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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1969, Az.: IV ZR 617/68

Versicherungsschutz für Architektenfehler; Abweichung des Versicherungsvertrages vom Versicherungsantrag; Beratungspflicht des Versicherungsagenten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1969
Aktenzeichen
IV ZR 617/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 19.01.1967

Prozessführer

G. A. V. Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Dr. Julius W., G., G. Platz ...,

Prozessgegner

Firma "L." L.-B. GmbH i.L.,
gesetzlich vertreten durch den Liquidator, Wirtschaftsprüfer Karl B., H., G. B.straße ...

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie
der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Versicherungsschutz auf Grund eines mit der Beklagten abgeschlossenen Architekten-Haftpflichtversicherungsvertrages.

2

Die Klägerin besorgte in den Jahren 1961 bis 1963 als "Bauträgergesellschaft" in E. die Planung und Errichtung einer größeren Anzahl von Einzelhäusern. Sie vermittelte den Interessenten den Erwerb eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts und ließ sich den Auftrag erteilen, auf den betreffenden Grundstücken Einfamilien häuser nach den mit den Interessenten zu vereinbarenden und von ihr zu erstellenden Plänen gegen einen Festpreis zu errichten. Nach den im wesentlichen gleichlautenden Verträgen haftete die Klägerin nicht für Sachmängel der von ihr zu errichtenden Wohnhäuser. Sie verpflichtete sich nur, die ihr deswegen etwa zustehenden Schadenersatzansprüche gegen die Handwerker an die Auftraggeber abzutreten.

3

Die Klägerin übertrug die Anfertigung der Entwurfszeichnungen für die Häuser ihrem freien Mitarbeiter Gr., einem freischaffenden Architekten. Die weiter erforderlichen Architektenleistungen ließ sie durch bei ihr angestellte Architekten ausführen. Zur Vergabe der Bauarbeiten holte sie entsprechende Angebote von Handwerkern ein und vergab danach die auszuführenden Arbeiten im eigenen Namen.

4

Vor Übernahme der vorstehend erwähnten Tätigkeit, im Sommer 1960, trat die Klägerin über den Vermittlungsagenten Dr. B. mit der Beklagten in Verbindung und verhandelte mit ihr u.a. über den Abschluß eines Architekten-Haftpflichtversicherungsvertrages. Sie stellte am 28. Juli 1960 einen formularmäßigen "Allgemeinen Antrag auf Haftpflichtversicherung" nebst "Einlage H 1 a" "Haftpflichtversicherung für die Bauwirtschaft".

5

Der Antrag enthielt in dem Abschnitt VI A "Allgemeine Fragen für Betriebe und sonstige Berufe" unter Nr. 6 die Frage: "Werden Arbeiten auf fremden Grundstücken ausgeführt, und welcher Art sind diese Arbeiten?" Die Klägerin beantwortete die Frage mit "nein" und fügte hinzu:

"Antragsteller ist Bauträgergesellschaft, Die Ges. beaufsichtigt die Arbeiten der beauftragten Unternehmer auf fremden Grundstücken".

6

In der "Einlage H 1 a" füllte die Klägerin im einzelnen den Abschnitt II

"Architekten, Bauingenieure, Statiker, Innen-, Gartenarchitekten, beratende Ingenieure (VBI), staatliche oder kommunale Baubeamte, Telegrafenbauführer, Vermessungsingenieure"

7

aus. Zu der Frage A "Wünschen Sie Versicherungsschutz als Architekt, Bauingenieur, Statiker?" fügte sie die Klammerbemerkung "(in einer Person)" hinzu und beantwortete die Frage mit "ja". Auf die weitere Frage "Wieviel angestellte Architekten, Statiker, Regierungsbaumeister ... sind tätig?" gab sie "1 Person" an. In der Beitragsspalte daneben war der Betrag von 460 DM eingesetzt. Das waren 50 % der tarifmäßigen Prämie. Dieser anfangs verlangte und gezahlte Prämienbetrag erhöhte sich später dadurch, daß die Klägerin weitere Architekten einstellte und dies der Beklagten anzeigte.

