Bundessozialgericht
Urt. v. 21.06.1990, Az.: 12 RK 11/89
Ersatzkasse; Versicherungspflicht; Regelung; Ehegatten; Einkommen; Nachweis
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.06.1990
- Aktenzeichen
- 12 RK 11/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt 30.03.1988 - S 9 Kr 101/83
- LSG Darmstadt 28.09.1988 - L 8 Kr 684/88
- nachfolgend
- BVerfG 19.04.1994 - 1 BvR 1467/90
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SGb 1990, 452-453 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Ersatzkassen durften aufgrund der 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 24.12.1935 die Beiträge ihrer nichtversicherungspflichtigen Mitglieder ohne Bindung an § 180 Abs 4 RVO regeln und bei Verheirateten das Einkommen des Ehegatten auch dann berücksichtigen, wenn das Mitglied eigenes Einkommen hatte (Fortführung von BSG vom 24.6.1985 - GS 1/84 = BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr 27).
2. Es war nicht verfassungswidrig, wenn sie das Einkommen des Ehegatten nur bei nichterwerbstätigen Mitgliedern und nur dann berücksichtigten, wenn der Ehegatte nicht selbst gesetzlich krankenversichert war.
3. Es verstieß auch nicht gegen Verfassungsrecht, wenn sie von ihren nichtversicherungspflichtigen Mitgliedern den Nachweis der Gesamtbezüge beider Ehegatten verlangten und die Mitglieder bei fehlendem Nachweis in die jeweils höchste Versicherungsklasse (Beitragsklasse) einstuften.