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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1986, Az.: RiZ (R) 4/86

Beeinträchtigung in der richterlichen Unabhängigkeit; "Abmahnschreiben" als zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht; Ersuchen um die umgehende Bearbeitung bestimmter Verfahren; "Büromäßige" Bearbeitung der zugewiesenen Geschäfte bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung bzw. Unzulässigerklärung des Geschäftsverteilungsplanes; Geschäftsverteilungsplan als Verwaltungsakt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1986
Aktenzeichen
RiZ (R) 4/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 01.08.1985 - AZ: Bl - 6 - 142/85

Fundstellen

  • JZ 1987, 255
  • MDR 1987, 405 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1197-1198 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

Amtlicher Leitsatz

Es ist unzulässig, daß der Dienstvorgesetzte einen Richter ersucht, ganz bestimmte Verfahren aus seinem Dezernat umgehend zu bearbeiten.

Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat
ohne mündliche Verhandlung am 6. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Dr. Macke
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Antragstellers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter München vom 23. Januar 1986 teilweise aufgehoben und wie folgt gefaßt:

    1. 1.

      Das Ersuchen des Präsidenten des Landgerichts Kempten in seinen Schreiben vom 14. Juni 1986 an den Antragsteller, die in den Schreiben mit ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren umgehend zu bearbeiten, ist unzulässig.

    2. 2.

      Die Widerspruchsbescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 1. August 1985, Aktenzeichen: Bl - 6 - 142/85 und Bl - 6 - 143/85 werden aufgehoben.

    3. 3.

      Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 1/3, der Antragsgegner 2/3.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Kaufbeuren. Er wendet sich gegen den Inhalt von vier Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Kempten. Durch sie sieht er sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.

2

1.

Der Antragsteller ist seit 1975 fast ausschließlich an der Zweigstelle Füssen des Amtsgerichts Kaufbeuren tätig gewesen. Er hat Anfang 1984 den Geschäftsverteilungsplan für dieses Jahr vor dem Richterdienstgericht angefochten, weil ihm darin in erheblichem Umfang auch Sachen aus dem Bezirk des Hauptgerichts ("Bußgeldverfahren gegen Erwachsene einschließlich der Tätigkeit des Strafrichters im vorbereitenden Verfahren bezüglich der Bußgeldverfahren") zugewiesen worden sind. Sein Antrag, den Geschäftsverteilungsplan aufzuheben bzw. für unzulässig zu erklären, soweit er ihm Geschäfte am Hauptgericht überträgt, ist ohne Erfolg geblieben (vgl. BGHZ 93, 100 ff. [BGH 30.11.1984 - RiZ R 9/84]). Während des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht hat er die Sachen aus dem Bezirk des Hauptgerichts zunächst nur "büromäßig" bearbeitet und insoweit von Januar bis Anfang Juli 1984 nur eine Sitzung am 22. Mai 1984 abgehalten. Anberaumte Hauptverhandlungstermine hat er ansonsten jeweils um einige Monate, teils bis auf Anfang 1985 verlegt. Sein Verhalten hat den Landgerichtspräsidenten Anfang März 1984 veranlaßt, ihn darauf hinzuweisen, daß ihn die Anfechtung des Geschäftsverteilungsplans nicht davon entbinde, diesem einstweilen Rechnung zu tragen. Mit Schreiben vom 30. Mai 1984 hat sich der Landgerichtspräsident erneut an den Antragsteller gewendet. Darin heißt es:

"Ich habe von Ihrer Verfügung vom 29. Mai 1984 Kenntnis erhalten, mit der Sie die auf 5. Juni 1984 terminierten OWi-Sachen auf den 28. August 1984 verlegt haben. ... Ich fordere Sie hiermit auf, umgehend Ihre Dienstgeschäfte beim Hauptgericht aufzunehmen und ordnungsgemäß zu erledigen. ... Ihr Referat wird aufgrund der Tatsache, daß Sie seit Januar 1984 lediglich an einem Tag wenige Sachen verhandelt haben, in außerordentliche Schwierigkeiten geraten, die Sie zu bewältigen haben werden."

3

2.

