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Bundessozialgericht
Urt. v. 25.11.1986, Az.: 11a RA 58/85

Beschäftigung im Deutschen Reich; Deutsches Reichsrecht; Konkurrenzverhältnis; Rentenversicherung; Vertriebener

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.11.1986
Aktenzeichen
11a RA 58/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz 19.03.1984 - S 6 A 82/83
LSG Mainz 17.01.1985 - L 5 A 37/84

Fundstellen

  • BSGE 61, 30 - 34
  • SozR 6710 Art 4 Nr 5

Amtlicher Leitsatz

1. In den unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten zurückgelegte Zeiten sind iS von Art 4 Abs 2 RV/UVAbk Polen Zeiten im anderen Staat auch dann, wenn die Beschäftigung im Deutschen Reich zu einer Zeit ausgeübt wurde, als dort das deutsche Reichsrecht galt.

2. Art 2 Abs 2 RV/UVAbkG Polen regelt lediglich das Konkurrenzverhältnis bei der Überschneidung von polnischen mit nach deutschem Recht zu berücksichtigenden Zeiten; er läßt es nicht zu, nach polnischem Recht zu berücksichtigende Zeiten in der deutschen Rentenversicherung überhaupt nicht zu berücksichtigen.