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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2003, Az.: IXa ZB 72/03

Vorliegen eines geeigneten Vollstreckungstitels; Zulässigkeit eines Verweises auf Akten in Urschrift von Rubrum und Entscheidungsgründen; Formfehlerhaftigkeit eines Beschlusses; Wirksamkeit aus Gründen der Rechtssicherheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.2003
Aktenzeichen
IXa ZB 72/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Brandenburg - 26.11.2002
LG Frankfurt/Oder

Fundstellen

  • ArbRB 2003, 352
  • ArbRB 2003, 322 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHR 2003, 1173-1174
  • BGHReport 2003, 1173-1174
  • BRAGOreport 2003, 208
  • FamRZ 2003, 1742 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 2003, VIII Heft 11 (amtl. Leitsatz) "Urschrift der Beschlussverfügung"
  • GRUR 2004, XII Heft 11 (amtl. Leitsatz) "Vollstreckbarkeit einer formell fehlerhaften einstweiligen Verfügung"
  • GRUR 2004, 975-976 (Volltext mit amtl. LS) "Vollstreckbarkeit einer formell fehlerhaften einstweiligen Verfügung"
  • InVo 2004, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ Information 2003, 462 (amtl. Leitsatz)
  • JZ Information 2003, 462* (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 2003, 608-609 (Volltext mit amtl. LS)
  • KTS 2003, 656-657 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 2003, 1316 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2003, VI Heft 34
  • NJW 2003, 3136-3137 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2003, V Heft 9 (amtl. Leitsatz)
  • ProzRB 2003, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)
  • RENOpraxis 2004, 9
  • Rpfleger 2003, 598 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 2003, 1782-1784 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP 2003, 1044
  • ZVI 2003, 459-461 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei einem Beschluss, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung stattfindet, muss die Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein. Wird in der Urschrift auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten verwiesen, ist der Beschluss zwar fehlerhaft zustande gekommen, aber gleichwohl wirksam, sodass aus ihm vollstreckt werden kann.

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
hat der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und
die Richter Raebel, von Lienen,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 27. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Dem Gläubiger wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. November 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. November 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Gläubiger hat beim Landgericht beantragt, den Schuldnern im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR eine bestimmte Art der Werbung zu untersagen. Am 24. April 2002 hat der Einzelrichter des Landgerichts folgenden Beschluss unterschrieben:

"In Sachen

(Rubrum einrücken wie Bl. 1 d.A.)

wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung -

- auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrags und der eidesstattlichen Versicherung vom 18.04.2002

- gem. §§ 1,3 UWG

- und gemäß 935, 940, 936, 937 Abs. 2, 938. 920, 91 ZPO angeordnet:

- Einrücken wie Bl. (2) d.A. - ..."

2

Dem Gläubiger ist eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung übergeben worden, die eine vollständige Parteibezeichnung und eine vollständige, allerdings sprachlich berichtigte Wiedergabe des Antrags enthält.

3

Am 19. Juni 2002 hat der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldner wegen eines Verstoßes gegen die im Parteibetrieb zugestellte einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld festzusetzen. Die Schuldner sind dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, sie hätten die ihnen untersagte Werbung geändert. Das Landgericht hat die abgeänderte Werbung als Verstoß gegen die einstweilige Verfügung angesehen und mit Beschluss vom 10. September 2002 gegen jeden der Schuldner ein Ordnungsgeld von 500,00 EUR, ersatzweise für je 100,00 EUR einen Tag Ordnungshaft, festgesetzt.

4

Gegen diese Entscheidung haben die Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 26. November 2002 hat das Brandenburgische Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts vom 10. September 2002 aufgehoben und den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er seinen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes weiterverfolgt.

5

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch im Übrigen zulässig. Der Gläubiger hat die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ohne sein Verschulden versäumt, da er glaubhaft gemacht hat, dass seine Verfahrensbevollmächtigte rechtzeitig vor Fristablauf einen mit Arbeitsüberlastung schlüssig begründeten Antrag auf Fristverlängerung (§§ 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO) zur Post gegeben hatte (vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 233 Rn. 23 "Fristverlängerung").

6

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

7

1.

