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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1994, Az.: IV ZB 12/94

Geltendmachung eines Anspruchs auf Maklercourtage; Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zustellung eines Urteils zum zweiten Mal aufgrund eines unrichtigen Aktenzeichens auf den Empfangsbekenntnissen und wegen eines falschen Urteilsdatums; Beginn des Fristenlaufs für die Berufungsbegründung bei zwei Zustellungen des Urteils; Maßgeblichkeit der Wirksamkeit der ersten Zustellung; Vorliegen einer Überprüfungspflicht des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Wirksamkeit der ersten Zustellung; Auswirkungen einer Aussage des Urkundsbeamten bezüglich der Wirksamkeit der ersten Zustellung auf dieÜberprüfungspflicht des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1994
Aktenzeichen
IV ZB 12/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig-Holstein - 28.04.1994
LG Flensburg - 25.03.1992

Fundstelle

  • VersR 1995, 680-681 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es gereicht einem Rechtsanwalt nicht zum Verschulden, wenn er darauf vertraut, daß für den Beginn der Berufungsfrist eine zweite Urteilszustellung maßgebend ist, die die Geschäftsstelle ausdrücklich mit der - irrtümlichen - Begründung veranlaßt hat, die erste Zustellung sei unwirksam.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh,
den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Terno
am 26. Oktober 1994
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. April 1994 aufgehoben.

  2. 2.

    Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Flensburg vom 25. März 1992 gewährt.

Gründe

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Maklercourtage. Das Landgericht Flensburg wies die Klage mit Urteil vom 25. März 1992 ab. Den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Parteien wurde das Urteil am 4. Mai 1992 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Nach Rückgabe der Empfangsbekenntnisse stellte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts fest, daß die Aktenzeichen, mit denen die Empfangsbekenntnisse versehen waren, eine falsche Jahreszahl aufwiesen. Sie veranlaßte deshalb die nochmalige Zustellung des Urteils an beide Parteien mit insoweit berichtigten Empfangsbekenntnissen; die zweite Zustellung erfolgte zu Händen der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 14. Mai 1992.

2

Der Kläger legte am 12. Juni 1992 Berufung ein und begründete sie innerhalb der ihm gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Mit Verfügung vom 18. Februar 1994 wies das Berufungsgericht auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hin, weil im Hinblick auf die bereits am 4. Mai 1992 erfolgte erstmalige Zustellung des Urteils die Berufungsfrist versäumt worden sein könnte. Der Kläger hat am 3. März 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Einer Sekretärin seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts nach der zweiten Zustellung des Urteils auf Nachfrage erklärt worden, die erste Zustellung sei wegen des unrichtigen Aktenzeichens auf den Empfangsbekenntnissen oder wegen eines falschen Urteilsdatums fehlerhaft und deshalb eine nochmalige Zustellung erforderlich gewesen; die Berufungsfrist beginne erst mit der zweiten Zustellung zu laufen. Mit Schreiben vom 21. Mai 1992 sei dies durch die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten auch den Korrespondenzanwälten des Klägers mit dem Hinweis mitgeteilt worden, daß die Berufungsfrist erst am 14. Mai 1992 zu laufen beginne.

3

Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 28. April 1994 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, die auch in der Sache Erfolg hat.

4

1.

Allerdings erweist sich die angefochtene Entscheidung - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht schon deshalb als verfahrensfehlerhaft, weil das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluß gemäß § 519b Abs. 2 ZPO verworfen hat. Eine Entscheidung durch Urteil ist nur dann erforderlich, wenn sie auf einer mündlichen Verhandlung beruht (MK ZPO-Rimmelspacher, § 519b Rdn. 11), alsoüber die Zulässigkeit der Berufung verhandelt worden ist ( BGH, Beschluß vom 29. Mai 1979 - VI ZB 4/79 - NJW 1979, 1891). Das war hier nicht der Fall. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. März 1994 war bereits bestimmt worden, bevor das Berufungsgericht mit Verfügung vom 21. Februar 1994 auf seine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen hat. Der Anberaumung des Termins kann deshalb nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht das ihm mit § 519b Abs. 2 ZPO eingeräumte Ermessen etwa dahin ausüben wollte, über die Zulässigkeit des Rechtsmittels erst aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zwar sind in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls Fragen der Zulässigkeit der Berufung und des erst am Tage zuvor eingegangenen Wiedereinsetzungsantrages des Klägers erörtert worden, über die Zulässigkeit der Berufung durch Antragstellung verhandelt ( § 137 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien aber nicht. Die Beklagte hat vielmehr erst nach diesem Termin mit Schriftsatz vom 8. März 1994 beantragt, die Berufung zu verwerfen. Das Berufungsgericht war deshalb nicht gehindert, durch Beschluß zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 1979, a.a.O.).

5

Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die erste Zustellung des Urteils des Landgerichts, die zu Händen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 4. Mai 1992 erfolgte, nach § 212a ZPO wirksam war (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1978 - VI ZB 6/78 - VersR 1978, 961); auch der Beschwerdeführer erinnert insoweit nichts. Demgemäß hat der Kläger mit Einlegung der Berufung am 12. Juni 1992 die Berufungsfrist versäumt.

6

2.

Dem Kläger war jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Prozeßbevollmächtigten des Kläger trifft kein dem Kläger zurechenbares Verschulden ( § 85 Abs. 2 ZPO) an der Versäumung der Berufungsfrist.

7

Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden darin, daß Rechtsanwalt M. anläßlich der zweiten Zustellung des Urteils die Frage der Wirksamkeit der ersten Zustellung ungeprüft gelassen und die Korrespondenzanwälte mit Schreiben vom 21. Mai 1992 unter Hinweis auf das Ergebnis der Nachfrage bei der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dahin informiert habe, daß die Berufungsfrist erst mit der zweiten Zustellung zu laufen beginne. Dabei entlaste es den Rechtsanwalt nicht, wenn er sich dabei möglicherweise auf die behauptete Auskunft der Geschäftsstellenbeamtin verlassen habe.

8

Mit diesen Erwägungen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Dessen Schreiben vom 21. Mai 1992 belegt, daß die irrige Annahme, erst die zweite Zustellung habe wegen Unwirksamkeit der zuvor erfolgten die Berufungsfrist in Lauf gesetzt, in erster Linie durch die vom Gericht veranlaßte erneute Zustellung des Urteils ausgelöst worden ist. Ein solcher Irrtum gereicht ihm nicht zum Verschulden. Die erneute Zustellung des Urteils mußte den Eindruck erwecken, das Gericht habe die erste Zustellung als unwirksam angesehen, denn nur in diesem Falle bestand Veranlassung, das Urteil nochmals zuzustellen. Wenn aber das Gericht eine abermalige Zustellung als notwendig ansah, durfte der Anwalt darauf vertrauen, daß es sich bei der erneuten Zustellung um eine sinnvolle Maßnahme handelte und erst diese Zustellung die Berufungsfrist in Lauf setzt. Das hat der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluß vom 7. Oktober 1986 - VI ZB 8/86 - VersR 1987, 258 in einem ähnlichen Fall entschieden; der hier vorliegende Sachverhalt rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung.

9

Zwar hatte in jenem Falle der Vorsitzende der Zivilkammer die zunächst zugestellten Urteilsausfertigungen zurückerbeten und die erneute Zustellung veranlaßt; an dem durch die zweite Zustellung ausgelösten Vertrauenstatbestand ändert sich aber auch dann nichts, wenn - wie hier - die abermalige Zustellung auf einer Maßnahme der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beruht. Denn gerade die Bewirkung der Zustellung ist Sache des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ( § 209 ZPO); er hat sie nach eigener Prüfung zu veranlassen, die Durchführung zuüberwachen und gegebenenfalls auch für die Wiederholung einer mangelhaften Zustellung zu sorgen (vgl. MK ZPO - v. Feldmann, § 209; Zöller-Stöber, ZPO 18. Aufl. § 209 Rdn. 4;BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87 - VersR 1989, 1087). Mit Rücksicht auf diese Zuständigkeit des Urkundsbeamten im Bereich der Zustellung ist es nicht gerechtfertigt - was die Außenwirkung einer Zustellung und den durch sie geschaffenen Vertrauenstatbestand anlangt -, zwischen einer durch einen Richter und einer durch den Urkundsbeamten veranlaßten zweiten Zustellung zu unterscheiden.

10

Es kommt hinzu: Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die vom Kläger behauptete Erklärung der Geschäftsstellenbeamtin über den Grund der zweiten Zustellung für das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten nicht von Belang sei. Das auf den Umstand der nochmaligen Zustellung des Urteils gegründete Vertrauen, erst diese habe die Berufungsfrist in Lauf gesetzt, wird verstärkt, wenn die zweite Zustellung von dem für Zustellungen zuständigen Beamten mit einem Fehler bei der ersten Zustellung erklärt wird. Daß die zuständige Urkundsbeamtin die zweite Zustellung mit einem Zustellungsfehler bei der ersten Zustellung begründet hat, ist vom Kläger durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemacht worden. Deren Angaben werden durch den in den Akten niedergelegten Vermerk der Geschäftsstellenbeamtin über den Grund der zweiten Zustellung ebenso bestätigt, wie durch das Anschreiben der Beamtin an den gegnerischen Prozeßbevollmächtigten, mit dem die Erforderlichkeit der zweiten Zustellung ebenso mit einem fehlerhaften Aktenzeichen bei der ersten Zustellung begründet worden ist.

11

Gereicht demnach der durch das Gericht ausgelöste Irrtum des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten diesem nicht zum Verschulden, so trifft auch die Korrespondenzanwälte des Klägers und dessen zweitinstanzliche Bevollmächtigte ein Verschulden nicht. Deren Kenntnisstand unterschied sich nach den ihnen erteilten Informationen von dem des erstinstanzlichen Bevollmächtigten nicht (vgl. auch BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1986, a.a.O.).

Bundschuh
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Römer
Terno