Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.01.1970, Az.: 2 AZR 64/69
Vorstrafe; Einstellungsfragen; Resozialisierung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.01.1970
- Aktenzeichen
- 2 AZR 64/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Dortmund 06.08.1968 - 2 Ca 1371/68
- LAG Hamm 18.12.1968 - 1 Sa 611/68
Rechtsgrundlage
- § 1 KSchG (a.F.)
Fundstellen
- BB 1970, 803
- DB 1970, 1276-1277 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer bei der Einstellung nach Vorstrafen nur fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einstellung des Arbeitgebers an, welche Vorstrafen er als einschlägig ansieht; entscheidend ist viel mehr ein objektiver Maßstab. Dies gilt auch für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst, zumindest in seinen unteren Graden.
2. Die Resozialisierung Straffälliger ist auch eine Aufgabe der öffentlichen Hand und muß von den öffentlichen Rechtsträgern betrieben werden.