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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1994, Az.: 2 StR 394/94

Mordmerkmale; Zorn ; Wut; Niedrige Beweggründe; Prinzip der Öffentlichkeit; Kontrollmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1994
Aktenzeichen
2 StR 394/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1995, 3196-3197 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1995, 181-183 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1995, 116

Redaktioneller Leitsatz

a) Resultieren Zorn und Wut aus einer niedrigen Gesinnung, so können diese beiden Gefühlsregungen selbst niedrige Beweggründe darstellen.

b) Wird es pünktlich erschienen Zuhörern aufgrund von Kontrollen nicht ermöglicht, vor Verhandlungsbeginn den Verhandlungsraum zu betreten, so liegt ein Verstoß gegen das Prinzip der Öffentlichkeit vor.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladepistole zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, den Angeklagten H. wegen Beihilfe zum Totschlag in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten K. wegen des nämlichen Verbrechens zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt; außerdem hat es die halbautomatische Selbstladepistole des Angeklagten A. eingezogen.

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Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten und der beiden Nebenkläger (Eltern des Tatopfers). Alle Beschwerdeführer rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel sind begründet.

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II. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

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Der Angeklagte A. hatte von Ka., dem späteren Tatopfer, Kokain bezogen. Darüber waren beide in Streit geraten: A. glaubte, betrogen worden zu sein, während Ka. meinte, daß er von A. noch Geld zu bekommen habe. Bei Auseinandersetzungen hierüber hatte Ka. sowohl A. wie auch dessen Verwandte beleidigt und Drohungen gegen sie ausgesprochen. Im November oder Dezember 1992 war A. von dem Begleiter des Ka. mit einer Schußwaffe bedroht worden und hatte seinerseits einen Warnschuß abgegeben. Am nächsten Tag hatten sich A. und Ka. gegenseitig bedroht. A. war in der Folgezeit bis zum Tattag unruhig und zornig; Dritten gegenüber äußerte er, daß er Ka. umbringen werde.

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Am Abend des 12. Februar 1993 entdeckte A., als er im PKW mit den beiden anderen Angeklagten durch T. fuhr, Ka. auf der Straße, teilte dies seinen Begleitern mit und sagte, er wolle Ka. verprügeln. Diese versprachen sogleich, dabei mitzutun. Unter dem Vorwand, er habe ihm Waffen zum Kauf anzubieten, die im Kofferraum seien, veranlaßte er Ka. dazu, einzusteigen und mitzufahren. Zu viert fuhr man zum Parkplatz eines Sportgeländes. Hier öffnete A. den Kofferraum und ließ Ka. hineinsehen. Dieser nahm wahr, daß sich keine Waffen darin befanden und begann zu schimpfen. A. schlug ihm nun unvermittelt zweimal mit der Faust ins Gesicht. Ka. taumelte und fing an, A. zu beleidigen. Dieser prügelte weiter auf ihn ein, wobei der Angeklagte H. das Opfer festhielt. Als Ka. sich aufrichtete, A. erneut beschimpfte und zu entkommen versuchte, zog A. - vom Streit sehr erregt, durch Kokaingenuß "euphorisiert", jetzt aber auch "zornig und sehr wütend" - seine Pistole und schoß viermal auf Ka., um ihn zu töten; ein Schuß traf dessen rechte Hand, die anderen verfehlten ihr Ziel.

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Die Angeklagten sahen nun in einigem Abstand einen PKW mit aufgeblendeten Scheinwerfern, beeilten sich, Ka. gewaltsam in den Kofferraum zu verfrachten, und fuhren mit ihm davon. H. und K., die von A.'s Schüssen zunächst völlig überrascht worden waren, hatten inzwischen erkannt, daß A. das Opfer töten wolle und werde; sie nahmen dies billigend in Kauf. Bei der Weiterfahrt, in deren Verlauf H. das Steuer übernahm, äußerte A., immer noch "hochgradig wütend", denn auch seine Absicht, Ka. zu erschießen und dann zu verbrennen. Er ließ den Angeklagten K., dem er dazu einen Hundertmarkschein gab, an einer Tankstelle einen Kanister und Benzin kaufen. Während der Fahrt zog er Wollhandschuhe an und wischte die ihm verbliebene Munition ab, um - wie er dazu bemerkte - keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. H. steuerte den PKW zu einem von ihm selbst bezeichneten, abgelegenen Platz in der Nähe des Reitstallgeländes hinter K.-R.. Dort stiegen die drei Angeklagten aus. A., immer noch "hochgradig wütend und erregt" und zudem "durch den Kokainkonsum ... beeinträchtigt", öffnete den Kofferraum, trat einen Schritt zurück und tötete den herauskletternden Ka. mit dem ersten von insgesamt drei Pistolenschüssen. Anschließend übergoß er ihn mit dem Benzin, zündete ihn an, sammelte die Patronenhülsen auf und fuhr mit den beiden anderen Angeklagten zurück.

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III. Die Revision der Nebenkläger

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1. Das Rechtsmittel der Nebenkläger ist zulässig. Die Nebenkläger haben in der Revisionsrechtfertigung die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt und die Sachrüge darauf gestützt, daß nach der von ihnen vertretenen Auffassung die Angeklagten wegen Mordes, und zwar A. und H. als Mittäter, K. als Gehilfe, hätten "bestraft" werden müssen. Die Nebenklagebefugnis, die ihnen als den Eltern des Getöteten zusteht (§ 395 Abs. 2 StPO), berechtigt sie zur Einlegung eines Rechtsmittels mit diesem Ziel. Allerdings wird in der Revisionsbegründung alternativ ("oder") die Verurteilung der Angeklagten "jedenfalls wegen Totschlages in einem besonders schweren Fall" verlangt. Käme es allein darauf an, so wäre die Revision unzulässig, weil die Annahme eines besonders schweren Falls (§ 212 Abs. 2 StGB) nur die Strafe verändern würde und der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem bloßen Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge anfechten kann (§ 400 Abs. 1 StPO). Die Revisionsbegründung wendet sich jedoch mit Einzelausführungen gegen die Verneinung von Mordmerkmalen. Vor diesem Hintergrund zeigt sich im Gebrauch des Worts "jedenfalls", daß es den Nebenklägern in erster Linie um die Verurteilung wegen Mordes und nur, falls dies Ziel nicht erreicht werden sollte, um die Höhe der Strafe geht. Die Zulässigkeit der Revision ist aber nicht nach dem Hilfsbegehren, sondern nach dem Hauptanliegen der Nebenkläger zu beurteilen und mithin zu bejahen.

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2. Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; auf die Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht an.

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Das Landgericht hat das Mordmerkmal niedriger Beweggründe mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint. In den Urteilsgründen (UA S. 168) heißt es dazu, zwischen A. und Ka. habe es intensive Spannungen gegeben, zu denen auch Ka. erheblich beigetragen habe. Dieser habe Beleidigungen und Drohungen gegen A.'s Familie geäußert und auch A. selbst bedroht. A. habe sich, weil er sehr an seiner Familie hänge und auf seine Art besondere Ehrvorstellungen mitgebracht habe, innerlich sehr verletzt fühlen können.

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Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Daß zwischen Täter und Opfer Spannungen und Streitigkeiten bestehen, das Opfer sie noch verschärft, Beleidigungen und Drohungen gegen die Familie des Täters ausgestoßen, diesen bedroht und durch solches Verhalten in seinen Gefühlen empfindlich verletzt hat, kann zwar Grundlage und Ursache für die Entstehung eines Tötungsmotivs sein; doch ist damit dieses Motiv selbst noch nicht beschrieben. Insbesondere schließt ein solches Verhalten des späteren Opfers nicht ohne weiteres aus, daß der davon betroffene Täter sich gleichwohl von niedrigen Beweggründen leiten läßt, wenn er sich zur Tötung seines Widersachers entschließt. Welche aktuellen Motive A. zur Tötung bestimmt haben, ist dem Urteil nicht eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen. Aus den Feststellungen geht zwar hervor, daß A. zur Zeit der Tat "zornig und sehr wütend", "hochgradig wütend und erregt" war. Dieser, für die Beurteilung der Handlungsantriebe A.'s wichtige Umstand erfährt aber in den Rechtsausführungen des Landgerichts zur Frage des Vorliegens niedriger Beweggründe keine Bewertung, obwohl es gerade darauf entscheidend ankommen mußte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch Gefühlsregungen wie Zorn oder Wut niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22), also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23, 28). Daß die Frage des Vorliegens niedriger Beweggründe unter diesem Gesichtspunkt geprüft worden wäre, kommt in den Urteilsgründen nicht zum Ausdruck. Bei einer Gesamtwürdigung aller dafür bedeutsamen Umstände, namentlich der Persönlichkeit A.'s und der Entwicklung seiner Beziehungen zum späteren Tatopfer, hätte dann auch Berücksichtigung finden müssen, daß A., als er Ka. zufällig begegnete, sich sogleich entschloß, ihn in eine Falle zu locken, um ihn zu mißhandeln, daß Ka. ihm dazu keinen unmittelbaren, aus der Situation heraus verständlichen Anlaß gegeben hatte und daß die letzte Auseinandersetzung, bei der sich beide gegenseitig bedroht hatten, im übrigen bereits geraume Weile zurücklag. Zorn und Wut dessen, der mutwillig eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Opfer vom Zaun bricht, um sich solchen aggressiven Gefühlsregungen ungehemmt zu überlassen, können je nach Lage des Falles und seiner Besonderheiten niedrige Beweggründe, also Motive sein, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag verwerflich und deshalb besonders verachtenswert sind (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28 m.w.N.). Unter diesem Aspekt hat das Landgericht den Sachverhalt nicht geprüft. Darin liegt ein Rechtsfehler, der zur Urteilsaufhebung nötigt.

