Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.10.1999, Az.: BVerwG 1 DB 28.99
Vorrang postbetriebsärztlicher Bescheinigungen gegenüber privatärztlichen Attesten bei Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 28.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.06.1999 - AZ: XVI BK 4/99
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 121 Abs. 5 BDO
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
Sonstige Beteiligte
Posthauptschaffnerin ..., geboren am ...
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Vormeier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Posthauptschaffnerin ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - Köln -, vom 9. Juni 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Bundesdisziplinargericht hat in dem angefochtenen Beschluß zu Recht den nach § 9 BBesG erlassenen Feststellungsbescheid des Leiters der Niederlassung Briefpost ... vom 8. März ... für die Zeit vom 6. bis 10. März ... aufrechterhalten. Die Beamtin ist ihrem Dienst in dieser Zeit ohne rechtfertigenden Grund ungenehmigt und schuldhaft ferngeblieben.
Die Auffassung der Beamtin, der Vertragsarzt ... habe am 2. März ... ihre Dienstunfähigkeit für den Zustellbereich festgestellt, ist unzutreffend. Die Beamtin vermag sich für die von ihr behauptete Dienstunfähigkeit nicht mit Erfolg auf die gutachtliche Stellungnahme des Vertragsarztes ... vom 2. März ... zu berufen. Dort heißt es u.a., bis zur Durchführung einer Kur erscheine der Einsatz der Beamtin in vielen Bereichen der Post zumutbar (z.B. Innendienst, Tätigkeiten im Wechsel aus Gehen, Stehen und Sitzen ohne schweres Heben etc.). Bei der Untersuchung hätten keinerlei Krankheitssymptome festgestellt werden können.
Auf Anregung der damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beamtin wurde ... um Erläuterung seiner Stellungnahme vom 2. März ... gebeten. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. März ... hat er dargelegt, unter Zugrundelegung der zulässigen Gewichtsgrenzen für Frauen bezüglich des Hebens und Tragens könne eine Tätigkeit im Zustelldienst auch weiterhin zugemutet werden und in Anbetracht der vorliegenden Untersuchungsbefunde sei eine körperliche Schädigung hierdurch nicht wahrscheinlich. Diese Stellungnahme steht zu derjenigen vom 2. März ... nicht im Widerspruch. Vielmehr erläutert sie die zunächst abgegebene Stellungnahme. Mit dem der damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 4. März ... zugeleiteten Schreiben vom selben Tag wurde diese u.a. von der Stellungnahme von ... vom 4. März ... in Kenntnis gesetzt und die Beamtin aufgefordert, am 5. März ... zum Dienst zu erscheinen. Die Beamtin wurde mit Schreiben vom 5. März ..., zugestellt am gleichen Tag, unter Hinweis darauf, daß sowohl der Postbetriebsarzt ... als auch der Vertragsarzt ... ihre Dienstfähigkeit für die Zustellung bescheinigt hätten, erneut aufgefordert, den Dienst nunmehr am 6. März ... in der Zustellung aufzunehmen. Bereits mit Schreiben vom 2. März ... war die Beamtin darauf hingewiesen worden, daß eine erneute fernmündliche Rücksprache mit dem Postbetriebsarzt ... ergeben habe, daß ein Einsatz in der Briefzustellung unabhängig von der Durchführung der befürworteten Rehabilitationsmaßnahme ab sofort möglich sei. Über den Vorrang postbetriebsärztlicher Bescheinigungen gegenüber privatärztlichen Attesten ist die Beamtin sinngemäß hingewiesen worden. Die hierzu bestehende Rechtsprechung des Senats ist in dem angefochtenen Beschluß zutreffend wiedergegeben worden.
Danach hätte die Beamtin spätestens am 6. März ... ihren Dienst aufnehmen müssen. Selbst wenn noch irgendwelche Zweifel bestanden hätten, ob sie vor der Durchführung einer Kur tatsächlich für den Zustelldienst befähigt gewesen wäre, hätte sie auf ihrer Dienststelle erscheinen müssen und hätte nicht einfach zu Hause bleiben dürfen. Nach der Rechtsprechung des Senats muß ein Beamter grundsätzlich zum Dienst erscheinen und die Aufgaben erledigen, zu denen noch Befähigung besteht (Urteil vom 15. März 1995 - BVerwG 1 D 14.93 - <BVerwG DokBer B 1995, 189>). Etwaige Zweifel oder Bedenken hätte die Beamtin am 6. März ... bei Dienstantritt vortragen können. Dadurch, daß sie in der Zeit vom 6. bis 10. März ... überhaupt nicht zum Dienst erschienen ist, ist sie im Hinblick auf die Eindeutigkeit der postbetriebsärztlichen Stellungnahmen, der mehrfachen Dienstaufforderungen und angedrohten disziplinaren Konsequenzen ihrem Dienst zumindest bedingt vorsätzlich ferngeblieben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BDO.
Mayer
Vormeier