8

Der Abschnitt schließt mit folgendem vorgedruckten Text:

"Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung gelten die "Besonderen Bestimmungen für Architekten und Bauingenieure" bezw. die "Besonderen Bestimmungen für beratende Ingenieure (VBI)". - Von der Versicherung ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus einer Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers an Bauten, die er auf eigene Rechnung - als Bauunternehmer - ausführt oder durch ein von ihm geleitetes oder maßgebend beeinflußtes Bauunternehmen ausführen läßt."

9

Der Antrag enthielt am Schluß den maschinenschriftlich hinzugefügten Satz:

"Versichert gelten Schadenersatzansprüche Dritter mit Ausnahme der Landhaus-Bauträger GmbH."

10

Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin; sie war nach den Vortrag der Klägerin nur aus steuerlichen Erwägungen gegründet worden.

11

Die Beklagte nahm den Antrag der Klägerin durch Übersendung ihres Versicherungsscheins vom 25. August 1960 mit dem Hinweis an, daß die beigehefteten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht vor Sicherung (AHB) und die umstehenden "Besonderen Bedingungen", nämlich die "Besonderen Bestimmungen für Architekten und Bauingenieure" (Bes. Bed) maßgeblich sein sollten. Nr. I/1 Abs. 1 der Bes. Bed. lautete wie folgt:

"Die Gesellschaft gewährt nach § 1 Ziffer 1 AHB dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, daß er wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes auf Grund gesetzlicher Haftpflicht-Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Versicherung umfaßt die folgen aller vom Beginn des des Versicherungsvertrages ab bis zu seinem Ablauf vorkommenden Verstöße."

12

Den zweiten Absatz -

"Schäden an den Bauobjekten sind eingeschlossen, vorausgesetzt, daß der Versicherungsnehmer nicht selbst die Ausführung des Baues übernommen hat."

13

- hatte die Beklagte gestrichen und durch folgenden, maschinenschriftlich hinzugefügten Satz ersetzt:

"Schäden an den Bauobjekten sowie Schadensersatzansprüche der Firma Landhaus-Bauträger GmbH bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen."

14

Diese maschinenschriftliche Änderung der Bes.Bed. gab im August 1963 Anlaß zu einer Korrespondenz des Agenten Dr. B. mit der Beklagten. Darin wies Dr. B. u.a. darauf hin, daß von einem "Ausschluß der Schäden an den Bauobjekten ganz und gar nicht die Rede" habe sein sollen. Die Klägerin sei an der Ausführung der Bauten nicht beteiligt, sondern habe lediglich "die Finanzierung, die Planung und Aufsicht über die Bauobjekte wie sie die Architekten auch" hätten. Bei Ausschluß von Schäden an den Bauobjekten sei die vorliegende Architekten-Haftpflichtversicherung für die Klägerin wertlos. Er bitte, durch einen Nachtrag eine entsprechende Änderung zu veranlassen. Die Beklagte erwiderte, sie sei damals irrtümlich davon ausgegangen, daß die Klägerin auch Bauten erstelle. Tatsächlich komme aber nur Bauplanung in Frage. Sie habe unter diesen Umständen keine Bedenken, im Rahmen der Architekten-Haftpflichtversicherung auch Schäden an den Bauobjekten einzuschließen, wie das bei einer normalen Architekten-Haftpflichtversicherung der Fall sei. Sie stellte dementsprechend am 23. September 1963 einen neuen Versicherungsschein aus. Die Klägerin behauptet hierzu, die Parteien seien sich, darüber einig gewesen, daß diese Police auch für die Vergangenheit habe gelten sollen.

15

Am 16. und 17. Dezember 1963 traten an der Mehrzahl der von der Klägerin errichteten Häuser Schäden durch das Eindringen von Schmelzwasser im Dachgeschoß auf. Der von der Beklagten mit der Untersuchung der Schäden und ihrer Ursachen beauftragte Architekt stellte Durchleuchtungen an der Innenseite der Wände fest. In seinem Gutachten legte er dar, daß die Klägerin die erforderlichen Mindestwerte für den Wärmeschutz nach einer falschen DIN-Tafel ermittelt habe und daß sich dadurch wegen unzureichender Wärmedämmung des Dachraumes an gewissen Stellen Schmelzwasser gebildet und gestaut habe.

