Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.2020, Az.: 5 StR 34/20
Revisionen der Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Verabredung zum Raub
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.2020
- Aktenzeichen
- 5 StR 34/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 22554
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:280520B5STR34.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 20.06.2019 - AZ: 880 Js 27923/18 jug 2 KLs
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verabredung zum Raub
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 28. Mai 2020 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2019 werden verworfen, hinsichtlich des Angeklagten A. mit der Maßgabe, dass der Teilfreispruch entfällt.
- 2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Teilfreispruch zugunsten des Angeklagten A. entfällt. Die den Teilfreispruch betreffende Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird damit gegenstandslos (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Entscheidung erstreckt sich jedoch nicht auf den Teilfreispruch betreffend den nichtrevidierenden Angeklagten A. (KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 357 Rn. 16).