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§ 19 BremGebBeitrG - Fälligkeit des Beitrages

Bibliographie

Titel
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Amtliche Abkürzung
BremGebBeitrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
203-b-1

Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.