Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.12.2002, Az.: 1 BvR 802/00
Unterlassungsanspruch wegen Presseerklärung einer Landtagsfraktion; Konflikt zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit; Minderung des gesellschaftlichen Ansehens einer Person; Grundrechtsfähigkeit von Parlamentsfraktionen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 06.12.2002
- Aktenzeichen
- 1 BvR 802/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 28078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DSB 2004, 17
- NJW 2003, 1856-1857 (Volltext mit amtl. LS)
- NVWZ 2003, 1507 (red. Leitsatz)
- NVwZ 2003, 1507 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
In einer die Öffentlichkeit wesenltich berührenden Frage greift die Vermutung für die freie Rede nicht ein, wenn um die zukünftige Unterlassung einer unwahren Äußerung gestritten wird.