§ 213 UmwG - Unbekannte AktionäreBibliographieTitelUmwandlungsgesetz (UmwG)Amtliche AbkürzungUmwGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.4120-9-2 Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.