Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1983, Az.: 2 StR 175/83
Missbrauch des Berufs; Innerer Zusammenhang; Berufsausübung; Strafbare Handlung; Zulässigkeit der Anordnung eines Berufsverbotes gegenüber einem Arzt bei Betrugshandlungen unter Ausnutzung des zwischen Arzt und Patienten bestehenden Vertrauensverhältnisses ; Notwendigkeit der Begehung von Taten unter Missbrauch des Berufes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 175/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 03.12.1982
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1983, 2099 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1983, 327
Verfahrensgegenstand
Betrug
Amtlicher Leitsatz
Ein Mißbrauch des Berufs liegt nur dann vor, wenn die Tat in einem inneren Zusammenhang mit der Berufsausübung steht. Es genügt nicht, daß der Beruf rein äußerlich die Möglichkeit gibt, bestimmte strafbare Handlungen zu begehen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. April 1983
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 1982 im Maßregelausspruch (Berufsverbot) aufgehoben.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- III.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer. Die Revisionsgebühr wird jedoch um ein Zehntel ermäßigt; auch wird ein Zehntel der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in 24 Fällen, wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; das Landgericht hat ihm außerdem die Ausübung desärztlichen Berufes auf die Dauer von fünf Jahren verboten.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; es hat jedoch insoweit Erfolg, als es zum Wegfall des Berufsverbots führt.
Die Anordnung dieser Maßregel hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Richtig ist zwar, daß - wie das Urteil im einzelnen darlegt - der Angeklagte in einer Reihe von Fällen Betrugshandlungen unter Ausnutzung des zwischen Arzt und Patienten bestehenden Vertrauensverhältnisses begangen hat. Damit sind jedoch die Voraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbots noch nicht erfüllt. In der hier allein in Frage kommenden Alternative des§ 70 Abs. 1 Satz 1 StGB muß der Angeklagte die Tat unter Mißbrauch seines Berufes begangen haben. Ein Mißbrauch des Berufs liegt aber nur dann vor, wenn die Tat in einem inneren Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, die Unzuverlässigkeit des Täters gerade in seinem Berufe erkennbar macht und deshalb Anlaß gibt, die Allgemeinheit vor den mit der weiteren Berufsausübung des Täters drohenden Gefahren zu schützen (Hanack in LK StGB 10. Aufl. § 70 Rdn. 18). Dazu genügt es nicht, daß der Beruf dem Täter reinäußerlich die Möglichkeit gibt, bestimmte strafbare Handlungen zu begehen (RGSt 68, 397, 398 f; BGH bei Dallinger MDR 1968, 550).
Hiernach hat der Angeklagte nicht seinen Beruf als Arzt mißbraucht, als er anläßlich seiner Berufsausübung die - auch in zahlreichen anderen Berufen gegebene - Möglichkeit, mit anderen Menschen in Beziehung zu treten, dazu ausnutzte, Patienten in betrügerischer Weise zur Hergabe von Darlehen zu bewegen. Diese Taten sind nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit der Ausübung des Arztberufes begangen; zur ärztlichen Tätigkeit stehen sie in keiner spezifischen Beziehung. Demgemäß ist auch nicht ersichtlich, wie der Angeklagte durch das Berufsverbot an der künftigen Verübungähnlicher Straftaten gehindert und die Allgemeinheit insoweit vor ihm geschützt werden könnte.
Die Maßregel ist demgemäß aufzuheben. Sie fällt endgültig weg; der Senat entscheidet insoweit selbst in der Sache, da unter den gegebenen Umständen weitere Feststellungen, die das Berufsverbot rechtfertigen würden, nicht in Betracht kommen.
Dem Teilerfolg des Rechtsmittels entspricht die auf § 473 Abs. 4 StPO beruhende Kostenentscheidung.
Müller
Maier
Niemöller
Gollwitzer