Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2004, Az.: 2 StR 95/04
Bemessung einer Freiheitsstrafe von längerer Dauer als ein Jahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.2004
- Aktenzeichen
- 2 StR 95/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 13209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 20.05.2003
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 28. April 2004
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Mai 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
Gründe
Gemäß § 39 StGB werden Freiheitsstrafen von längerer Dauer als ein Jahr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Dies hat das Landgericht, das eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, sechs Monaten und zwei Wochen verhängt hat, nicht berücksichtigt. Ein Fall, in dem eine Gesamtfreiheitsstrafe über ein Jahr auch nach Wochen zu bemessen wäre (vgl. Häger in LK 11. Aufl. Rdn. 7 m.w.N.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. Rdn. 6 jew. zu § 39; vgl. auch Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03 - m.w.N.), liegt nicht vor. Der Senat hat deshalb das Urteil entsprechend berichtigt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.