16

Die Beklagte verweigerte der Klägerin den wegen dieses Sachverhalts begehrten Versicherungsschutz, weil nach den ersten Versicherungsvertrag, während dessen Laufzeit die fehlerhafte Berechnung erfolgt sei, Schäden an den Bauobjekten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Die Klägerin ließ die eingetretenen Schäden auf ihre Kosten beseitigen. Mit der Klage begehrt sie den Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 66.651,65 DM und außerdem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung weiteren Versicherungsschutzes biß zur vereinbarten Deckungshöchstsumme für jeden Versicherungsfall.

17

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt und den Feststellungsanspruch stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

18

Inhalt und Umfang des von der Beklagten übernommenen Haftpflichtrisikos bestimmen sich nach dem Inhalt des Antrags vom 28. Juli 1960 und den darin in Bezug genommenen Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen. Nach den Berufungsurteil sind Fehler der Architekten der Klägerin bei der Errechnung der erforderlichen Wärmedämmung unter den Hausdächern unstreitig für die eingetretenen Durchfeuchtungsschäden ursächlich gewesen.

19

I.

In dem Streit der Parteien, ob und inwieweit für die Verstöße der Architekten Versicherungsschutz zu gewähren ist, geht es zunächst um den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes, wie er sich aus dem Versicherungsantrag vom 28. Juli 1960 ergibt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Aus dem Inhalt des Versicherungsantrages ergebe sich keine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Ansprüche Dritter, die aus mangelhafter Bauaufsicht herrühren, Der von der Klägerin ausgefüllte Versicherungsantrag enthalte den vorgedruckten Hinweis, daß Nebenabreden oder Vereinbarungen, die nicht ausdrücklich im Antrag niedergelegt seien, keine rechtliche Wirkung hätten. Hiernach komme es nur auf die Erklärungen der Klägerin an, die im Antrag eine schriftliche Grundlage gefunden hätten. Die Klägerin habe die Frage des "Allgemeinen Antrags auf Haftpflichtversicherung", ob und gegebenenfalls welche Arbeiten auf fremden Grundstücken ausgeführt würden, mit nein beantwortet und zur Erläuterung hinzugefügt, daß sie eine Bauträgergesellschaft sei, die auf fremden Grundstücken die Arbeiten der beauftragten Unternehmer beaufsichtige. Diese Angabe habe nur den Zweck gehabt, die Art und Weise des Tätigwerdens der Klägerin zu kennzeichnen, soweit es auf fremden Grundstücken erfolge. Zur richtigen Beantwortung der Frage habe die Klägerin klarstellen müssen, daß sie auf fremden Grundstücken nicht selbst baue, sondern die von dritter Seite zu verrichtenden Arbeiten nur beaufsichtige. Darin erschöpfe sich die Bedeutung der Antwort. Keinesfalls sei darin eine erschöpfende Auskunft über Art und Umfang des Betriebsrisikos der Klägerin zu sehen. Konkrete Einzelheiten für das zu deckende Risiko aus der bauwirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin seien erst den in der "Einlage H 1 a" enthaltenen Fragen und Antworten zu entnehmen. Hier habe die Klägerin in Abschnitt II "Architekten, Bauingenieure, Statiker" ohne jede Einschränkung erklärt, daß sie Versicherungsschutz für ihre Tätigkeit als "Architekt, Bauingenieur, Statiker (in einer Person!)" wünsche. In keiner Weise sei zum Ausdruck gekommen, daß die Klägerin nur für bestimmte Architektenleistungen Vorsicherungsschutz haben wolle.

20

Das Berufungsgericht legt alsdann näher dar, warum auch aus der Höhe der von der Beklagten bestimmten Prämie nichts dafür hergeleitet werden könne, daß nur Schäden aus der Bauaufsichtstätigkeit der angestellten Architekten gedeckt werden sollten. Weiter hat sich das Berufungsgericht mit den Äußerungen der auf Seiten der Beklagten beteiligt gewesenen beugen - W. und Dr. B. - befaßt, deren Äußerungen aber keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, weil der schriftliche Inhalt des Antrags maßgebend sei und die Zeugen entweder sich überhaupt keine Gedanken über die Tätigkeitsgebiete der Architekten gemacht oder darüber unklare und widersprüchliche Vorstellungen gehabt hätten.

