Bundesfinanzhof
v. 21.10.1954, Az.: V z D 2/54 S
Unterwefung von Freigut, das durch Abfertigung zu einem Zollverkehr zu Zollgut wurde, der Umsatzausgleichssteuer
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 21.10.1954
- Aktenzeichen
- V z D 2/54 S
- Entscheidungsform
- Gutachten
- Referenz
- WKRS 1954, 10145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Ziff. 3 UStG
- § 15 Abs. 2 UStG
- § 1 AStO 1952
- § 2 AStO 1952
- § 6 Abs. 2 ZG
- § 6 Abs. 4 ZG
- § 105 ZG
Fundstellen
- BFHE 60, 146 - 150
- BStBI III 1955, 57
Amtlicher Leitsatz
Freigut, das durch Abfertigung zu einem Zollverkehr Zollgut geworden ist, unterliegt bei der Abfertigung zum freien Verkehr nicht der Umsatzausgleichsteuer.
Freigut, das durch Abfertigung zu einem Zollverkehr Zollgut geworden ist, unterliegt bei der Abfertigung zum freien Verkehr nicht der Umsatzausgleichsteuer
Entscheidungsgründe
Der Bundesminister der Finanzen hat mit Schreiben III B - V 8400 - 10/54 vom 8. April 1954 den Bundesfinanzhof nach § 63 der Reichsabgabenordnung in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 um ein Rechtsgutachten über die folgende Frage gebeten:
Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat
in der Sitzung vom 21. Oktober 1954 die Frage mit folgender Begründung verneint:
1.
§ 6 des Zollgesetzes (ZG) vom 20. März 1939/23. Mai 1952 enthält in den Absätzen 2 bis 4 die zollrechtlichen Vorschriften über Zollhängigkeit, Zollgut und Freigut. Danach werden alle Waren, die in das Zollgebiet (Zollinland einschließlich der Zollanschlüsse - § 2 Abs. 2 ZG) eingehen, mit dem Eingang über die Zollgrenze zollhängig. Alle zollhängigen Waren sind Zollgut; alle anderen Waren Freigut. Zollgut befindet sich im Zollverkehr, Freigut im freien Verkehr des Zollgebiets. Zollgut kann nur durch Zollabfertigung in den freien Verkehr gelangen und damit Freigut werden.
Freigut kann zu einem Zollverkehr abgefertigt werden (§ 105 ZG). Es wird nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ZG durch diese Zollabfertigung Zollgut. Waren des freien Verkehrs, die im Inland erzeugt sind, werden also durch die Zollabfertigung zu einem Zollverkehr zollrechtlich den Waren gleichgestellt, die über die Zollgrenze in das Zollgebiet eingegangen sind. Sie werden kraft gesetzlicher Vorschrift wie diese Zollgut. Das gleiche gilt für Waren des freien Verkehrs (Freigut), die ehemals Zollgut waren, durch Zollabfertigung in den freien Verkehr gelangt sind und aus ihm zu einem Zollverkehr abgefertigt werden. Sie werden ebenfalls kraft gesetzlicher Vorschrift Zollgut. Die allgemeine Zulassung der Abfertigung von Freigut zu einem Zollverkehr mit der Wirkung, daß es Zollgut wird, ist eine Neuerung des ZG von 1939 gegenüber dem früheren Zollrecht des Vereinszollgesetzes (VZG), das eine solche Abfertigung nur in wenigen Einzelfällen zuließ (§ 101 Abs. 2 VZG, § 3 Abs. 2 der Niederlage-Zollordnung). Es bestand für sie ein Bedürfnis (Siegert, Zollgesetz, 4. Aufl. 1953 Anm. 4 zu § 6). Sie hat praktische Bedeutung "z.B. bei der Abfertigung von Bestandteilen aus dem freien Verkehr zu Maschinen, die sich auf einem Zollager befinden, und von inländischem Mineralöl" zu einem Zolllager oder zu einem Zollvormerklager (gemeinsame Lagerung von inländischem und ausländischem Mineralöl) oder zu einem anderen Zollverkehr (vgl. Siegert, Das neue Zollgesetz, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 1939 S. 100 Ziff. 5 a; Schädel, Mineralölsteuer und Mineralölzoll, 1953 Anm. 10 zu § 3 des Mineralölsteuergesetzes, Begründung zum Zollgesetz S. 14).
