Bundessozialgericht
Urt. v. 14.12.1967, Az.: 2 RU 60/65
Zugang einer Einschreibesendung; Aushändigung an Postabholer; Zugangszeitpunkt; Datum der Empfangsbestätigung; Prüfbarkeit von Gefahrtarifen; Streitige Gefahrklassenveranlagung; Einteilung der Gefahrklassen; Grad der Unfallgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.12.1967
- Aktenzeichen
- 2 RU 60/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 27, 237 - 243
- SozR Nr 1 zu § 730 RVO
Amtlicher Leitsatz
1. Läßt ein Empfänger von Postsendungen diese durch einen Bediensteten bei der Post abholen, so ist ihm eine Einschreibsendung erst zugegangen, wenn sie dem Postabholer gegen Vorlage des von der Post ausgestellten, vom Postbevollmächtigten unterschriebenen Ablieferungsscheins ausgehändigt worden ist. Der Gegenbeweis gegen die Unrichtigkeit des auf diese Empfangsbestätigung gesetzten Datums ist zulässig.
2. Zur Nachprüfbarkeit eines - autonomes Recht darstellenden - Gefahrtarifs eines Unfallversicherungsträgers, wenn Streit über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts besteht, der die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse zum Inhalt hat.
3. Entspricht nach Ansicht eines Unfallversicherungsträgers die Zuteilung einer bestimmten Art von Unternehmen zu einer im Gefahrtarif festgesetzten Gefahrklasse nicht dem Grad der durch diese Gefahrklasse zum Ausdruck gebrachten Unfallgefährdung, so darf der Versicherungsträger dies nicht durch Ermäßigung der Gefahrklasse bei der Veranlagung der einzelnen Unternehmen richtigzustellen versuchen; er muß vielmehr im Gefahrtarif für diese Unternehmensart die Gefahrklasse anders, nämlich nach dem Grad der Unfallgefahr, bestimmen.