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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.2026, Az.: 4 StR 637/25

Teilufhebung des den Angeklagten von Vorwürfen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und versuchter Nötigung freisprechenden Urteils auf Revision der Nebenklägerin; Unzulässigkeit der Revision bzgl. Vorwurf der versuchten Nötigung; Unzulässigkeit des Anschlusses als Nebenklägerin bei Nötigungsdelikten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.2026
Aktenzeichen
4 StR 637/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13306
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:240326B4STR637.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 15.07.2025 - AZ: 41 KLs-700 Js 1036/24-1/25

Verfahrensgegenstand

Verdacht des schweren sexuellen Missbrauch von Kindern u.a.
hier: Revision der Nebenklägerin

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. Juli 2025 wird verworfen.

  2. 2.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Revision der Nebenklägerin - mit der diese einschränkungslos beantragt, das den Angeklagten von den Vorwürfen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der versuchten Nötigung (§ 176 Abs. 1 Nr. 1, § 176c Abs. 1 Nr. 2 a, § 240 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) freisprechende Urteil aufzuheben und diesen entsprechend der Anklageschrift zu verurteilen - ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, soweit sie sich auf den Vorwurf der versuchten Nötigung bezieht, da Straftaten nach § 240 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO) und ein wirksamer Anschluss der Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 3 StPO nicht erfolgt ist.

2

Soweit sich das Rechtsmittel als statthaft erweist, ist es unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin
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