Bundesfinanzhof
Urt. v. 22.05.1969, Az.: IV R 136/68
Kaufeigenheim; Bauherr; Sonderabschreibung; Buchgewinn; Veräüßerungserlös; Steuerpflichtiger Gewinn; Dauerschuldzinsen; Gewerbeertrag; Betriebsausgabe
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 22.05.1969
- Aktenzeichen
- IV R 136/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3c EStG 1964
- § 7b Abs. 3 EStG 1964
- § 4 Abs. 1 EStG 1964
- § 5 EStG 1964
- § 7 GewStG
- § 8 Nr. 1 GewStG
- § 9 Nr. 1 GewStG
Fundstellen
- BStBl II 1969, 468
- DStR 1969, 470 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch wenn sich der Unternehmer auf die Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen beschränkt, und die von ihm als Bauherr in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen nach § 7b EStG zu einer entsprechenden Erhöhung des durch die Veräußerung erzielten Buchgewinns führen, darf dieser Teil des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Betracht bleiben.
- 2.
Der Senat erkennt entgegen der Anordnung in Abschnitt 47 Abs. 14 GewStR 1964 die nicht zu den Dauerschuldzinsen gehörenden Zinsen für die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Erwerb von Grundstücken stehenden Verbindlichkeiten auch bei der Gewerbesteuer als den Gewerbeertrag mindernde Betriebsausgaben an.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 22.05.1969 - AZ: IV R 135/68