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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.01.1997, Az.: 1 AZR 572/96

Betriebliche Übung; Schichtbetrieb

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.01.1997
Aktenzeichen
1 AZR 572/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 10213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Mönchengladbach 21.12.1995 - 4 Ca 1201/95
LAG Düsseldorf - 28.06.1996 - AZ: 15 (16) Sa 151/96

Fundstellen

  • AiB 1998, 45-46 (Volltext mit red./amtl. LS u. Anm.)
  • BB 1997, 1368 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1998, 44
  • NZA 1997, 1009-1013 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1997, 254 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1997, 378 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine betriebliche Übung setzt voraus, daß eine bestimmte betriebliche Praxis den Schluß erlaubt, der Arbeitgeber wolle sich vertragsrechtlich binden.

2. Das ist zwar grundsätzlich bei jedem Verhalten des Arbeitgebers denkbar, jedoch bei Fragen der Organisation des Betriebes (wie etwa Schichtplänen) im Zweifel nicht anzunehmen, weil sie üblicherweise auf kollektiver Ebene geregelt werden.

3. Die Festlegung eines bestimmten Schichtsystems durch betriebliche Übung kann nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn erkennbar dem Interesse der betroffenen Arbeitnehmer an einer bestimmten Form des Schichtbetriebs entsprochen werden sollte.