Das Beschwerdegericht meint, es fehle an einem zur Vollstreckung geeigneten Titel, da die Urschrift der einstweiligen Verfügung weder die Bezeichnung der Parteien noch die Entscheidungsformel enthalte. Die Verweisung auf andere Aktenbestandteile durch die Formulierung "Einrücken wie Bl. ... d.A." genüge den gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 i.V.m. § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO an einen Vollstreckungstitel zu stellenden Anforderungen nicht. Diesem schwer wiegenden Formmangel sei nicht dadurch abgeholfen worden, dass in die Ausfertigung des Titels die in der Urschrift fehlenden Angaben übernommen worden seien, weil dies nicht durch den entscheidenden Richter geschehen sei.

8

2.

Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde zu Recht.

9

a)

Die Frage, ob in der Urschrift eines Beschlusses hinsichtlich des Rubrums und der Entscheidungsformel Verweisungen auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten zulässig sind, ist streitig (vgl. bejahend: OLG Hamm MDR 1999, 316; MünchKomm-ZPO/Musielak, 2. Aufl. § 329 Rn. 13; Musielak, ZPO 3. Aufl. § 329 Rn. 19; verneinend: OLG Brandenburg NJW-RR 1998, 862 für einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 329 Rn. 34). Nach Ansicht des Senats muss bei einem Beschluss, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung stattfindet, die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398 = ZIP 2003, 356 und Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400 = ZIP 2003, 410, jeweils zum Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO und ist im Hinblick auf die weit reichenden Wirkungen eines Vollstreckungstitels ein Gebot der Klarheit und Rechtssicherheit.

10

b)

Soweit die Urschrift des Beschlusses durch die Formulierung "einrücken wie Bl. ... d.A." auf bestimmte Teile der Akten verweist, werden diese von der Unterschrift des Richters nicht gedeckt, sodass der Beschluss formell fehlerhaft zu Stande gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 a.a.O.). Mit der Verweisung "einrücken Bl. ... d.A." erteilt der Richter nämlich einer nachgeordneten, zur Entscheidungsfindung nicht befugten Person die Anweisung, die fehlenden Angaben nachzuholen, ohne deren Befolgung zu kontrollieren und dafür selbst die Verantwortung zu übernehmen. Eine solche Verfahrensweise entspricht nicht dem Gesetz.

11

Die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wurde nicht dadurch geheilt, dass seine Ausfertigungen das Rubrum und die Entscheidungsformel enthalten. Denn deren Funktion beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und richtig wieder zu geben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlasst werden, enthalten sie keine richterliche Bestätigung und sind folglich allgemein nicht geeignet, den formellen Mangel des Beschlusses zu heilen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 a.a.O. m.w.N.; OLG Brandenburg a.a.O.).

12

c)

Trotz des dargestellten Rechtsmangels ist die einstweilige Verfügung wirksam, sodass aus ihr die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

13

Als in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu Stande gekommener hoheitlicher Akt beansprucht sie aus Gründen der Rechtssicherheit Geltung gegenüber jedermann, sofern ihr nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der ausnahmsweise zur Nichtigkeit führt (vgl. BGHZ 114, 315, 326 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 a.a.O.). Nichtigkeit wird vor allem dann angenommen, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden und deshalb ein bloßer Entwurf gegeben ist (BGHZ 137, 49, 51 f m.w.N.).

14

Ein solcher offenkundiger schwerer Rechtsfehler liegt im Streitfall nicht vor. Denn das Landgericht hat in seinem Beschluss zweifelfrei eine Entscheidung getroffen, indem es hinsichtlich des Rubrums und der Entscheidungsformel auf genau gekennzeichnete Stellen der Akten Bezug genommen hat. Dem Beschluss sind sowohl die Parteien, zwischen denen die einstweilige Verfügung ergangen ist, als auch die Entscheidungsformel eindeutig zu entnehmen. Infolgedessen ist der dem Richter unterlaufene Fehler nach Bedeutung und Schwere nicht mit dem Mangel zu vergleichen, der besteht, wenn ein Beschluss in den Geschäftsgang kommt, bei dem die Unterschrift des Richters fehlt. Gegen die Nichtigkeit der einstweiligen Verfügung spricht auch, dass das Gesetz in § 313b Abs. 2 Satz 3 und 4 ZPO beim Erlass eines Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteils ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, die Entscheidung in vereinfachter Form durch Bezugnahme auf Teile der Akten zu erlassen.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.