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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.08.1997, Az.: 5 StR 120/97

Entscheidungen über Haftbeschwerden oder Berufungen in politischen Strafsachen; Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; Strafbarkeit von Richtern der DDR wegen ihrer Mitwirkung an politischen Strafsachen; Überdehnung eines Straftatbestandes; Verhängung zu vollstreckender Freiheitsstrafen als offensichtlich unerträgliche, grob menschenrechtswidrige Bestrafung; Zusammenkunft ausreisewilliger DDR-Bürger; Strafbarkeit wegen schlichter Paßvorlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.08.1997
Aktenzeichen
5 StR 120/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 25.09.1996

Fundstelle

  • NStZ-RR 1997, 359-360 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Rechtsbeugung u. a.

In der Strafsachse
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. und 21. August 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien,
Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. H Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Dr. S als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt S als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 21. August 1997
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 und 3 der Anklage freigesprochen worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. In fünf Fällen ficht die Staatsanwaltschaft das freisprechende Urteil mit der Revision an. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt in drei Fällen vertreten wird, hat in zwei dieser Fälle Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.

2

Der Angeklagte war als Oberrichter beim Stadtgericht Berlin Vorsitzender des für Rechtsmittel zuständigen I b - Strafsenats. Die Anklage betrifft, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, fünf Fälle unter seinem Vorsitz - und eingestandenermaßen mit seiner Billigung - ergangener Entscheidungen über Haftbeschwerden oder Berufungen in politischen Strafsachen in den Jahren 1986 bis 1989.

3

1.

Das Landgericht hat seine Prüfung zwar im Ansatz zutreffend an den Grundsätzen ausgerichtet, die der Bundesgerichtshof für die Frage nach einer Strafbarkeit von Richtern der DDR wegen ihrer Mitwirkung an politischen Strafsachen entwickelt hat (vgl. nur BGHSt 41, 247, 253 ff.; Willnow JR 1997, 265, 266, 269). In zwei Fällen hat es indes die Folgerungen, die der Bundesgerichtshof aus seinen Grundsätzen auf die Beurteilung bestimmter Fallgruppen gezogen hat, nicht hinreichend beachtet. Es hält folglich sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, daß das Landgericht in diesen Fällen einen Rechtsbeugungsvorsatz des Angeklagten - seiner Einlassung, er sei von der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Entscheidung überzeugt gewesen, folgend - verneint hat.

4

In diesen beiden Fällen stand die für die jeweilige Entscheidung des Angeklagten tragende Auffassung, das zu ahndende Verhalten sei nach § 214 StGB-DDR strafbar, an der Grenze einer Überdehnung jenes Straftatbestandes. In derartigen Grenzfällen war - vor dem Hintergrund vom Gesetz alternativ angedrohter milderer Sanktionen - die Verhängung zu vollstreckender Freiheitsstrafen als offensichtlich unerträgliche, grob menschenrechtswidrige Bestrafung zu bewerten, die Mitwirkung eines Richters an einer hierauf abzielenden Entscheidung mithin objektiv als Rechtsbeugung (vgl. BGHSt 41, 247, 261 f.). Danach läßt sich - jedenfalls ohne etwaige individuelle Besonderheiten im Einzelfall - angesichts der Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes sowie im Blick auf die Rechtskundigkeit des angeklagten Richters der - auch direkte (§ 244 StGB-DDR) - Rechtsbeugungsvorsatz regelmäßig nicht verneinen (vgl. BGHSt 41, 247, 276; ferner BGHSt 41, 317, 336 ff.) [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94]. Für Fallbesonderheiten, welche die Verneinung des Rechtsbeugungsvorsatzes etwa ausnahmsweise gleichwohl als tragfähig erscheinen lassen könnten, ist hier nichts ersichtlich.