21

Nach erschöpfender und fehlerfreier Würdigung hat das Berufungsgericht den Versicherungsantrag der Klägerin dahin ausgelegt, daß sie erkennbar Versicherungsschutz für die Berufstätigkeit eines Architekten, Bauingenieurs und Statikers schlechthin, d.h. ohne Einschränkung für alle Tätigkeiten dieser Berufe begehrt habe. Diese Auslegung ist rechtlich möglich und läßt keine Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln oder gegen die Denkgesetze erkennen.

22

II.

Die Parteien streiten weiter über den Inhalt der Besonderen Bedingungen, die den Versicherungsverhältnis zugrunde liegen. Zu diesem Streitpunkt ist es dadurch gekommen, daß die Beklagte in den mit dem Versicherungsschein übersandten Besonderen Bestimmungen die ursprüngliche Fassung von I/1 Abs. 2, wonach Schäden an den Bauobjekten eingeschlossen sind, gestrichen und durch den Satz

"Schäden an den Bauobjekten sowie Schadenersatzansprüche der Firma Landhaus-Bauträger GmbH bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen"

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ersetzt hatte. Das Berufungsgericht hält diese Änderung für unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG nicht gewahrt seien. Das ist richtig.

24

Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von den Versicherungsantrag ab, so gilt die Abweichung nach § 5 Abs. 1 VVG als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. Diese Genehmigung ist jedoch nach § 5 Abs. 2 VVG nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins auf die Rechtsfolge, die bei unterlassenem Widerspruch eintritt, hingewiesen hat. Der Hinweis hat dabei durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen, aus dem übrigen Inhalt herausgehobenen Vermerk im Versicherungsschein, der auf die einzelnen Abweichungen aufmerksam macht, zu geschehen. Ist daß unterblieben, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrages als vereinbart anzunehmen (§ 5 Abs. 3 VVG).

25

Im vorliegenden Fall besteht die Abweichung darin, daß nach dem Versicherungsantrag die "Besonderen Bestimmungen für Architekten und Bauingenieure" gelten sollten, die Beklagte aber in den mit dem Versicherungsschein übersandten Besonderen Bestimmungen die Bestimmung über den Einschluß der Schäden an den Bauobjekten gestrichen und alle Schäden an den Bauobjekten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen hat. Nach dem Schutzgedanken des § 5 VVG ist darin auch dann eine Abweichung zu schon, wenn die Klägerin, als sie den Antrag, gestellt hat, die ursprüngliche Fassung der Bes. Bed. nicht gekannt hat. Denn sie durfte ohne einschränkenden Hinweis im Versicherungsantrag darauf vertrauen, daß dem Versicherungsverhältnis der Parteien die allgemein geltende Fassung der Bedingungen zugrunde liegt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß sich aus dem Versicherungsantrag der wesentliche Inhalt der Besonderen Bestimmung I/1 Abs. 2, der auf den Fall eigener Bauausführung beschränkte Ausschluß, ergab. - Das von der Beklagten verwendete Versicherungsscheinformular enthält zwar den vorgedruckten Hinweis:

"Abweichungen des Versicherungsscheines vom Antrag sind rot gekennzeichnet."

26

Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit aber für die von ihr vorgenommene Änderung keinen Gebrauch gemacht, so daß die Besondere Bestimmung I/1 Abs. 2 in ihrer ursprünglichen Fassung

"Schäden an den Bauobjekten sind eingeschlossen, vorausgesetzt, daß der Versicherungsnehmer nicht selbst die Ausführung des Baues übernommen hat"

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als vereinbart anzusehen ist.

28

III.

Das Berufungsgericht läßt auch den weiteren Einwand der Beklagten nicht durchgreifen, auch auf Grund der als vereinbart anzusehenden Besonderen Bestimmung I/1 Abs. 2 nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, weil die Klägerin die Ausführung des Baues übernommen habe.

29

Was unter dem für den Fall vorgesehenen Ausschluß, daß "der Versicherungsnehmer selbst die Ausführung des Baues übernommen hat", zu vorstehen ist, wird durch die näher erläuterte Fassung der Ausschlußklausel im Antragsformular deutlich. Hiernach, ist von der Versicherung nur die Haftpflicht aus einer Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers an Bauten ausgeschlossen, die er auf eigene Rechnung - als Bauunternehmer - ausführt oder durch ein von ihm geleitetes oder maßgebend beeinflußtes Bauunternehmen ausführen läßt. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Klägerin kein Bauunternehmen ist und die Bauarbeiten nicht selbst ausgeführt hat. Sie hat vielmehr die Bauarbeiten, wie das Berufungsgericht feststellt, gleichsam als Generalunternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch selbständige Bauunternehmer ausführen lassen. Bei einer Ausführung durch vom Architekten verschiedene Unternehmer kommt, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, als Ausschlußtatbestand allein eine solche Ausführung in Betracht, die durch vom Architekten geleitete oder von ihn maßgeblich beeinflußte Unternehmer erfolgt, nicht aber die hier gewählte Vertragsgestaltung, bei der die Unternehmer rechtlich und tatsächlich von der Klägerin unabhängig gewesen sind.

30

Demgegenüber macht die Revision geltend, Versicherungsbedingungen seien nach ihrem wirtschaftlichen Zweck auszulegen. Wirtschaftlich bestehe kein Unterschied, ob ein Architekt Arbeiten durch ein Bauunternehmen, dessen Inhaber er sei, ausführen lasse, oder sich verpflichte, ein fertiges Bauwerk zu erstellen, sich dazu zwar fremder Unternehmer bediene, diese jedoch nicht im Namen des Bauherrn, sondern im eigenen Namen beauftrage. Der Sinn der streitigen Ausschlußbestimmung sei darin zu sehen, dem Architekten zu verwehren, auf Kosten des Bauherrn einen nicht gerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Diese Versuchung sei im vorliegenden Fall besonders groß gewesen, weil die Klägerin bei kostensparender Planung und Ausführung im Hinblick auf den vereinbarten Festpreis einen höheren Gewinn als bei besserer Planung und Ausführung habe erzielen können.

31

Der Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Der ausdehnenden Auslegung einer Ausschlußklausel sind wegen ihres Charakters als Ausnahmevorschrift enge Grenzen gesetzt. Eine Ausschlußklausel darf jedenfalls nicht weiter ausgelegt worden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Nach diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGH VersR 1951, 79/80; 1962, 341/42) schließt die Baubetreuung der Klägerin gegenüber ihren Auftraggebern nicht die Deckung von Verstößen ihrer Architekten aus. Das mit einer Bauunternehmertätigkeit verbundene Risiko läßt sich nicht mit den Risiko eines Baubetreuungsvertrages vergleichen, zumal die Klägerin in allen Baubetreuungsverträgen ihre Haftung für Sachmängel der zu errichtenden Häuser ausdrücklich ausgeschlossen hat.

