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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.11.1968, Az.: 3 AZR 296/67

Rechtsmittelschrift; Rechtsmittelkläger; Rechtsmittelbeklagte; Unklare Angaben über Parteirollen; Anschlußrevision

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.11.1968
Aktenzeichen
3 AZR 296/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 02.05.1967 - 5 Sa 501/66

Fundstellen

  • BAGE 21, 193 - 201
  • MDR 1969, 878 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1366-1367 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Rechtsmittelschrift muß angeben, wer der Rechtsmittelkläger und wer der Rechtsmittelbeklagte ist. Die Zustellung der Rechtsmittelschrift in der Rechtsmittelinstanz darf nicht durch unklare Angaben über die Parteirollen erschwert werden (vgl dazu den nach der Verkündung dieser Entscheidung ergangenen Beschluß des Senats BAG 27.03.1969 3 AZR 310/68 = BAGE 21, 368 = AP Nr. 1 zu § 553 ZPO).

2. Der Rechtsmittelbeklagte hat aus mehrfachen Gründen ein schutzwertes Interesse daran, alsbald von der Einlegung eines Rechtsmittels zu erfahren: Für das Revisionsverfahren läuft die Frist zur Einlegung einer Anschlußrevision ab dem Eingang der Revision, für die vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegte Anschlußberufung die Begründungsfrist ab der Einlegung der Berufung.

3. Dem zu 2) genannten Schutzzweck wird noch genügt, wenn die Rechtsmittelschrift an den Rechtsmittelbeklagten selbst statt an seinen Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden kann.

Ein Rechtsmittel ist daher auch dann ordnungsmäßig eingelegt, wenn darin ein Prozeßbevollmächtigter des Rechtsmittelbeklagten nicht benannt worden ist.