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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1991, Az.: BVerwG 4 C 36.88

Baugenehmigung; Nichtiger Verwaltungsakt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 36.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 21.02.1986 - AZ: 2 K 2594/85
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.02.1988 - AZ: 7 A 1261/86
nachfolgend
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.02.1993 - AZ: 7 A 1261/86

Fundstellen

  • BayVBl 1992, 278-280
  • DVBl 1992, 568-569 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 232 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 2440 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1992, 564-565 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Baugenehmigung, die auf ein Baugesuch zurückgeht, in dem die Größe des Baugrundstücks unrichtig angegeben ist, ist nicht im Sinne von § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG tatsächlich unausführbar oder allein im Hinblick auf die unrichtige Größenangabe mit einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG behaftet.

In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1991
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel und
die Richterin Heeren
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 1988 wird aufgehoben. Die Klage wird bezüglich des Feststellungsantrags abgewiesen.

Wegen des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger und die Beigeladenen sind Nachbarn. Ihre jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke liegen innerhalb einer Gruppe von gleichartig oder ähnlich gestalteten eingeschossigen Flachdachhäusern. Im Februar 1983 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines teilweise zurückgesetzten, nur einen Teil der Grundfläche ihres Hauses in Anspruch nehmenden Dachgeschosses mit stark gegliedertem Dach sowie zum Anbau eines Treppenhauses. Zu den Bauantragsunterlagen gehörten u.a. ein Lageplan im Maßstab 1:250 sowie eine Berechnung der Grundflächen- und der Geschoßflächenzahl. In dieser Berechnung gaben die Beigeladenen die Grundstücksgröße mit 503 qm an. Mit Bescheid vom 26. Mai 1983 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für das "Grundstück K., Gemarkung W., Flur 4, Flurst. Nr. 203, 204 u.a.". Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Sein auf einstweilige Stillegung des Vorhabens gerichteter vorläufiger Rechtsschutzantrag hatte beim Berufungsgericht Erfolg. In seinem Beschluß vom 9. März 1984 - 7 B 588/84 - vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, das Vorhaben der Beigeladenen sei nach § 34 Abs. 1 BBauG zu beurteilen, da der Bebauungsplan Nr. 150 der ehemaligen Stadt P. nichtig sei. Das Vorhaben verletze das im Merkmal des Einfügens nach § 34 BBauG enthaltene Rücksichtnahmegebot, da es wegen der Höhe des Baukörpers zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Klägers hinsichtlich der Besonnung seines Grundstücks führe. Durch Bescheid vom 29. Mai 1984 erteilte der Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung für eine geänderte Ausführung des Vorhabens. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Der Antrag der Beigeladenen und des Beklagten auf Änderung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 9. März 1984 blieb ohne Erfolg.

2

Die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage hatte im ersten Rechtszug Erfolg. Das Verwaltungsgericht machte sich im wesentlichen die vom Berufungsgericht in den vorangegangenen Beschwerdeentscheidungen vertretene Rechtsauffassung zu eigen und hob beide Baugenehmigungen auf.

3

Während des Berufungsverfahrens erledigte sich das Verfahren hinsichtlich der vom Kläger angefochtenen Baugenehmigung vom 26. Mai 1983 durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten. Hinsichtlich der weiterhin streitigen Baugenehmigung vom 29. Mai 1984 ist der Kläger sodann von der Anfechtungsklage zur Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Baugenehmigung übergegangen, den Anfechtungsantrag hat er nur noch hilfsweise weiterverfolgt.

