Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.1982, Az.: BVerwG 5 B 83.81
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.07.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 83.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 15841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 13.01.1981 - AZ: IX OE 51/80
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Schwarz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß für die Feststellung der in § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG geforderten Gleichwertigkeit einer vom Auszubildenden besuchten, außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gelegenen Ausbildungsstätte mit einer entsprechenden Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes folgender Maßstab gilt: Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluß der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (vgl. BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78] [2]; 62, 174 [177 f.] und Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 -). Für die Bestimmbarkeit der Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten kann auf die Abgrenzung der Art der Ausbildungsstätten zurückgegriffen werden, die in den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgenommen wurde (vgl. das genannte Urteil vom 29. April 1982). Mit welcher Art der in § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten die ausländische Ausbildungsstätte zu vergleichen ist, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalles und schon deshalb einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Zur Beurteilung der vom Gesetz geforderten Gleichwertigkeit hat das Berufungsgericht die von der Klägerin in Graz/Österreich besuchte Höhere Technische Bundeslehranstalt Graz, Abteilung Bildnerische Gestaltung, Fachsparte Audiovisuelle Medien, mit einem im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenen "auch beruflich vorbereitenden Gymnasium in Aufbauform" verglichen. Der Art der in § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG genannten Ausbildungsstätte "Gymnasium" ist nach Tz. 2.1.6 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 1980 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) - GMBl. S. 358 - auch das "Gymnasium in Aufbauform" zuzurechnen. Daß dem Geber der Verwaltungsvorschriften das weitere spezielle Merkmal eines Gymnasiums der auch beruflichen Vorbereitung des Gymnasiasten nicht fremd gewesen ist, zeigt Tz. 7.1.8 BAföGVwV. Danach kann auf besonderen (Fach-) Gymnasien zusätzlich zu der (auch an einem "normalen" Gymnasium in Aufbauform zu erwerbenden) allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife auch eine Berufsqualifikation vermittelt werden.
Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften festgestellt, daß die Zugangsvoraussetzungen zu der von der Klägerin besuchten ausländischen Ausbildungsstätte und zu einem beruflichen Gymnasium in Aufbauform in Hessen, der sich aus dem Vergleich der Lehr- und Stundenpläne erschließende Inhalt der jeweiligen Ausbildungen sowie der an beiden Ausbildungsstätten vermittelte Ausbildungsabschluß so stark angenähert seien, daß eine Gleichwertigkeit der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Graz mit einem im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenen Gymnasium anzunehmen sei. Daß das Berufungsgericht hierbei Inhalt und Bedeutung einzelner Kriterien des Vergleichsmaßstabes verkannt hat und der Rechtssache deshalb eine grundsätzliche Bedeutung zukommen könne, ist in der Beschwerde nicht dargelegt worden. Die allein auf einer anderen Würdigung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts beruhende Ansicht der Beklagten, die von der Klägerin besuchte Ausbildungsstätte sei nicht mit einem im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenen Gymnasium, sondern nur mit einer höheren Fachschule oder Akademie zu vergleichen, vermag eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Schwarz