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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.05.2024, Az.: 2 BvR 1781/23

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.05.2024
Aktenzeichen
2 BvR 1781/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 17264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240529.2bvr178123

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 31.08.2023 - AZ: 7 c StVK 95/23 Vollz
OLG Koblenz - 02.11 2023 - AZ: 2 Ws 610/23 Vollz

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König und den Richter Maidowski wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König und den Richter Maidowski ist offensichtlich unzulässig, weil es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26<30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich ein Ablehnungsgrund nicht ansatzweise entnehmen. Der pauschale Verweis auf die Mitwirkung an vorherigen, ihn betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren ist offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. März 2024 - 2 BvR 137/24 -, Rn. 5 m.w.N.). Soweit das Ablehnungsgesuch den Richter Maidowski betrifft, kommt hinzu, dass dieser nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1<5 Rn. 12>).

2

Vor dem Hintergrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin und des abgelehnten Richters. Ferner ist die Vizepräsidentin König an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht gehindert (vgl. BVerfGE 159, 26<39 Rn. 35> m.w.N.).

3

2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.