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Diese ist auch insoweit geboten, als das angefochtene Urteil die Angeklagten H. und K. betrifft. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann zwar - entgegen der von der Revision geäußerten Ansicht - nicht beanstandet werden, daß auch H. nicht als Mittäter, sondern lediglich als Gehilfe verurteilt worden ist. Würde sich die Tat A.'s jedoch als Mord darstellen, so käme eine Verurteilung der beiden anderen Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in Betracht.

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Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache wird die nunmehr befaßte Jugendkammer die Tat auch unter dem Gesichtspunkt des Heimtückemords neu zu beurteilen haben. Sollte wiederum festgestellt werden, daß A. bereits im Vorfeld der Tat geäußert hat, Ka. töten zu wollen, so könnte dies ein gewichtiges Indiz dafür sein, daß er mit dieser Absicht bereits handelte, als er sein zu diesem Zeitpunkt noch argloses Opfer auf dem Parkplatz am Sportgelände in T. überfiel. Im übrigen wird das Landgericht bei der Bewertung des Zorns und der Erregung des Angeklagten A. auch zu würdigen haben, daß er die Tat und deren Verdeckung in einer Weise vorbereitet hat, welche die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht ohne weiteres nahelegt.

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IV. Die Revisionen der Angeklagten

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Die Revisionen der Angeklagten sind gleichfalls begründet. Sie haben mit einer von allen drei Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrüge Erfolg. Die von den Angeklagten A. und K. darüberhinaus vorgetragenen Verfahrensbeschwerden bedürfen daher keiner Erörterung. Das gleiche gilt für die Sachrügen.

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Die Beschwerdeführer beanstanden mit Recht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§§ 338 Nr. 6 StPO, 169 Satz 1 GVG). Diese war zu Beginn der Verhandlung am 13. Oktober 1993, dem ersten Verhandlungstag, nicht gewahrt, weil das Gericht bereits mit der Verhandlung begonnen hatte, bevor allen rechtzeitig erschienenen Zuhörern Einlaß in den Sitzungssaal gewährt worden war.

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1. Die Vorsitzende der Jugendkammer hatte vor dem ersten Verhandlungstag die sitzungspolizeiliche Anordnung getroffen, daß die Zuhörer bei der Einlaßkontrolle auf Waffen und gefährliche Werkzeuge zu durchsuchen seien. Diese Anordnung wurde befolgt. Die erschienenen Zuhörer mußten an einem außerhalb des Gerichtsgebäudes gelegenen Aufgang warten. Im Abstand von einigen Minuten wurden jeweils zwei Zuhörer von den Wachtmeistern in einen Raum des ersten Stockwerks gebeten und dort durchsucht. War deren Durchsuchung beendet, so teilten die mit der Durchsuchung befaßten Wachtmeister einem am Aufgang postierten Wachtmeister per Funk mit, daß zwei weitere Zuhörer kommen sollten. Der Beginn der Verhandlung war auf 9.30 Uhr festgesetzt; tatsächlich begann die Verhandlung um 9.45 Uhr. Auch noch danach betraten Zuhörer im Abstand von mehreren Minuten den Sitzungssaal.

