Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.12.1972, Az.: 4 AZR 80/72
Pflichtversicherte; Gesetzliche Krankenversicherung; Sachleistungen; Barleistung; Beihilfefähige Aufwendungen; Ärzte ohne Kassenzulassung; Inanspruchnahme im Notfall; Kassenärzte
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.12.1972
- Aktenzeichen
- 4 AZR 80/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 2 zu § 3 Beihilfentarifverträge
- ARST 1973, 65
Amtlicher Leitsatz
1. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sachleistungen angewiesen.
2. Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, daß der Pflichtversicherte diese Leistungen nicht in Anspruch nimmt oder sich anstelle einer möglichen Sachleistung eine Barleistung gewähren läßt, sind nicht beihilfefähig.
3. Nicht zur Kasse zugelassener Ärzte dürfen von dem pflichtversicherten Arbeitnehmer nur in Notfällen in Anspruch genommen werden.
4. Wenn ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächst erreichbaren Kassenärzte oder beteiligten Krankenhausärzte in Anspruch genommen werden, so hat der Versicherte die entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.