründet, weil § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nichts darüber sage, ob der dem Kläger garantierte jährliche Gewinn auch bei einem Verlust der Beklagten in bar entnommen werden könne und der Kläger nicht bewiesen habe, daß diese Bestimmung eine von § 169 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 HGB abweichende Regelung enthalte. Danach könne der Kläger aber keine Auszahlung verlangen; es müsse vielmehr bei der Verbuchung auf dem Kapitalkonto verbleiben, weil sein Kapitalanteil durch die Verluste, die die Beklagte im Jahre 1970 erlitten habe, weit unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert sei.
Diese Ausführungen tragen die abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Nach anerkannter Rechtsprechung hat die Auslegung einer Vertragsurkunde mit der Beweislast an sich nichts zu tun. Die für die Behauptungs- und Beweislast maßgeblichen Grundsätze sind nur bei der Feststellung der für die Auslegung maßgeblichen Tatsachen anzuwenden (vgl. SenUrt. BGHZ 20, 19, 21). Auch gesetzliche Vorschriften, die - wie hier § 169 HGB - nachgiebigen Rechts sind, können zur Ergänzung nur herangezogen werden, soweit ein anderer Wille der Vertragschließenden nicht ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gekommen ist. Das Berufungsgericht hätte deshalb bei der Auslegung der hier in Frage stehenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen ohne Rücksicht darauf, ob sie eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung enthalten, deren objektiven Sinn und Zweck nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB ermitteln müssen (vgl. hierzu SenUrt. v. 21. 1. 57 - II ZR 147/56, LM HGB § 138 Nr. 2).
Das Berufungsgericht hat außerdem nicht beachtet, daß die Grundsätze des § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB auf den hier in Frage stehenden Anspruch des Klägers zumindest nicht ohne weiteres anwendbar sind. Denn diese gelten - jedenfalls unmittelbar - nur für den gesetzlichen, in §§ 167, 168 HGB festgelegten Gewinnanspruch des Kommanditisten. Die in § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zugunsten des Klägers ausgesprochene Garantie ist demgegenüber jedoch unabhängig davon, ob der jährliche Gewinn zur Deckung des garantierten Betrages ausreicht oder ob überhaupt Gewinn erzielt wird. Es bedürfte einer besonderen Begründung, inwiefern die Entnahmebeschränkungen des § 169 HGB auch gegenüber einem solchen - andersartigen - Anspruch eingreifen.
Da eine abschließende Beurteilung nur aufgrund erneuter tatrichterlicher Würdigung des Gesellschaftsvertrages vom 27. September 1969 und der bei Vertragsschluß vorliegenden Gesamtumstände möglich ist, muß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
II.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger ursprünglich - aufgrund des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 27. September 1969 - berechtigt, eine Zinsgutschrift in Höhe von 8.176,90 DM zu verlangen; insoweit handele es sich um eine vom Gewinn und Verlust unabhängige Vorzugsverzinsung. Es hat den Klageantrag allein mit der Begründung abgewiesen, § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages sei durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 20. April 1971 rückwirkend geändert worden. Der Änderungsbeschluß sei zwar allein von Dr. J... gefaßt worden; dennoch sei er rechtswirksam zustande gekommen, weil dieser 74 % der Kommanditeinlagen in seiner Hand vereinigt und damit die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (2/3-Mehrheit) erfüllt habe.
Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angriffe der Revision durchgreifen, die sich gegen das Verfahren der Gesellschafterversammlung und gegen die Auffassung des Berufungsgerichts richten, der Beschluß vom 20. April 1971 habe sich rückwirkende Kraft beilegen wollen. Im Hinblick darauf, daß der Kläger insoweit nur einen Anspruch auf Vorausverzinsung für das Jahr 1970 geltend macht, bedarf auch die Frage keiner Entscheidung, ob der Änderungsbeschluß in seiner Gesamtheit als unwirksam anzusehen ist. Das Berufungsgericht nimmt jedenfalls zu Unrecht an, die Gesellschafterversammlung habe am 20. April 1971 mit 2/3-Mehrheit die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen über die Verzinsung der Guthaben der Gesellschafter mit der Folge rückwirkend ändern können, daß ein bereits entstandener Anspruch auf Zinsgutschrift entfällt.
Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die allgemein Änderungen des Vertrages durch Mehrheitsbeschluß zuläßt, nicht ohne weiteres das in §§ 119, 161 Abs. 2 HGB festgelegte Einstimmigkeitsprinzip beseitigt. Es meint jedoch, den vorliegenden Mehrheitsbeschluß, auch soweit es ihm Rückwirkung beimißt, deshalb als wirksam ansehen zu können, weil der Wegfall der Verzinsung in Verlustjahren nicht ganz ungewöhnlich und wirtschaftlich wenig bedeutsam sei.
Diese Ausführungen gehen am Kern des Problems vorbei. Selbst wenn gesellschaftsvertragliche Bestimmungen über die Verzinsung der Gesellschafterguthaben durch Mehrheitsbeschluß geändert werden können, ergibt sich daraus nicht, daß ein solcher Beschluß auch zulässig ist, soweit er Zinsen einbezieht, die bereits entstanden sind und auf deren Gutschrift die Gesellschafter bereits einen Rechtsanspruch erworben haben. Ein solcher Eingriff in die Rechte des einzelnen Gesellschafters kann grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Betroffenen vorgenommen werden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig bestimmt wäre. Das ist hier unstreitig nicht der Fall. Die Stimmrechtsklausel des § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages spricht nur allgemein aus, daß Änderungen mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden können; sie enthält nichts über die Frage, ob davon bereits konkret entstandene gesellschaftsrechtliche Ansprüche rückwirkend erfaßt werden sollen.
2.
Daraus folgt allerdings noch nicht, daß der Klageantrag zu 2 begründet ist. Denn dieser ist darauf gerichtet, daß Zinsen von 8.176,90 DM dem Darlehenskonto gutgeschrieben werden. Er setzt damit voraus, daß der Kläger die Auszahlung dieses Betrages verlangen kann, d. h., daß die Guthaben der Einlagekonten in Verlustjahren nicht nur zu verzinsen sind, sondern daß der Gesellschaftsvertrag, dem Kommanditisten darüber hinaus das Recht einräumt, die Gutschrift der Zinsen auf dem Darlehenskonto auch dann zu verlangen, wenn und soweit das Kapitalkonto den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage nur unter anderen Gesichtspunkten Stellung genommen und demgemäß auch insoweit die Ausdeutung des objektiven Sinnes des Gesellschaftsvertrages nach §§ 133, 157 BGB unterlassen. Damit dies nachgeholt werden kann, ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.