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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1988, Az.: IVa ZR 220/86

Vereinbarung der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit erhöhter progressiver Invaliditätsstaffel; Grad der unfallbedingten Invalidität als Ausgangspunkt für die Berechnung der Entschädigungsleistung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1988
Aktenzeichen
IVa ZR 220/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 26.06.1986

Fundstellen

  • MDR 1988, 654-655 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 729-730 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1988, 461 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Frau Mathilde W. S. straße 17, H.,

Prozessgegner

... + ... Allgemeine Versicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstand, T. straße 1, W.,

Amtlicher Leitsatz

AVB für Unfallvers. (AUB) §§ 8 II, 10 Abs. 4; Besondere Bedingungen f.d. Unfallvers. mit erhöhter progressiver Invaliditätsstaffel.

Auch bei Vereinbarung der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit erhöhter progressiver Invaliditätsstaffel ist der Grad der unfallbedingten Invalidität Ausgangspunkt der Berechnung der Entschädigungsleistung, nicht derjenige einer Gesamtinvalidität.

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1988
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 1986 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch um die Anwendung der sog. "Progressivstaffel 300".

2

Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen. Als Versicherungssumme für Unfallinvalidität wurden im Versicherungsschein 50.000 DM vermerkt. Für das Versicherungsverhältnis galten die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit erhöhter progressiver Invaliditätsstaffel.

3

Letztere lauten auszugsweise wie folgt:

"Im Invaliditätsfall werden der Berechnung der Entschädigung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt:

a)
für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätsfallsumme,

b)
für den 25 %, nicht aber 50 %, übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die 3-fache Invaliditätsfallsumme,

c)
für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die 4-fache Invaliditätsfallsumme."

4

Am 17. Dezember 1981 erlitt der - inzwischen verstorbene - Ehemann der Klägerin bei einem Unfall eine Schenkelhalsfraktur rechts. Sie führte zu einer Pseudarthrosenbildung (Falschgelenkbildung). Als Vorschädigung hatte bei ihm bereits eine anlagebedingte Dysplasie-Coxarthrose beider Hüftgelenke vorgelegen.

5

Die Parteien sind sich darüber einig, daß sich die Gesamtinvalidität auf 50 % und die unfallbedingte Invalidität auf 30 % belaufen haben.

6

Die Klägerin hat - als Miterbin nach ihrem Ehemann und in Ermächtigung der übrigen Miterben - gegen die Beklagte ein Urteil des Landgerichts erstritten, das im hier nur noch interessierenden Ausspruch zu Ziffer 2 feststellt, die Beklagte sei verpflichtet, nach der "Progressivstaffel 300" die "unfallbedingte Behinderung mit einer Grundsumme von 100 % der vereinbarten Invaliditätsversicherungssumme und hiervon 3/7 abzurechnen". Zur Begründung führt das Landgericht aus: Für die Anwendung der "Progressivstaffel 300" sei von der nach § 8 II Ziffer 2 b, Ziffer 3 AUB ermittelten Gesamtinvalidität auszugehen. Das führe nach der "Progressivstaffel 300" zu einer Leistung von 100 %, die allerdings nach § 10 Nr. 4 AUB entsprechend dem Anteil der mitwirkenden Vorschäden um 40 % zu kürzen sei.

7

Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt, und zwar beschränkt auf den Urteilsausspruch zu Ziffer 2. Sie meint, bei der Anwendung der "Progressivstaffel 300" dürfe von vorneherein nur die unfallbedingte Invalidität zugrundegelegt werden, d.h. ein Invaliditätsgrad von 30 %; das führe nach der Staffel zu einer Leistung von 40 % aus 50.000 DM, die sie durch - unstreitige - ursprüngliche Zahlung von 10.000 DM und zwischenzeitliche Zahlung weiterer 10.000 DM voll erbracht habe.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung für begründet erachtet. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die (vollständige) Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Ihr Begehren erweist sich als unbegründet, denn die Beklagte hat die ihr obliegende Versicherungsleistung bereits erbracht und ist nicht zu weiterer Abrechnung nach den vereinbarten Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit erhöhter progressiver Invaliditätsstaffel (im folgenden BB) verpflichtet.

10

1.

Die Auslegung des Berufungsgerichts, mit "Invaliditätsgrad" in den BB sei der unfallbedingte, von der Beklagten zu entschädigende Invaliditätsgrad gemeint, ist richtig. Die in den BB getroffenen Regelungen lassen keine Unklarheiten darüber aufkommen, daß bei ihrer Anwendung nur der nach den AUB maßgebliche unfallbedingte Invaliditätsgrad für die Berechnung der Entschädigungssumme maßgeblich sein kann.

11

So heißt es bereits im ersten Satz der BB:

"Im Invaliditätsfall werden der Berechnung der Entschädigung folgende Versicherungssummen zugrundegelegt:"

12

Die Ermittlung des für die Berechnung ebenfalls unerläßlichen Invaliditätsgrades wird weder hier noch an anderer Stelle der BB angesprochen. Das macht klar, daß die Anwendbarkeit der BB erst in einem Stadium der Entschädigungsberechnung einsetzen soll, dem als Vorstufe die Ermittlung des für die Berechnung maßgebenden Invaliditätsgrades vorangegangen sein muß. Hierfür bleiben demnach auch dann die AUB allein bestimmend, wenn zusätzlich die BB vereinbart worden sind.

13

2.

Gemäß § 1 AUB gewährt der Unfallversicherer Versicherungsschutz "gegen die Folgen der dem Versicherten während der Vertragsdauer zustoßenden Unfälle," (vgl. auch § 8 II Absatz 1 Satz 1 AUB: "Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge").

14

Unfallbedingte Invalidität kann grundsätzlich nur anhand einer Feststellung des tatsächlichen Gesundheitszustandes des Versicherten ermittelt werden. In diese Feststellung fließen naturgemäß auch Gesundheitsbeeinträchtigungen ein, die nicht erst infolge des Unfallgeschehens eingetreten sind, das Anlaß der Untersuchung ist. Eine etwa gegebene - über Unfallfolgen hinausgehende - Gesamtinvalidität ist aber nur ein notwendiges Glied in der Kette der Schritte, die hin zur Feststellung einer unfallbedingten, d.h. versicherten und bedingungsgemäß zu entschädigenden Invalidität führen. Von einer solchen "Gesamtinvalidität" - § 10 Abs. 4 AUB spricht nicht etwa von einer "Gesamtentschädigung" - ist deshalb (mit sachverständiger Hilfe) ein entsprechender Abzug zu machen, wenn sich unfallunabhängige Teilgrade der Invalidität ermitteln lassen. Dies erfolgt gleichermaßen in Fällen, in denen die AUB mit ihrer Gliedertaxe im vorhinein Invaliditätsprozentsätze festgeschrieben haben, wie in den übrigen Fällen, in denen insgesamt nur eine auf den Einzelfall abgestellte medizinische Wertung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Feststellung des unfallbedingten Invaliditätsgrades ermöglicht (gegebenenfalls in den Teilschritten: Ermittlung von Gesamtinvalidität, unfallunabhängiger Vorinvalidität, unfallbedingter (Teil)Invalidität).

15

Erst der so abgeklärte unfallbedingte Invaliditätsgrad versetzt den Versicherer in den Stand, die ihm obliegende Berechnung der nach den Versicherungsbedingungen geschuldeten Entschädigungsleistung vorzunehmen. Ihre Anknüpfung an bewegliche, nämlich mit dem unfallbedingten Invaliditätsgrad progressiv steigende Versicherungssummen, nicht dagegen die Maßgeblichkeit anderer Invaliditätsgrade als der in den AUB vereinbarten, hat die Beklagte in den BB für diejenigen Fälle versprochen, in denen die unfallbedingte Invalidität des Versicherten 25 % übersteigt.

16

Die Tatsache, daß das gesamte Text- und Zahlenwerk der BB keinen Hinweis auf den zu ermittelnden Invaliditätsgrad enthält, und der Umstand, daß erst bei einer 25 % übersteigenden Invalidität die im Versicherungsschein vermerkte Versicherungssumme auf ein Mehrfaches steigt, festigen den schon beim Lesen des einleitenden Satzes der BB entstehenden Eindruck, unverändert maßgeblicher Ausgangspunkt bleibe die nach den Regeln der AUB ermittelte unfallbedingte Invalidität. Für Unklarheiten bleibt kein Raum.

17

In Anwendung dieser Regelung hat die Beklagte gegenüber der Klägerin inzwischen abgerechnet. Der vom medizinischen Sachverständigen als unfallbedingt ermittelte Invaliditätsgrad von 30 % führt zu einem Anspruch auf 40 % der Versicherungssumme von 50.000 DM = 20.000 DM.

Dr. Hoegen
Dr. Lang
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter