Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1958, Az.: 4 StR 199/58
Notstand; Unterschlagung; Wirtschaftliche Verluste; Größenordnung; Öffentliche Mittel; Verlust privater Gelder
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1958
- Aktenzeichen
- 4 StR 199/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 12, 299 - 306
- JZ 1959, 493-495 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1959, 406-407 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 584-586 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Unter dem Gesichtspunkt des Notstands kann eine Unterschlagung (§ 246 StGB) auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich gleichartige wirtschaftliche Verluste sehr verschiedener Größenordnung gegenüberstehen. Die vorübergehende, wenngleich an sich rechtswidrige Inanspruchnahme weit geringerer öffentlicher Mittel kann auch zur Abwehr des Verlustes privater Gelder gerechtfertigt sein.