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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.12.1972, Az.: 4 AZR 80/72

Pflichtversicherte; Gesetzliche Krankenversicherung; Sachleistungen; Barleistung; Beihilfefähige Aufwendungen; Ärzte ohne Kassenzulassung; Inanspruchnahme im Notfall; Kassenärzte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.12.1972
Aktenzeichen
4 AZR 80/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 2 zu § 3 Beihilfentarifverträge
  • ARST 1973, 65

Amtlicher Leitsatz

1. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sachleistungen angewiesen.

2. Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, daß der Pflichtversicherte diese Leistungen nicht in Anspruch nimmt oder sich anstelle einer möglichen Sachleistung eine Barleistung gewähren läßt, sind nicht beihilfefähig.

3. Nicht zur Kasse zugelassener Ärzte dürfen von dem pflichtversicherten Arbeitnehmer nur in Notfällen in Anspruch genommen werden.

4. Wenn ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächst erreichbaren Kassenärzte oder beteiligten Krankenhausärzte in Anspruch genommen werden, so hat der Versicherte die entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.