Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.1977, Az.: 2 ARs 366/77
Zuständigkeit für die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung; Bestimmung des Zeitpunktes des "Befasstseins"; Notwendigkeit eines Antrags auf Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1977
- Aktenzeichen
- 2 ARs 366/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - AZ: 33 StVK 468/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 27, 302 - 304
- MDR 1978, 329 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1443-1444 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 551 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessgegner
Arbeiter Siegfried Paul L. aus K., geboren am ... 1929 in D., zur Zeit in Haft.
Amtlicher Leitsatz
Mit einer Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB ist, sofern nicht vorher schon eine andere Zuständigkeit begründet wurde, stets die Vollstreckungskammer befaßt, in deren Bezirk der Verurteilte nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe einsitzt. Wurden zwei Drittel der Strafe wegen Anrechnung der Untersuchungshaft schon vor Eintritt der Rechtskraft verbüßt, so entscheidet das Datum der Rechtskraft über den Zeitpunkt des Befaßtseins.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 2. Dezember 1977
beschlossen:
Tenor:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Münster ist zur Entscheidung über den Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.
Gründe
Das Landgericht in Münster hat am 21. Oktober 1976 gegen den Verurteilten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt. Das Urteil wurde nach Verwerfung der Revision am 23. Juni 1977 rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Verurteilte mit Rücksicht auf die Anrechnung der Untersuchungshaft schon zwei Drittel der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe verbüßt. Er befand sich damals in der Justizvollzugsanstalt M.. Am 3. August 1977 wurde er von dort in die Justizvollzugsanstalt K. verlegt. Einen Tag später beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Köln, dem die Akten am 12. August 1977 zugingen, gemäß § 57 Abs. 1 StGB die Frage der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zu prüfen.
Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht in Köln hält sich unter Berufung auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 26, 187 nicht für zuständig. Sie ist der Auffassung, daß die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht in Münster zur Entscheidung berufen sei. Das Landgericht in Münster verneint ebenfalls seine Zuständigkeit. Es ist der Meinung, daß es nicht ohne weiteres schon deshalb entscheiden müsse, weil zwei Drittel der Strafe verbüßt waren, als der Verurteilte sich noch in der Haftanstalt M. befand, und daß es zur Begründung seiner Zuständigkeit eines vor der Verlegung des Verurteilten nach K. gestellten Antrags der Staatsanwaltschaft bedurft hätte.
Über den Zuständigkeitsstreit hat der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht zu entscheiden. Der Senat tritt im Gegensatz zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts in der Schrift vom 23. November 1977 dem Landgericht in Köln bei.
Wie der Senat bereits in seiner oben angeführten Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, kann die Frage, wann das Gericht mit einem im Vollstreckungsverfahren zu behandelnden Gegenstand im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO "befaßt" ist, nicht nur davon abhängen, wann dem Gericht ein entsprechender Antrag zugeht. Falls bis dahin ein Antrag nicht einging, kann die Vollstreckungskammer mit der Sache auch "befaßt" sein, sobald ihr - etwa nach Ablauf einer Frist - eine von Amts wegen zu treffende Entscheidung obliegt. So verhielt es sich hier. Die vom Oberlandesgericht Bamberg (MDR 1971, 942) vertretene Auffassung, daß eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB immer einen Antrag voraussetze, ist unrichtig und bisher von keinem anderen Oberlandesgericht geteilt worden. Vielmehr haben sich die Oberlandesgerichte Celle (NJW 1972, 2054), Hamm (NJW 1973, 337) und Zweibrücken (MDR 1974, 329) und das Kammergericht (JR 1972, 430 und 1973, 120) übereinstimmend dahin ausgesprochen, daß das Gericht im Falle des § 57 Abs. 1 StGB von Amts wegen entscheidet, ohne daß es des Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedarf. Dem tritt der Senat bei. Er leitet es freilich nicht daraus ab, daß das Gesetz dem Gericht die Aussetzung zwingend vorschreibt, wenn die in § 57 Abs. 1 StGB angeführten förmlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Insofern handelt es sich um eine Regelung, die ausschließlich den sachlichen Inhalt der Entscheidung betrifft, welcher von den verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht abhängt. Für das Verfahren ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber das Ziel verfolgt hat, die zeitige Freiheitsstrafe als Mittel der Resozialisierung zu begreifen, und daß er deshalb die Aufgabe der Strafgerichte nicht mit der Aburteilung als erledigt ansehen konnte, sondern diesen die zusätzliche Aufgabe übertragen hat, auf dem Wege über das Institut der Strafaussetzung auf den Vollzug der Strafe einzuwirken. Es mußte von daher gesehen für ihn selbstverständlich sein, eine den Gerichten übertragene "Weichenstellung" beim Vollzug von Rechtsfolgen nicht an die förmliche Voraussetzung von Anträgen zu binden. Aus diesem Grunde ist den einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht einmal andeutungsweise etwas zu entnehmen, was auf eine Antragsabhängigkeit einschlägiger Entscheidungen hindeuten könnte. Der Senat tritt damit der von Peters in JR 1973, 120 vertretenen Auffassung im Grundsatz bei.
Hiernach wurde das Landgericht in Münster als Gericht des Haftortes für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zuständig, nachdem die Verurteilung des Angeklagten mit der Verwerfung seiner Revision in Rechtskraft erwachsen war und damit kraft Anrechnung der Untersuchungshaft feststand, daß der Verurteilte bereits zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hatte.
Willms
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