Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2012, Az.: 5 StR 86/12
Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.2012
- Aktenzeichen
- 5 StR 86/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 13200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 14.09.2011
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten K. bemerkt der Senat ergänzend:
1. Der Schuldspruch in den Fällen 3 bis 12 ruht auf naheliegenden, jedenfalls aber möglichen richterlichen Schlussfolgerungen. Die Beweiswürdigung ist auch sonst frei von Rechtsfehlern.
2. Hinsichtlich der in § 96 Abs. 3 AufenthG angeordneten Versuchsstrafbarkeit gelten die Grundsätze des § 30 StGB, weswegen es keines Versuchs der jeweiligen "Haupttaten" bedurfte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom25. März 1999 - 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409).