Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.1991, Az.: 5 StR 343/91
Folgen der Verurteilung wegen einer Straftat die nicht Gegenstand der Auslieferungsbewilligung war
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.08.1991
- Aktenzeichen
- 5 StR 343/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 19.12.1990
Rechtsgrundlage
- Art. 14 Abs. 3 EUAuslÜbk
Verfahrensgegenstand
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Tarner O. O. aus W. (Österreich), geboren am ... 1963 in T. (Türkei), zur Zeit in Haft
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 20. August 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 1990
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist,
- b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet er das Verfahren. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte hätte nur wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt werden dürfen.
Die Republik Österreich hat mit Bescheid vom 19. April 1990 den Angeklagten zur Strafverfolgung "wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 18.10.1989... beschriebenen strafbaren Handlung" ausgeliefert. In diesem Haftbefehl wird dem Angeklagten lediglich vorsätzliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG vorgeworfen. Der im Haftbefehl mitgeteilte Sachverhalt enthält die tatsächlichen Umstände, die das Handeltreiben kennzeichnen. Ob und wie der Angeklagte an der Einfuhr der Betäubungsmittel mitgewirkt hat, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Bei dieser Sachlage steht der Grundsatz der Spezialität der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr entgegen. Nach dem hier anwendbaren Europäischen Auslieferungsübereinkommen darf der Angeklagte nicht wegen eines Sachverhalts verurteilt werden, der nicht Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist. So liegt der Fall hier. Ob eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts nach Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens hier zulässig gewesen wäre, kann deshalb offen bleiben.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Da nicht völlig auszuschließen ist, daß die Strafkammer eine andere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie den Angeklagten lediglich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt hätte, konnte der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rebitzki
Schäfer
Häger
Nack