4

Unter Zurückweisung der Berufungen der Beigeladenen und des Beklagten hat das Berufungsgericht dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei klagebefugt. Es sei zumindest nicht ausgeschlossen, daß ihm gegen die von den Beigeladenen beabsichtigte Aufstockung ihres Daches nachbarliche Rechte zustünden. Er habe auch ein Interesse an der begehrten Feststellung, da diese die Fertigstellung des bereits begonnenen Vorhabens verhindern könne. Die Nichtigkeit der Baugenehmigung vom 26. Mai 1984 folge aus § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NW, da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handele, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könne. Die Baugenehmigung sei zur Bebauung eines Grundstücks von 503 qm erteilt worden; ein Grundstück mit dieser Größe gebe es in Wirklichkeit nicht und könne deshalb auch nicht bebaut werden. Die Abweichung der der Baugenehmigung zugrundeliegenden Grundstücksgröße von der Wirklichkeit führe nicht nur zur Rechtswidrigkeit, weil in rechtsrelevanter Weise von falschen Tatsachen bei der rechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit ausgegangen worden sei, sondern zur Nichtigkeit der Genehmigung. Die Angaben darüber, welches Grundstück bebaut werden solle und wie die räumlichen Beziehungen des Gebäudes zu dem Grundstück seien, seien nicht nur Kriterien für die Beurteilung, ob ein Vorhaben zulässig sei oder nicht, sondern ebenso wie die sonstigen Planungsunterlagen Gegenstand des Vorhabens selbst. Dieses leuchte für die Frage, auf welchem Grundstück ein Vorhaben verwirklicht werden solle, unmittelbar ein, gelte aber auch für die Relationen, in denen das Gebäude zum Grundstück stehe. Aber nicht nur die räumliche Relation von Bauwerk und Grundstück, sondern auch die auf das Maß der baulichen Nutzung bezogenen Relationen seien Kriterien, die den Gegenstand des Vorhabens bestimmten. Die in der Baugenehmigung oder den zur Baugenehmigung gehörenden Planzeichnungen und sonstigen Unterlagen angegebene Grundstücksgröße sei nicht weniger Bestandteil des Vorhabens, als es die Angaben über die Größe und Lage des Baukörpers auf dem Grundstück seien. Die Baugenehmigung werde eben für ein Vorhaben auf einem Grundstück von bestimmter Größe erteilt. Dem könne bezogen auf die den Beigeladenen erteilte Genehmigung nicht entgegengehalten werden, diese Genehmigung habe für ein bestimmtes und in der Natur vorhandenes Grundstück mit der Größe erteilt werden sollen, die dieses in Wirklichkeit habe. Diese Ansicht verkenne, daß Gegenstand der Baugenehmigung das Vorhaben sei, wie es sich aus den Bauunterlagen darstelle. Nur diese Unterlagen habe die Baugenehmigungsbehörde ihrer Prüfung zugrunde zu legen. Sie sei nicht gehalten, die Angaben in den Bauunterlagen an Ort und Stelle nachzuprüfen. Den Beigeladenen sei eine Aufstockungsmaßnahme auf einem Grundstück von 503 qm genehmigt worden. Ein solches Grundstück gebe es jedoch nicht. Unabhängig davon, ob das tatsächlich vorhandene Grundstück etwa 420 qm oder über 440 qm groß sei, sei die Abweichung zwischen ihm und demjenigen, auf das sich die Genehmigung beziehe, so groß, daß es sich nicht mehr um eine die Beurteilung der Identität des Grundstücks unberührt lassende Ungenauigkeit handele, sondern um einen anderen Genehmigungsgegenstand. Für ein nicht bestehendes Grundstück von 503 qm sei die Baugenehmigung nicht in die Wirklichkeit umzusetzen.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragen der Beklagte und die Beigeladenen, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts und das Berufungsurteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Sie machen geltend, das Berufungsgericht habe die Klage mit dem geänderten Hauptantrag als unzulässig abweisen müssen und im übrigen Rechtsfehlerhaft aus einer unrichtigen Angabe der Grundstücksgröße die Nichtigkeit der Baugenehmigung hergeleitet. Die unrichtige Bezeichnung eines Gegenstands sei kein Fall der objektiven Unmöglichkeit. Fehlerhafte Bezeichnungen führten nicht zur Nichtigkeit, sondern bei schweren Fehlern allenfalls zur Rechtswidrigkeit, im übrigen bei offenbaren Unrichtigkeiten zur Berichtigungsmöglichkeit nach § 42 VwVfG. Die Baugenehmigung beziehe sich auf ein in der Natur vorhandenes, konkretes und bereits bebautes Grundstück; schon deshalb könne von einer tatsächlichen objektiven Unmöglichkeit nicht die Rede sein.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und führt aus, die Größe eines Grundstücks gehöre nicht zu seiner Bezeichnung und bestimme nicht seine Identität, sondern sei eine Eigenschaft. Die Bezeichnung eines Grundstücks erfolge nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster. Die Zugrundelegung einer falschen Grundstücksgröße im Baugenehmigungsverfahren gebe der Behörde gegebenenfalls die Möglichkeit, die aufgrund falscher Angaben über die Grundstücksgröße erteilte Baugenehmigung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 VwVfG zurückzunehmen, ändere aber nichts an der Existenz des Grundstücks.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er tritt dem Vorbringen der Revision entgegen.

9

II.

Die Revision des Beklagten und der Beigeladenen ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Es stellt sich auch aus anderen Gründen nicht als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Der in der Berufungsinstanz als Klagehauptantrag erstmals gestellte Feststellungsantrag betrifft eine revisible Rechtsfrage (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO); der Senat kann nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO insoweit selbst entscheiden. Mit diesem Hauptantrag ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich des vom Berufungsgericht entsprechend seiner Rechtsauffassung nicht entschiedenen Klagehilfsantrages fehlt es an einer revisionsgerichtlich überprüfbaren Entscheidung, was eine Zurückverweisung der Sache insoweit erfordert (vgl. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

1.

Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag des Klägers für zulässig gehalten. Dies verletzt entgegen der Auffassung der Revision kein Bundesrecht. Die Subsidiaritätsregelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung einer derartigen Klage hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht das vom Kläger nach § 43 Abs. 1 VwGO darzulegende berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung des mit dem Klagehauptantrag verfolgten Begehrens bejaht. Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 46.81 u.a. - Buchholz 310 § 43 Nr. 65 = NJW 1982, 2205; Beschluß vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 187.84 - Buchholz 421.2 Nr. 106; Beschluß vom 22. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 208.87 - Buchholz 415.1 Nr. 80; Urteil vom 6. Februar 1986 - BVerwG 5 C 40.84 - Buchholz 424.01 § 41 Nr. 5 = BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluß vom 30. Juli 1990 - BVerwG 7 B 71.90 - Buchholz 310 § 43 Nr. 109 = NVwZ 1991, 470) annimmt, ist auf eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. Zwar ist das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte "berechtigte Interesse" des Feststellungsklägers an der begehrten Feststellung nicht gleichbedeutend mit einem "rechtlichen Interesse", sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennde Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein (vgl. Beschluß vom 30. Juli 1990, a.a.O.). Dieses so verstandene Interesse erfordert sonach eine eigene Rechtsbetroffenheit des Klägers auch im Falle einer Nichtigkeitsfeststellungsklage. Der Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit er festgestellt wissen will, muß ihn in seiner persönlichen Rechtsstellung zumindest berühren; ein schlichtes Rechtsinteresse allein reicht nicht aus. Nach der insoweit revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, daß ihm die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, die er für nichtig hält, nicht als rechtliche Grundlage für die Bebauung des Nachbargrundstücks entgegengehalten wird.

11

2.

Soweit das Berufungsgericht hingegen die Baugenehmigung vom 29. Mai 1984 nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NW, wortgleich mit § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG des Bundes (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), als nichtig beurteilt hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Die vom Berufungsgericht festgestellte fehlerhafte Größenangabe des Baugrundstücks in den Bauantragsunterlagen begründet keine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausführung der Baugenehmigung im Sinne von § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Daß der den Beigeladenen erteilte Bescheid einer tatsächlichen Ausführung zugänglich ist, zeigen bereits die begonnenen Arbeiten an dem vorhandenen Wohnhaus, dessen veränderte Ausführung Inhalt der umstrittenen Genehmigung ist. Das Berufungsgericht verwechselt bei seiner Auffassung die Frage der Verwirklichung eines Bauvorhabens im Einklang mit den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften mit derjenigen seiner bautechnischen Durchführbarkeit; auf allein letztere kommt es, wenn es um die Nichtigkeit einer Baugenehmigung geht, nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG an. Indem das Berufungsgericht darauf verweist, die Größe des Baugrundstücks sei "Gegenstand des Vorhabens" und nicht lediglich Kriterium für dessen Zulässigkeit, behandelt es letztlich doch allein die Frage, ob es angesichts seiner tatsächlichen Gegebenheiten nach den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bebaut werden kann. In einem Baugenehmigungsverfahren kann zwar die Größe des Grundstücks - das ist dem Berufungsgericht ohne weiteres zuzugeben - bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens ein zu beachtender Faktor sein, der die Lage des Vorhabens auf dem Grundstück sowie das Maß der baulichen Nutzung beeinflußt. Insoweit ist die Größe des Baugrundstücks ebenso bedeutsam wie andere Faktoren auch, beispielsweise seine natürliche Lage, sein Zuschnitt oder seine Bodenbeschaffenheit. Geht die Baugenehmigungsbehörde in dieser Hinsicht von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus, so erteilt sie möglicherweise eine Baugenehmigung für ein Vorhaben, das bei zutreffender Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse nicht genehmigungsfähig wäre. Eine solche Genehmigung kann im Einzelfall rechtswidrig sein und bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG zurückgenommen werden. Wird eine Baugenehmigung auf der Grundlage unzutreffender tatsächlicher Voraussetzungen erteilt, so mag dies im Einzelfall dazu führen, daß das Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung auch materiell illegal errichtet wird, gleichwohl ist die Verwirklichung tatsächlich nicht schlechthin unmöglich.

12

Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll die Größe eines Grundstücks maßgebliches Identitätskriterium sein. Dieser Ansatz wird auch der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Der Oberbundesanwalt weist in seiner Stellungnahme zutreffend auf die Merkmale hin, die im praktischen Rechtsverkehr die Identität eines Grundstücks bestimmen, nämlich Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster mit den dort verwandten Bezeichnungen nach Gemarkung, Flur und Flurstück. So ist es auch hier geschehen. Die Baugenehmigung vom 29. Mai 1984 bezeichnet das Grundstück, für das sie erteilt werden soll, mit den Angaben "K. Germarkung W., Flurst. Nr. 638 u.a. in K.-P.-W., N.str. 16". Diese Angaben reichen aus, um das Grundstück, um dessen Bebauung es geht, in einem Baugenehmigungsverfahren hinreichend bestimmt zu bezeichnen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der in Nordrhein-Westfalen geltenden Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1984 (GVBl. NW S. 774) in der Fassung der Verordnung vom 15. November 1989 (GVBl. NW S. 632) muß der von einem Bauherrn einzureichende Lageplan zur Bezeichnung des Grundstücks Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster unter Angabe der Eigentümer enthalten. Die sonstigen erforderlichen Angaben in dem Genehmigungsantrag, zu denen nach Nr. 3 der o.a. Vorschrift auch der Flächeninhalt des Grundstücks gehört, diene nicht der Bezeichnung des Grundstücks, sondern sind für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich. Da das Berufungsgericht diese landesrechtliche und deswegen an sich irrevisible Vorschrift nicht angewendet hat, steht dem erkennenden Senat der Zugriff, also die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift frei.

13

Im Zivilrecht bestimmt § 468 Satz 1 BGB, daß der Verkäufer eines Grundstücks, der dem Käufer eine bestimmte Größe zusichert, für diese Größe wie für eine zugesicherte Eigenschaft (vgl. § 463 Satz 1 BGB) haftet. Diese Regelung ist erforderlich, weil die Grundstücksgröße nach Kaufrecht eine Mengen- und keine Eigenschaftsangabe ist. Gleichzeitig ergibt sich aus dieser Regelung aber, daß die fehlerhafte Grundstücksgröße einen Sachmangel im Sinne der §§ 459 ff. BGB darstellt, nicht jedoch ein aliud, auf das die §§ 320 ff. BGB Anwendung finden. Auch dies läßt den Schluß zu, daß es verfehlt ist, allein aus einer unrichtigen Angabe der Grundstücksgröße die Nichtigkeit einer für das Grundstück erteilten Baugenehmigung wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG herzuleiten. Ob diese ausnahmsweise dann angenommen werden könnte, wenn beispielsweise das genehmigte Vorhaben in seinen tatsächlichen Ausmaßen größer wäre als die gesamte Grundstücksfläche, mag dahinstehen.

14

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig; denn ein anderer Fall des § 44 Abs. 2 VwVfG ist ersichtlich nicht gegeben. Auch eine Nichtigkeit der Baugenehmigung nach § 44 Abs. 1 VwVfG kann nicht angenommen werden, wobei dahingestellt bleiben kann, in welchem Verhältnis Absatz 1 und Absatz 2 dieser Vorschrift zueinander stehen. Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG sind nur solche Rechtsfehler, die deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 107.83 - Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 6 = DVBl. 1985, 624). Davon kann bei einem Baugenehmigungsbescheid, der auf ein Baugesuch zurückgeht, in dem die Größe des Baugrundstücks unrichtig angegeben wird, schlechterdings keine Rede sein, zumal auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht einmal davon ausgegangen werden kann, daß die richtige Angabe der Grundstücksgröße Einfluß auf den Inhalt der Baugenehmigung gehabt hätte.

15

3.

Zur weiteren Sachbehandlung des Hilfsantrags durch das Berufungsgericht wird bemerkt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 22. November 1984 - BVerwG 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653) das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in bezug auf die Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sich in den vom jeweiligen Landesgesetzgeber erlassenen bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflachen abschließend konkretisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = ZfBR 1986, 247).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG).

Schlichter
Berkemann
Hien
Lemmel
Heeren