§ 103 LHO - Prüfung durch den Rechnungshof
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-92
(1) Der Rechnungshof prüft die Haus-halts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 82 bis 92, 95 und 96 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände und Zusammenschlüsse von Gemeindeverbänden. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Prüfung durch den Rechnungshof regeln, bleiben unberührt.