5

a)

Dies gilt zunächst für die im August 1986 unter dem Vorsitz des Angeklagten erfolgte Zurückweisung einer Haftbeschwerde im Fall 1 der Anklage. Dem betroffenen DDR-Bürger wurde ein Fall "schlichter Paßvorlage" angelastet (vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt). Er hatte an einer Grenzübergangsstelle in Berlin (Ost) unter Vorlage seines Personalausweises verlangt, ihn nach Berlin (West) ausreisen zu lassen. Die Beschwerde des Betroffenen richtete sich gegen die auf zu erwartenden Freiheitsentzug gestützte Anordnung der Untersuchungshaft (§ 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR).

6

Irgendwelche Besonderheiten des Falles nach dem tatsächlichen Ablauf (z.B. bewußt erregtes Aufsehen an der Grenze) oder nach den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen (z.B. als relevant angesehene Vorbelastungen oder Vorwarnungen) - welche die Bewertung als Grenzfall für eine Anwendbarkeit des § 214 StGB-DDR in Frage stellen könnten, in dem keinesfalls zu vollstreckender Freiheitsentzug verhängt werden durfte - waren nach den Feststellungen des Landgerichts nicht gegeben. Die nicht näher erläuterte Bemerkung, der Betroffene habe mit seinem Verhalten seine Festnahme zu erreichen gesucht (UA S. 3), kann diese Beurteilung hier schon deshalb nicht in Frage stellen, weil allein die Haftbeschwerde des Betroffenen deutlich darauf hinweist, daß dieser nicht etwa seine Haft als Preis für eine erleichterte Durchsetzung seiner Ausreise, etwa im Wege des Freikaufs hingenommen hat (vgl. dazu die Nachweise bei Willnow JR 1997, 265, 270 f.; vgl. zudem Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 403/96 -). Zwar hat der Senat in der Begründung seiner Ausgangsentscheidung auch auf eine Entscheidung des Obersten Gerichts der DDR aus dem Jahre 1983 zur Nichtstrafbarkeit der "schlichten Paßvorlage" nach § 214 StGB-DDR verwiesen (BGHSt 41, 247, 274). Indes vermag eine spätere Aufgabe dieser Rechtsprechung durch das Oberste Gericht der DDR bereits im Jahre 1985 und eine daran ausgerichtete Verschärfung seiner "Orientierungen" zur Anwendung des § 214 StGB-DDR entgegen der Auffassung des Landgerichts nichts daran zu ändern, daß Fälle der vorliegenden Art keinesfalls mit Freiheitsentzug geahndet werden durften (Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).

7

b)

Die gleichen Grundsätze gelten für die Verwerfung der Berufungen eines Ehepaares und dessen siebzehnjähriger Tochter im April 1988 (Fall 3 der Anklage). Die Betroffenen hatten im Februar 1988 an einer Zusammenkunft ausreisewilliger DDR-Bürger in der Nähe des Brandenburger Tores teilnehmen wollen; sie waren indes bereits bei der Annäherung an den Ort von Sicherheitskräften angehalten, ihre Personalien waren festgestellt und sie waren zum Verlassen des Bereichs aufgefordert worden. Sie hatten dem Folge geleistet, waren gleichwohl zwei Tage später verhaftet und wegen versuchten Vergehens nach § 214 StGB-DDR zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, die Eltern zu je zehn Monaten, die Tochter zu sechs Monaten. Unter Vorsitz des Angeklagten wurden die Berufungen der Betroffenen durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen.

8

Auch für die hier in Frage stehende Fallgruppe hat der Senat in der Verhängung von Freiheitsstrafen eine die Voraussetzungen der Rechtsbeugung erfüllende menschenrechtswidrige Bestrafung gesehen (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 121/97 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 26 bestimmt; vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9). Da nach den Feststellungen kein öffentliches Aufsehen, erstrebt wurde, unterscheidet sich der Fall maßgeblich von demjenigen, welcher der vom Landgericht zur Orientierung herangezogenen Entscheidung BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8 zugrundeliegt. Allein durch den gewählten Ort des geplanten Zusammentreffens und durch den Wunsch der Teilnehmer, bei Sicherheitskräften aufzufallen (UA S. 22), hebt sich der Fall von einem offensichtlichen Grenzfall im Anwendungsbereich des Tatbestandes des § 214 StGB-DDR noch nicht ab.

9

Als gravierende Besonderheit kommt hier noch ein weiterer Grund hinzu, den das Landgericht gesehen, aber nicht hinreichend gewichtet hat: Die Verhängung von Freiheitsstrafe gegen eine Jugendliche für ein Verhalten, das ersichtlich maßgeblich auf ihre Beeinflussung durch die Eltern zurückging, war ohnehin offensichtlich gänzlich unverhältnismäßig (vgl. BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

10

c)

In beiden Fällen hält die Freisprechung des Angeklagten mithin sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. In seinem Tätigwerden im Rechtsmittelverfahren liegt keine Besonderheit, die den - sofern nicht weitergehende relevante Feststellungen zu treffen sind - gebotenen Schuldspruch wegen Rechtsbeugung in beiden Fällen in Frage stellen könnte.

11

1.

In den verbleibenden drei angefochtenen Fällen hält hingegen die Freisprechung des Angeklagten sachlichrechtlicher Prüfung stand. Der nach dem Rechtsstaatsgebot zu beachtende Vertrauensschutz und letztlich der Grundsatz, daß sich Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken, führen dazu, daß eine Verurteilung in Fällen der vorliegenden Art nur noch in Betracht kommt, wenn die Rechtsanwendung durch Justizangehörige der DDR auch bei Berücksichtigung der dort praktizierten Auslegungskriterien und Methoden schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar zu machen ist.

12

a)

Danach bleiben die Freisprüche - insoweit im Einklang mit dem Generalbundesanwalt - zunächst bestehen in den beiden ein und dasselbe Strafverfahren betreffenden Fällen 4 und 5 der Anklage. Der Betroffene war in Untersuchungshaft genommen und später wegen Vergehens nach § 220 StGB-DDR zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er im November 1988 im Bereich von zwei S-Bahnhöfen Plakate mit als staatskritisch verstandenem Text angebracht hatte. Jeweils unter Vorsitz des Angeklagten waren die Haftbeschwerde des Betroffenen zurückgewiesen und seine Berufung als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gegen den Betroffenen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch wenn es zweifellos mit rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vereinbar war, gemessen an der insoweit maßgeblichen Sicht auf die Auffassung eines Richters der DDR zur Tatzeit nicht als Rechtsbeugung zu werten (vgl. nur BGHSt 41, 247, 263 ff. = BGHR StGB § 336 DDR-Recht 1 und 3).

13

b)

Der Senat sieht im Vergleich hierzu auch keinen maßgeblichen Unterschied für die Beurteilung eines in Untersuchungshaft genommenen Ausreisewilligen im Fall 2 der Anklage, dessen Haftbeschwerde unter dem Vorsitz des Angeklagten verworfen worden war. Der Betroffene hatte im Februar 1988 einem Behördenmitarbeiter einen mit Stacheldraht umwickelten Blumenstrauß überreicht. Die Subsumtion dieses die Zustände in der DDR symbolhaft kritisierenden Verhaltens unter § 220 StGB-DDR und die Verhängung von Freiheitsentzug als Reaktion war, wie das Landgericht auch in diesem Fall nicht verkannt hat, zwar gemessen an einer am Grundgesetz orientierten Betrachtungsweise rechtsstaatswidrig. Die entsprechende Vorgehensweise zur Tatzeit durch einen Richter der DDR, die jegliche spektakuläre Kritik an ihrem freiheitsbeschränkenden Staatswesen für gefährlich und strafwürdig erachtete, kann hingegen noch nicht als Rechtsbeugung gewertet werden (vgl. Willnow JR 1997, 265, 267 ff. m.w.N.; speziell zu § 220 StGB-DDR: BGHR StGB § 336 DDR-Recht 23).

Laufhütte
Häger
Basdorf
Tepperwien
Gerhardt