2.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 791) finden bei der Ausgleichsteuer für die Entstehung der Steuerschuld und die Person des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, die Erhebung, die Erteilung des Steuerbescheids und den Zahlungsaufschub, für die persönliche und dingliche Haftung, für die Steueraufsicht, das Strafrecht und für die Zollausschlüsse die Vorschriften, die für Zölle gelten, sinngemäß Anwendung. Die zollrechtlichen Vorschriften des § 6 über Zollhängigkeit, Zollgut und Freigut sind in der Aufzählung nicht genannt. Nach § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG kann aber die Bundesregierung Anordnungen treffen, die von Satz 1 abweichen, und die sowohl zur Erweiterung als auch zur Einschränkung des Satzes 1 zulässig sind. Eine solche Erweiterung enthält § 2 der Ausgleichsteuerordnung (AStO), nach dessen Satz 1 auf die Ausgleichsteuer "die Vorschriften des Einfuhrzollrechts ... sinngemäß anzuwenden" sind. Hier werden - im Gegensatz zu § 15 Abs. 2 UStG - keine einzelnen Tatbestände aufgeführt, sondern es wird allgemein das Einfuhrzollrecht sinngemäß für anwendbar erklärt. Die sinngemäße Anwendung bedeutet, daß die Vorschriften des Zollrechts auf die Ausgleichsteuer nur insoweit angewendet werden dürfen, als dies dem Sinn des UStG, nämlich seinen Vorschriften über die Ausgleichsteuer entspricht. Denn die Besteuerung der Einfuhr von Gegenständen über die Zollgrenze in das Inland (die Ausgleichsteuer) ist "ebenso wie z.B. die Besteuerung des Eigenverbrauchs ein unselbständiger Teil der Umsatzsteuer". (Hartmann, Die Änderungen des Umsatzsteuerrechts durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931, Berlin 1932 S. 10 IV Abs. 2.) Der Gesetzgeber hat dies durch die Eingangsworte des § 1 UStG gekennzeichnet, indem dort der Oberbegriff Umsätze für die drei Steuergegenstände gebraucht ist, von denen die Ausgleichsteuer der dritte Steuergegenstand des UStG ist - § 1 Ziff. 3 UStG - (Hartmann-Metzenmacher, UStG, Kommentar, 4. Aufl. 1943 S. 144 II, 1). In der Begründung zu der Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931 heißt es ausdrücklich: "Neu eingeführt wird im System der deutschen Umsatzsteuer die Besteuerung des Einbringens von Gegenständen in das Inland." (Amtliche Verlautbarung zur Vierten Notverordnung, Reichszentrale für Heimatdienst, Richtlinie Nr. 222, Dezember 1931 S. 10.) Es ist also auch dort klar und deutlich ausgesprochen, daß die Ausgleichsteuer ein Teil der Umsatzsteuer ist,
3.
"Der Grundgedanke einer Umsatzbesteuerung der Waren bereits bei der Einfuhr, d.h. bei dem Umsatz aus dem Ausland in das Inland," ist nach den Ausführungen von Popitz in seinem Kommentar zum UStG vom 8. Mai 1926 (Ergänzungsband S. 4 ff.) "der, daß diese Waren vor den im Inland hergestellten gleichartigen oder gegenseitig ersetzbaren steuerlich nicht begünstigt sein sollen. Der deutsche Hersteller ist umsatzsteuerpflichtig; ihm macht Konkurrenz der Ausländer, der nach Deutschland umsatzsteuerfrei verkauft ... also die eingeführten Waren können - gleiche Preisstellung im übrigen vorausgesetzt - um eine Umsatzsteuerquote billiger verkauft werden." Diese Umsatzsteuerquote erschien dem Gesetzgeber, solange sie nur gering war (0,75 v. H. bzw. 0,85 v. H.) nicht groß genug, "um neben der Lösung der Frage des Ausgleichs zwischen deutschem Bedarf und deutscher Konkurrenzfähigkeit mit dem Mittel der Zölle noch eine Lösung mit dem Mittel der Umsatzsteuer zu versuchen. Es genügte ihm, die ausländische Konkurrenz oder den Preisdruck der ausländischen Einfuhr auf die inländischen Waren vorläufig nur durch die Zölle kompensieren zu lassen." Aus diesem Grunde blieb die Einfuhr von Gegenständen aus dem Ausland in das Inland zunächst umsatzsteuerfrei. Erst die Erhöhung der Umsatzsteuer von 0,85 v. H. auf 2 v. H. des Entgelts durch die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 699) machte es erforderlich, die hohe Besteuerung der inländischen Umsätze durch eine Besteuerung der bisher steuerfreien Einfuhr von Gegenständen aus dem Ausland in das Inland zum Schutze der heimischen Produktion auszugleichen. Dieser steuerliche Ausgleich ist Sinn und Zweck der Umsatzausgleichsteuer (Hartmann, Die Änderungen des Umsatzsteuerrechts durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931, Berlin 1932, Verlag von Franz Vahlen S. 6 ff.; Siegert, Die Ausgleichsteuer, ZfZ 1932 S. 61 ff.). In der Begründung heißt es: "Diese Steuer dient nur dem Ausgleich der Belastung der deutschen Waren, die eine Umsatzsteuer tragen, mit den eingeführten Gegenständen."
4.
Es widerspricht diesem Sinn und Zweck der Ausgleichsteuer, Waren der heimischen Produktion (Freigut), die bereits der Umsatzsteuer unterliegen, in den Fällen, in denen sie durch die Abfertigung zu einem Zollverkehr Zollgut geworden sind, bei einer Abfertigung aus diesem Zollverkehr zum freien Verkehr der Ausgleichsteuer zu unterwerfen. Es sind keine aus dem Ausland über die Zollgrenze in das Inland eingeführten Waren, die ohne die Ausgleichsteuer günstiger gestellt wären, als die mit der Umsatzsteuer belasteten inländischen Waren. Es bedarf keines Ausgleichs einer Belastung.
Handelt es sich aber um Freigut, das vorher ausgleichsteuerbares Zollgut war und für das die Ausgleichsteuer bei der Abfertigung zum freien Verkehr bereits entrichtet ist, so bedarf es bei der erneuten Abfertigung dieser wieder Zollgut gewordenen Waren ebenfalls keines Ausgleichs der Belastung, denn dieser Ausgleich ist bei der ersten Abfertigung des Zollguts durch die Erhebung der Ausgleichsteuer bereits vorgenommen worden. Es kann im übrigen Freigut nicht verschieden behandelt weiden je nach dem, ob es aus dem Inland stammt oder aus dem Ausland eingeführt ist.
5.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 ZG, nach der Freigut durch die Abfertigung zum Zollverkehr Zollgut wird, kann aus diesen Gründen nicht sinngemäß auf die Ausgleichsteuer angewendet werden. Eine andere Auslegung würde nicht nur dem Sinn und Zweck der Ausgleichsteuer, sondern auch jeder wirtschaftlichen Betrachtungsweise widersprechen.
6.
Aus Sinn und Zweck der Ausgleichsteuer ergibt sich ferner, daß unter Einfuhr im Sinne von § 1 Ziff. 3 UStG nur die Einfuhr von Gegenständen in das Inland über die das Zollgebiet umschließende Zollgrenze (§ 3 Abs. 1 ZG) zu verstehen ist, da nur diese Einfuhr, wie die Ausführungen unter Ziff. 4 zeigen, einen steuerlichen Ausgleich erfordert. Waren, die ehemals Freigut waren und durch die Abfertigung zu einem Zollverkehr Zollgut geworden sind, sind deshalb bei der Abfertigung aus dem. Zollverkehr zum freien Verkehr nicht Steuergegenstand des § 1 Ziff. 3 UStG (keine Einfuhr). Auch aus diesem Grunde ist die gestellte Frage zu verneinen.
7.
Der Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 24. Mai 1952 III B - Z 2210 V - 19/52 über Abgabe und Bezug von Heizöl kommt zu dem gleichen Ergebnis (ebenso Schwarz, Kommentar zur Umsatzausgleichsteuer, Anm. B zu § 1 AStO S. 38/39 und Anm. A zu § 2 AStO S. 41 und "Der Steuergegenstand der Umsatzausgleichsteuer", ZfZ 1953 S. 196).
(1) Red. Anm.: