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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.05.1977, Az.: 4 AZR 47/76

Pauschalierte Fliegerzulage; Tarifliche Nebenabrede; Gesetzliche Schriftform; Tarifliche Formvorschriften; Nachwirkungszeitraum; Nachwirkende Abschlußform außer Kraft setzende Vereinbarung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.05.1977
Aktenzeichen
4 AZR 47/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 16.10.1975 - 4 Sa 70/75

Fundstellen

  • BAGE 29, 182 - 188
  • DB 1977, 2145-2146 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 963 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vereinbarung einer pauschalierten Fliegerzulage ist eine Nebenabrede i. S. von § 4 Abs. 2 BAT.

2. Die Schriftform des § 4 Abs. 2 BAT ist eine gesetzliche Schriftform. Die entgegen der Formvorschrift getroffene Abrede ist nichtig und wird auch nicht nach Kündigung des BAT zum 31. Dezember 1969 von selbst wirksam.

3. Auch tarifliche Formvorschriften wirken nach § 4 Abs. 5 TVG nach; sie können jedoch im Nachwirkungszeitraum durch andere Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden.

4. Eine die nachwirkende Abschlußform außer Kraft setzende Vereinbarung setzt aber voraus, daß eine rechtlich relevante Vereinbarung geschlossen wird, die zwar auch stillschweigend getroffen werden kann, aber einen darauf gerichteten beiderseitigen rechtsgeschäftlichen Willen voraussetzt.