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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.12.2002, Az.: 1 BvR 802/00

Unterlassungsanspruch wegen Presseerklärung einer Landtagsfraktion; Konflikt zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit; Minderung des gesellschaftlichen Ansehens einer Person; Grundrechtsfähigkeit von Parlamentsfraktionen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
06.12.2002
Aktenzeichen
1 BvR 802/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 28078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DSB 2004, 17
  • NJW 2003, 1856-1857 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVWZ 2003, 1507 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 2003, 1507 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

In einer die Öffentlichkeit wesenltich berührenden Frage greift die Vermutung für die freie Rede nicht ein, wenn um die zukünftige Unterlassung einer unwahren Äußerung gestritten wird.