Einzelne Bußgeldverfahren gegen Erwachsene aus dem Bezirk des Hauptgerichts und der Zweigstelle Füssen, deren Bearbeitung dem Antragsteller nach dem Geschäftsverteilungsplan für 1984 oblegen hat, sind nach § 81 OViG in Strafverfahren übergegangen. Darauf hat sie der Antragsteller den in der Geschäftsverteilung jeweils allgemein bestimmten Strafrichtern zuständigkeitshalber zugeleitet, da er sich als "Bußgeldrichter" nicht weiter für den gesetzlichen Richter hielt. Diese lehnten die Übernahme ab. Nunmehr hat das Präsidium des Amtsgerichts Kaufbeuren am 4. Mai 1984 beschlossen, daß der Antragsteller in den Rechtssachen ... (es folgen die Aktenzeichen von 13 Verfahren) zur Bearbeitung zuständig sei; "aus dem Sinn und Wortlaut des § 81 OWiG ergebe sich, daß durch die Überleitung in das Strafverfahren die Zuständigkeit des Bußgeldrichters nicht berührt wird". Dem meinte der Antragsteller, wie er in einem Vermerk vom 14. Mai 1984 und in einem Schreiben von diesem Tag an die "jeweils zuständigen Herren Kollegen Strafrichter" zum Ausdruck gebracht hat, nicht folgen zu können. Darauf hat der Landgerichtspräsident in zwei gleichlautenden Schreiben vom 14. Juni 1984 den Antragsteller "ersucht", die darin unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren "umgehend zu bearbeiten".

4

3.

Mit einem weiteren Schreiben vom 14. Juni 1984 übersandte der Landgerichtspräsident die Vorgänge Gs 216 bis 219/84 an den Direktor des Amtsgerichts Kaufbeuren mit der Bitte, sie erneut dem Antragsteller zuzuleiten, "den ich hiermit ersuche, die Vorgänge umgehend zu bearbeiten, nachdem das Präsidium des Amtsgerichts seine Zuständigkeit für OWi-Sachen bereits mehrfach festgestellt hat". Die Vorgänge betrafen vier beim Amtsgericht Kaufbeuren am 7. Mai 1984 eingegangene Anträge der Bundesanstalt für Arbeit - Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung - auf Erlaß von Durchsuchungsbeschlüssen. Über die Zuständigkeit zur Bearbeitung der Anträge und deren registermäßige Behandlung war es zuvor zwischen dem Antragsteller und dem als "Ermittlungsrichter gegen Erwachsene" im Bezirk des Hauptgerichts eingeteilten (Nr. 3.1 des Geschäftsverteilungsplans 1984) Richter L. zu Meinungsverschiedenheiten gekommen.

5

4.

Der Antragsteller hat gegen die Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 30. Mai 1984 (vgl. vorstehend Nr. 1) und vom 14. Juni 1984 (vgl. vorstehend Nr. 2 und 3) jeweils rechtzeitig Widerspruch erhoben. Die Rechtsbehelfe hat der Präsident des Oberlandesgerichts München am 1. August 1985 zurückgewiesen. In dem auf § 26 DRiG gegründeten Prüfungsverfahren hat der Antragsteller beantragt, die Weisungen des Präsidenten des Landgerichts Kempten vom 30. Mai und 14. Juni 1984 unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 1. August 1985, Gz. Bl - 6 - 142, 143 und 145/84, für unzulässig zu erklären. Demgegenüber hat der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält ihn teilweise für unzulässig, teilweise für unbegründet. Insbesondere meint er, bei den "Abmahnschreiben" des Landgerichtspräsidenten vom 30. Mai und 14. Juni 1984 handle es sich um zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß § 26 Abs. 2 DRiG.

6

5.

Das Richterdienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller verfolgt ihn mit der Revision weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat teilweise Erfolg.

8

1.

Insoweit einzelne der Vorgänge, die Anlaß für die Schreiben des Landgerichtspräsidenten waren, Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller sind, fehlt dem Prüfungsbegehren nicht das Rechtsschutzinteresse. Auch ist es unter den hier gegebenen Umständen nicht verwirkt. Das Prüfungsverfahren hat nicht die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Antragstellers zum Gegenstand, sondern allein die Frage, ob die Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 30. Mai und vom 14. Juni 1984 die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt haben. Deshalb berührt das Disziplinarverfahren auch nicht dessen Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des Prüfungsverfahrens, und zwar auch dann nicht, wenn der Antragsteller in einem in den Akten des Disziplinarverfahrens befindlichen Schreiben vom 1. Juni 1984 erklärt haben sollte, er halte es nicht mehr für wichtig, gegen das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 30. Mai 1984 vorzugehen.

9

2.

Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Antragsteller gegen die Abweisung seines Antrags hinsichtlich des Schreibens des Landgerichtspräsidenten vom 30. Mai 1984 wendet. Zutreffend hat das Richterdienstgericht in dem Inhalt des Schreibens eine nach § 26 Abs. 2 DRiG zulässige Maßnahme der Dienstaufsicht gesehen. Die Anfechtung des Geschäftsverteilungsplans des Präsidiums des Amtsgerichts Kaufbeuren für das Jahr 1984 berechtigte den Antragsteller nicht, die ihm am Hauptgericht zugewiesenen Geschäfte bis zur Entscheidung des Richterdienstgerichts über seinen Antrag, den Geschäftsverteilungsplan aufzuheben bzw. für unzulässig zu erklären, nur "büromäßig" zu bearbeiten. Der Geschäftsverteilungsplan ist von einem Richter solange als verbindlich hinzunehmen, bis seine Rechtswidrigkeit festgestellt ist (BGHZ 85, 145, 154). Demgemäß darf der Dienstvorgesetzte einem Richter, der die ihm im Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Sachen teilweise nur unzulänglich bearbeitet, weil er den Plan in bestimmten Punkten für rechtswidrig hält, die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens und deren Folgen vorhalten sowie ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Geschäfte ermahnen (BGH, DRiZ 1978, 249).

10

Soweit der Antragsteller nunmehr auch im Prüfungsverfahren - und nicht nur im Disziplinarverfahren - behauptet, er sei zu der Art, wie er die ihm am Hauptgericht übertragenen Geschäfte bearbeitet hat, befugt gewesen, weil er sie wegen einer mehrmonatigen Beurlaubung und der mit dem Geschäftsverteilungsplan 1984 für ihn verbundenen zusätzlichen Belastungen lediglich teilweise habe bewältigen können, ist dieser neue Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren unbeachtlich (vgl. § 83, 66 Abs. 1 DRiG, § 173 VwGO, § 561 Abs. 1 ZPO). Offen kann daher bleiben, ob der Vortrag für den behaupteten Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers überhaupt erheblich wäre.

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Der Antragsteller kann sein Verhalten weiter nicht damit rechtfertigen, daß es das Präsidium des Amtsgerichts Kaufbeuren nach Einlegung seines Widerspruchs gegen den Geschäftsverteilungsplan abgelehnt hat, dessen sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Die Vorschrift des § 80 VwGO ist auf die Anfechtung von Verwaltungsakten zugeschnitten. Der in richterlicher Unabhängigkeit beschlossene Geschäftsverteilungsplan ist dagegen kein Verwaltungsakt und grundsätzlich auch nicht unmittelbar anfechtbar (vgl. BGHZ 93, 100, 101 [BGH 30.11.1984 - RiZ R 9/84]; BGH DRiZ 1973, 280). Davon abgesehen, kann der Meinungsunterschied zwischen einem Richter und dem Präsidium darüber, ob sein Widerspruch gegen den Geschäftsverteilungsplan aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat, nicht dazu führen, daß der Plan bis zur Klärung dieser Frage für den Widersprechenden unverbindlich ist. Das wäre mit der Justizgewährungspflicht des Staates gegenüber den Rechtssuchenden nicht vereinbar. Entgegen der Ansicht des Antragstellers gebietet der Umstand, daß er den Geschäftsverteilungsplan auch mit der Behauptung angegriffen hat, dieser enthalte seine Versetzung an das Hauptgericht oder jedenfalls die Übertragung eines weiteren Richteramts an diesem Gericht, keine andere Beurteilung seiner Bindung an den Geschäftsverteilungsplan. Daß ferner, wie der Antragsteller meint, das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 30. Mai 1984 seinerseits die "sofortige Vollziehung" des Geschäftsverteilungsplans angeordnet habe, ist diesem nicht zu entnehmen. Endlich ist auch die Fassung des Schreibens als solche aus der Sicht des § 26 DRiG nicht zu beanstanden. Daß der Landgerichtspräsident den Antragsteller nicht "ermahnt", sondern "aufgefordert" hat, umgehend die Dienstgeschäfte beim Hauptgericht aufzunehmen und ordnungsgemäß zu erledigen, mag bei einer nur am Wortlaut haftenden Auslegung nicht ganz unbedenklich erscheinen. Indes bezweckte der Landgerichtspräsident nach dem Gesamtinhalt des Schreibens, dem Antragsteller seine Pflichtwidrigkeit und deren Folgen vor Augen zu halten sowie ihn zur ordnungsgemäßen, unverzüglichen Erledigung seiner Amtsgeschäfte am Hauptgericht zu ermahnen. In der Verwendung des Wortes "auffordern" ist danach nur eine ungeschickte Formulierung zu sehen.

12

3.

Hingegen hat die Revision Erfolg, soweit es um den Inhalt der drei Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 14. Juni 1984 geht. In jedem der Schreiben hat er den Antragsteller ersucht, ganz bestimmte Verfahren umgehend zu bearbeiten. Die darin jeweils zu sehende Maßnahme der Dienstaufsicht wird entgegen der Ansicht des Dienstgerichts von § 26 Abs. 2 DRiG nicht gedeckt. Die Vorschrift gestattet dem Dienstvorgesetzten lediglich, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzüglicher Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, sofern dadurch seine Unabhängigkeit nicht berührt wird. Sie erlaubt dem Dienstvorgesetzten hingegen nicht, den Richter um die umgehende Bearbeitung ganz bestimmter Verfahren aus seinem Dezernat zu ersuchen, auch wenn er insoweit ein pflichtwidriges Verhalten des Richters für gegeben erachtet. Nur der Richter konnte und durfte in richterlicher Unabhängigkeit über die Reihenfolge der Bearbeitung seiner Dienstgeschäfte entscheiden. Schon aus diesem Grunde war das "Ersuchen" des Landgerichtspräsidenten unstatthaft. Zudem stellte es ein Verlangen, wenn nicht sogar eine Weisung dar; es liegt damit oberhalb der Grenze einer Ermahnung und ist stets schon deshalb als Maßnahme der Dienstaufsicht in bezug auf die richterliche Tätigkeit gegenüber einem Richter unzulässig (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG 3. Aufl. § 26 Rdn. 26). Der Dienstvorgesetzte ist, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 DRiG erfüllt sind, nur befugt, dem Richter im Einzelfall die ordnungswidrige Ausübung seiner Tätigkeit vorzuhalten und ihn für die Zukunft durch eine Ermahnung allgemein anzuhalten, seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß zu erledigen (BGHZ 51, 280, 286). Die Ansicht des Dienstgerichts, die Schreiben vom 14. Juni 1984 hätten sich nicht auf einzelne Fälle bezogen, sondern den Antragsteller lediglich ermahnt, sich künftig in Fällen dieser Art anders zu verhalten, ist bei der eindeutig gegenteiligen Formulierung der Schreiben nicht verständlich. Diese sollten den Antragsteller zu einer umgehenden, d.h. einer bestimmten zeitlichen Disposition bei der Bearbeitung der Verfahren seines Referats verpflichten.

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4.

Zu der Kostenentscheidung vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 155 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird im Hinblick auf die verschiedenen vom Antragsteller angegriffenen Dienstaufsichtsmaßnahmen (vgl. Nr. 1 bis 3 des Tatbestands) - zugleich unter Abänderung des Festsetzungsbeschlusses des Bayerischen Dienstgerichts für Richter München vom 23. Januar 1986 - auf 12.000 DM (3 × 4.000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Salger
Dr. Bauer
Knoblich
Ruß
Macke