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Am 14. Oktober 1993, dem zweiten Verhandlungstag, beantragten die Verteidiger des Angeklagten H., die Hauptverhandlung teilweise zu wiederholen. Zur Begründung trugen sie vor, Zuhörer, die am ersten Verhandlungstag rechtzeitig zum vorgesehenen Sitzungsbeginn erschienen gewesen seien, hätten infolge der dargestellten Durchsuchungspraxis den Sitzungssaal erst im Verlauf der Hauptverhandlung betreten können; beigefügt war dem Antrag eine Erklärung des Zuhörers L., in der er diesen Vortrag für seine Person bestätigte und angab, daß ihm erst gegen 10.10 Uhr Zutritt zum Sitzungssaal gewährt worden sei.

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Das Gericht wies den Antrag zurück, erklärte dabei die Ausführungen der Verteidiger zum Ablauf des Einlasses der Zuschauer für zutreffend, verwies aber darauf, daß mit dem Sitzungsbeginn bis 9.45 Uhr gewartet worden war und auch nach der Mittagspause der Wiederbeginn der Verhandlung eine Viertelstunde später begonnen hatte. "Der Zuschauerraum" - so heißt es in den Beschlußgründen weiter - "war jeweils gut gefüllt. Damit war der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gewahrt".

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2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Hat das Gericht durch Anordnung der vorherigen Durchsuchung von Zuhörern selber bewirkt, daß sich deren Zutritt zum Sitzungssaal verzögert, so darf es mit der Verhandlung erst beginnen, wenn den rechtzeitig erschienenen Personen der Zutritt gewährt worden ist (BGHSt 28, 341). Das war hier nicht der Fall. Aus dem Revisionsvorbringen der Beschwerdeführer, der Erklärung des Zuhörers Linden und der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden ergibt sich vielmehr zur Überzeugung des Senats, daß nicht alle Personen, die rechtzeitig zum vorgesehenen Verhandlungsbeginn erschienen waren, bis zum tatsächlichen Beginn der Verhandlung Einlaß gefunden hatten. Dabei ist unter "rechtzeitig" der für den Verhandlungsbeginn vorgesehene Zeitpunkt, hier also 9.30 Uhr, zu verstehen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Meinung, Zuhörer hätten sich gegebenenfalls von vornherein auf eine Verzögerung durch Kontrollmaßnahmen einzustellen, so daß "rechtzeitig" nur erscheine, wer schon einige Zeit vor der Terminsstunde eintreffe, teilt der Senat nicht; sie findet in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Stütze. Es ist von Zuhörern billigerweise nicht zu erwarten, daß sie sich vor Beginn der Verhandlung nach einer eventuellen Anordnung von Kontrollmaßnahmen erkundigen und die durch deren Vollzug entstehende Verzögerung selbst abschätzen.

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Der Verpflichtung, mit der Verhandlung erst zu beginnen, nachdem allen rechtzeitig erschienenen Zuhörern der Zutritt zum Sitzungssaal gewährt worden war, hat das Gericht nicht genügt. Dazu reichte die Verschiebung des Verhandlungsbeginns um eine Viertelstunde nicht aus. Welche Zeitspanne gebraucht werden würde, um alle rechtzeitig eingetroffenen Zuhörer den angeordneten Kontrollmaßnahmen zu unterziehen, ließ sich - weil dies von der Zahl der Erschienenen und dem Verlauf der Durchsuchungen abhing - kaum vorhersagen. Das Gericht konnte zumindest nicht sicher sein, ob es allen termingerecht erschienenen Zuhörern gelingen würde, innerhalb von fünfzehn Minuten die Durchsuchung hinter sich zu bringen, die Einlaßkontrolle zu passieren und den Sitzungssaal zu erreichen. Demgemäß hätte es sich vor Beginn der Verhandlung, etwa durch Nachfrage bei den Wachtmeistern, darüber vergewissern müssen, ob alle bis zur vorgesehenen Terminsstunde eingetroffenen Zuhörer inzwischen Gelegenheit hatten, den Sitzungssaal zu betreten. Das ist nicht geschehen.

22

Nach allem liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, der - ebenso wie die mit der Revision der Nebenkläger erhobene Sachrüge - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.