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§ 6 ThürVwVfG - Zusammentreffen mehrerer Vorhaben

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) § 78 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass über die Zweifel die Landesregierung entscheidet, wenn nach den in Betracht kommenden Rechtvorschriften mehrere Landesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Landesbehörden zuständig sind, im Übrigen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde.