Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.01.1997, Az.: 1 AZR 572/96
Betriebliche Übung; Schichtbetrieb
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.01.1997
- Aktenzeichen
- 1 AZR 572/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 10213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Mönchengladbach 21.12.1995 - 4 Ca 1201/95
- LAG Düsseldorf - 28.06.1996 - AZ: 15 (16) Sa 151/96
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AiB 1998, 45-46 (Volltext mit red./amtl. LS u. Anm.)
- BB 1997, 1368 (amtl. Leitsatz)
- JR 1998, 44
- NZA 1997, 1009-1013 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1997, 254 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1997, 378 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine betriebliche Übung setzt voraus, daß eine bestimmte betriebliche Praxis den Schluß erlaubt, der Arbeitgeber wolle sich vertragsrechtlich binden.
2. Das ist zwar grundsätzlich bei jedem Verhalten des Arbeitgebers denkbar, jedoch bei Fragen der Organisation des Betriebes (wie etwa Schichtplänen) im Zweifel nicht anzunehmen, weil sie üblicherweise auf kollektiver Ebene geregelt werden.
3. Die Festlegung eines bestimmten Schichtsystems durch betriebliche Übung kann nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn erkennbar dem Interesse der betroffenen Arbeitnehmer an einer bestimmten Form des Schichtbetriebs entsprochen werden sollte.