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Bundessozialgericht
Urt. v. 15.12.1971, Az.: 5 RKnU 9/70

Wiederkehrende Übergangsleistung; Befristete Bezugsdauer; Tatsächliche Bezugszeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.12.1971
Aktenzeichen
5 RKnU 9/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SozR Nr 1 zu § 9 7. BKVO

Amtlicher Leitsatz

1. Die Frist von 5 Jahren, bis zu deren Ablauf dem Versicherten eine wiederkehrende Übergangsleistung gemäß 7. BKVO § 3 Abs. 3 S. 3 längstens zu gewähren ist, endet 5 Jahre nach der Verlegung des Versicherten in eine minderentlohnte Tätigkeit aus Gründen der Berufskrankheiten-Vorbeugung auch dann, wenn der Versicherte innerhalb der 5 Jahre mangels eines auszugleichenden Minderverdienstes die Leistung zeitweise nicht bezogen hat.

2. Es verstößt nicht gegen Art 14, 20 und 80 GG, daß § 9 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 2 S. 2 der BKVO 7 die Bezugsdauer der nach BKVO SL § 5 gewährten Übergangsrente - grundsätzlich - auf höchstens fünf Jahre befristet.