32

Scheitern müssen auch alle Bemühungen der Revision, mittels der Bestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 und II 5 AHB zu einen Ausschluß des Versicherungsschutzes zu gelangen. Die genannten Klauseln gelten nur für Schäden an solchen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der vom Haftpflichtversicherten geschuldeten Leistung sind. Für das Haftpflichtversicherungsverhältnis des Architekten ist das Bauobjekt als solches jedoch nicht als unmittelbarer Gegenstand der vom Versicherten geschuldeten Leistung anzusehen, so daß für die Anwendung der Ausschlußklauseln kein Raum ist (BGH VersR 1961, 265/66). Anders verhielte es sich, wenn die Klägerin sich als Bauträgerin gegen Haftpflicht versichert hätte, da sie in dieser Eigenschaft die Errichtung eines fehlerfreien Hauses schuldet. In diesem Falle wäre das Bauobjekt unmittelbar Gegenstand der geschuldeten Leistung, und die Ausschlußbestimmungen des § 4 I 6 Abs.3 und II 5 kämen zum Zuge. Die Ansprüche der Auftraggeber auf Gewährleistung, Erfüllung und Ersatzleistung (Erfüllungssurrogate) wären dann nicht gedeckt. Hier hat die Klägerin aber nur das Risiko versichern wollen, das sich aus der Berufstätigkeit ihrer Architekten ergibt, und zwar unbeschadet ihrer darüber hinausgehenden Bauträgerpflichten. Diese Versicherung hat für die Klägerin überhaupt nur dann Wert, wenn ihre daneben unversichert ausgeübte Tätigkeit als Bauträgerin für das Versicherungsverhältnis der Parteien völlig außer Betracht bleibt. Andernfalls erhielte die Klägerin für Schäden an den Bauobjekten, die auf Verstößen ihrer Architekten beruhen und nach der Besonderen Bestimmung I/1 Abs. 2 in den Versicherungsschutz eingeschlossen sein sollen, praktisch niemals Versicherungsschutz, weil ihre Auftraggeber die Beseitigung dieser Schäden auf Grund des Baubetreuungsvertrages, einen Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (vgl. dazu Palandt, BGB 28. Aufl. § 675 Anm. 2 c; BGB-RGRK 11. Aufl. § 651 Anm. 1; Locher NJW 1967, 326), verlangen und damit Gewährleistungs- und Erfüllungsansprüche, die nicht gedeckt waren, geltend machen. Für das Versicherungsverhältnis, das die Klägerin abschließen wollte, kann deshalb nur darauf abgestellt werden, ob die Ersatzansprüche unter die Architekten-Haftpflichtversicherung fallen würden, wenn sie nur gegen den für die Schäden verantwortlichen Architekten erhoben werden könnten.

33

Eine solche Versicherung abzuschließen, stand den Parteien frei. Ihren dahingehenden Willen hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat, gegenüber Dr. B., den Vermittlungsagenten der Beklagten, klar und unmißverständlich geäußert. In diesem Sinne habe Dr. B., wie das Berufungsgericht dazu weiter ausführt, die Deckungswünsche der Klägerin auch verstanden. Denn Dr. B. habe als Zeuge bekundet, daß ihm der Geschäftsführer der Klägerin, D., seinerzeit erklärt habe, die Klägerin wünsche Versicherungsschutz gegen Schäden, die von ihren Architekten an Gebäuden, die die Klägerin errichte, verursacht oder verschuldet würden. Ferner habe Dr. Brüger sich mit Bestimmtheit an seine Erklärung erinnert, daß Schäden an den Bauobjekten, wenn z.B. ein Haus zusammenbreche, versichert seien, soweit es sich nicht um Eigenschäden handele. Unter diesen Umständen sei der Versicherungsantrag der Klägerin dahin auszulegen, daß auch Schäden an den Bauobjekten miteingeschlossen sein sollten, sofern sie auf einer fehlerhaften Tätigkeit des Architekten beruhten.

34

Hiergegen wendet die Revision ein, daß es auf die Kenntnis Dr. B. von den Deckungswünschen der Klägerin nicht ankomme, weil dieser kein Abschluß-, sondern nur Vermittlungsagent gewesen sei. In übrigen könnten die Besprechungen, die Dr. B. mit dem Geschäftsführer der Klägerin über den Abschluß des Versicherungsvertrages geführt habe, nicht zur Auslegung des Antrages herangezogen worden. Das stehe auch im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht an anderer Stolle vertretenen Ansicht, daß wegen der Schriftlichkeitsklausel des Versicherungsantrages nur Erklärungen zu berücksichtigen seien, die im Antrag eine schriftlich fixierte Grundlage gefunden hätten.

35

Ob die Angriffe der Revision die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein den Deckungswünschen der Klägerin entsprechender Versicherungsvertrag zustande gekommen sei, erschüttern können, kann dahinstehen. Denn die Beklagte muß in jedem Falle Versicherungsschutz in den von der Klägerin begehrten Umfange gewähren, weil sie für das Verhalten ihres Agenten Dr. B. - mag dieser auch nur Vermittlungsagent gewesen sein - bei Aufnahme des Versicherungsantrages einzustehen hat. Für den Inhalt eines Versicherungsantrages ist zwar in erster Linie der Versicherungsnehmer verantwortlich. Nach anerkanntem Gewohnheitsrecht darf der Versicherungsnehmer aber der Beratung und Aufklärung vertrauen, die ihn vom Versicherungsagenten über den Inhalt und Umfang des abzuschließenden Vertrages zuteil wird (BGH LM VVG § 43 Nr. 4 = VersR 1964, 36/37 m.w.N.). Zur Aufnahme eines sachgerechten Versicherungsantrages, in dem die Deckungswünsche der Klägerin hinreichend klar zum Ausdruck kamen, war hier eine Beratung durch den Versicherungsagenten erkennbar geboten; sie ist aber unterblieben. Dr. B. hat zwar die Geschäftstätigkeit der Klägerin als Bauträgergesellschaft genau gekannt, hat aber die Auswirkungen, die sich aus dieser Tätigkeit für den erstrebten Haftpflichtversicherungsschutz ergeben konnten, nicht erkannt. Infolgedessen hat er den gestellten Versicherungsantrag als ausreichend angesehen, um der Klägerin ungeachtet ihrer Stellung als Bauträgerin den gewünschten Versicherungsschutz für ihren. Architekten zu verschaffen. Diese Beurteilung der Versicherungsrechtslage durch Dr. B. muß die Beklagte mit der Folge gegen sich gelten lassen, daß sie sich nicht darauf berufen kann, die Deckungswünsche der Klägerin seien im Versicherungsantrag nicht klar genug zum Ausdruck gekommen. Die Beklagte muß die Klägerin deshalb so stellen, wie diese stehen würde, wenn ein ihren Wünschen entsprechender Versicherungsvertrag zustandegekommen wäre.

36

IV.

In den eingetretenen Durchfeuchtungsschäden hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH LM AHB § 1 Nr. 3 = VersR 1960, 1074) Sach schaden im Sinne der Haftpflichtversicherung gesehen.

37

V.

Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die in dem Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen - hier haben die Parteien 50.000 DM für Sachschäden vereinbart - die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis (§ 3 II 2 AHB)., Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe ohne Widerspruch der Beklagten die Entstehung von Schäden an den Häusern 18 verschiedener Auftraggeber vorgetragen und zur Grundlage ihres Zahlungsansprüche gemacht. Es handele sich um 18 voneinander zu unterscheidende Versicherungsfälle. Denn es liege auf der Hand, daß für jedes der voneinander unterschiedlich gestalteten Häuser besondere Ausführungszeichnungen angefertigt worden seien, von denen jede den gleichen Fehler hinsichtlich der Berechnung der Wärmedämmung enthalte. Unstreitig hätten auch alle 18 Auftraggeber gegen die Klägerin Ansprüche erhoben.

38

Diese tatsächlichen Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen; sie hält aber die daraus vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse für verfehlt, weil allen Schäden der gleiche Fehler zugrunde liege. Aus diesen Grunde sei die Deckungspflicht der Beklagten auf insgesamt 50.000 DM begrenzt.

39

Der Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Der gleiche Fehler, der allen Schäden zugrunde liegt, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme eines einheitlichen Schadenereignisses oder eines einheitlichen Verstoßes, auf den es in der Architekten-Haftpflichtversicherung ankommt. Auf den vorliegenden Fall ist auch die Bestimmung des § 3 II 2/2 AHB nicht anwendbar. Hiernach gelten mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache als ein Schadenereignis. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Einmal stehen die an 18 unterschiedlichen Häusern entstandenen Schäden in keinen zeitlichen Zusammenhang zueinander; sie sind wegen gleicher Witterungsverhältnisse nur zufällig zur gleichen Zeit aufgetreten. Zum anderen haben die Schäden ihre Ursache in der jeweils für das einzelne Haus gefertigten Werkzeichnung. Hierbei hat der Architekt der Klägerin wiederholt den gleichen Berechnungsfehler gemacht. Die Schäden beruhen daher auf einer gleichartigen Ursache, aber nicht auf derselben Ursache (zu diesen Unterschied vgl. Wussow, AHB 5, Aufl. § 2 Anm. 15).

40

VI.

Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten in vollem Umfange als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

Dr. Hauß
Wüstenberg
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz